Rechtssatz RS0124150
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124150
Entscheidungsdatum
23.09.2008
Rechtssatz
Dass ein Machthaber durch ein zwischen ihm als Vertreter eines Machtgebers und einem Dritten abgeschlossenes Rechtsgeschäft und dessen Durchführung (hier: Pfandbestellungsvertrag und dessen Verbücherung) dem Vertretenen unmittelbar Nachteile und sich selbst mittelbar wirtschaftliche Vorteile verschafft, bedeutet noch nicht, dass eine einem Insichgeschäft gleichartige Interessenlage zu bejahen wäre. Liegt eine Vollmacht zur grundbücherlichen Durchführung einer für den Liegenschaftseigentümer nachteiligen grundbücherlichen Eintragung vor, kann also nicht davon ausgegangen werden, dass das rechtsgeschäftliche Handeln des Vertreters im Rahmen der ihm erteilten Vollmachten schon wegen einer derartigen Interessenkollision Bedenken im Sinn des § 94 Abs 1 Z 2 GBG erweckt.Dass ein Machthaber durch ein zwischen ihm als Vertreter eines Machtgebers und einem Dritten abgeschlossenes Rechtsgeschäft und dessen Durchführung (hier: Pfandbestellungsvertrag und dessen Verbücherung) dem Vertretenen unmittelbar Nachteile und sich selbst mittelbar wirtschaftliche Vorteile verschafft, bedeutet noch nicht, dass eine einem Insichgeschäft gleichartige Interessenlage zu bejahen wäre. Liegt eine Vollmacht zur grundbücherlichen Durchführung einer für den Liegenschaftseigentümer nachteiligen grundbücherlichen Eintragung vor, kann also nicht davon ausgegangen werden, dass das rechtsgeschäftliche Handeln des Vertreters im Rahmen der ihm erteilten Vollmachten schon wegen einer derartigen Interessenkollision Bedenken im Sinn des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG erweckt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124150
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009
Dokumentnummer
JJR_20080923_OGH0002_0050OB00153_08Y0000_001