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Rechtssatz RS0124150×

Rechtssatz RS0124150

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124150

Geschäftszahl

5Ob153/08y

Entscheidungsdatum

23.09.2008

Rechtssatz

Dass ein Machthaber durch ein zwischen ihm als Vertreter eines Machtgebers und einem Dritten abgeschlossenes Rechtsgeschäft und dessen Durchführung (hier: Pfandbestellungsvertrag und dessen Verbücherung) dem Vertretenen unmittelbar Nachteile und sich selbst mittelbar wirtschaftliche Vorteile verschafft, bedeutet noch nicht, dass eine einem Insichgeschäft gleichartige Interessenlage zu bejahen wäre. Liegt eine Vollmacht zur grundbücherlichen Durchführung einer für den Liegenschaftseigentümer nachteiligen grundbücherlichen Eintragung vor, kann also nicht davon ausgegangen werden, dass das rechtsgeschäftliche Handeln des Vertreters im Rahmen der ihm erteilten Vollmachten schon wegen einer derartigen Interessenkollision Bedenken im Sinn des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG erweckt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124150

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009

Dokumentnummer

JJR_20080923_OGH0002_0050OB00153_08Y0000_001