Begründung:
Der Antragsteller hat die verfahrensgegenständliche, aus dem Grundstück 437 Wald bestehende Liegenschaft durch einen Kaufvertrag vom 30.5.1984 erworben, bei dem für den bücherlichen Eigentümer und Verkäufer, Dr.Bruno C*****, der in München ansässige Rechtsanwalt Rene F. P***** einschritt. Dieser verfügte über eine von Dr.Bruno C***** am 31.3.1967 ausgestellte, ordnungsgemäß beglaubigte Vollmacht folgenden Inhalts:
"Ich, Bruno C***** ......... bevollmächtige hiermit Rene. F. P***** ...., mit dieser notariellen Vollmacht das Grundstück GP 437, Wiese, M***** Wald, wo ich als alleiniger Eigentümer in EZL ***** der KG P***** eingetragen bin, zu verkaufen und alle erforderlichen Erklärungen, die zum Kaufvertrag sowie zur Auflassung erforderlich sind, abzugeben bzw entgegenzunehmen."Ich, Bruno C***** ......... bevollmächtige hiermit Rene. F. P***** ...., mit dieser notariellen Vollmacht das Grundstück Gesetzgebungsperiode 437, Wiese, M***** Wald, wo ich als alleiniger Eigentümer in EZL ***** der KG P***** eingetragen bin, zu verkaufen und alle erforderlichen Erklärungen, die zum Kaufvertrag sowie zur Auflassung erforderlich sind, abzugeben bzw entgegenzunehmen.
Diese Vollmacht gilt nur zum Verkauf an Herrn K. O***** aus Wien, A*****gasse und enthält keine Ermächtigung des Bevollmächtigten, mich zu verpflichten in irgendeiner Beziehung außer dem Rechte, die Übertragung des Eigentumes und die Eintragung der Rechtsänderung, insbesondere Auflassung zu erklären."
Der Kaufvertrag vom 30.5.1984 enthielt in Punkt IX eine Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes Dr.Richard L***** zur Errichtung und grundbücherlichen Durchführung, wobei dieser ausdrücklich auch "zur Empfangnahme der hierüber ergehenden ... Beschlüsse samt Beilagen" ermächtigt wurde. Anläßlich der Einverleibung des Eigentumsrechtes des Antragstellers wurde - offensichtlich gestützt auf diese Vollmacht - der Bewilligungsbeschluß vom 6.12.1984 (am 13.12.1984) nicht dem bücherlichen Voreigentümer persönlich, sondern Rechtsanwalt Dr.Richard L***** als seinem (Sub-)Vertreter zugestellt.Der Kaufvertrag vom 30.5.1984 enthielt in Punkt römisch neun eine Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes Dr.Richard L***** zur Errichtung und grundbücherlichen Durchführung, wobei dieser ausdrücklich auch "zur Empfangnahme der hierüber ergehenden ... Beschlüsse samt Beilagen" ermächtigt wurde. Anläßlich der Einverleibung des Eigentumsrechtes des Antragstellers wurde - offensichtlich gestützt auf diese Vollmacht - der Bewilligungsbeschluß vom 6.12.1984 (am 13.12.1984) nicht dem bücherlichen Voreigentümer persönlich, sondern Rechtsanwalt Dr.Richard L***** als seinem (Sub-)Vertreter zugestellt.
Am 21.6.1995 hat die Verlassenschaft nach Dr.Bruno C***** gegen den die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Antragstellers bewilligenden Beschluß Rekurs mit der Begründung erhoben, daß der Kaufvertrag mangels Vollmacht des damals für Dr.Bruno C***** einschreitenden Rechtsanwalts Rene F. P***** ungültig sei. Die Anfechtung des Grundbuchsbeschlusses erfolge rechtzeitig, weil dessen Zustellung an Dr.Bruno C***** verabsäumt worden sei. Das Rekursbegehren ging dahin, den Beschluß des Erstgerichtes vom 6.12.1984 aufzuheben und die Wiedereintragung des Dr.Bruno C***** als Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** anzuordnen.
Das Rekursgericht gab diesem Rechtsmittel Folge und wies in Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses den Verbücherungsantrag des Antragstellers ab. Es führte aus:
Auszugehen sei davon, daß der ursprüngliche Eigentümer Dr.Bruno C***** Rene F. P***** am 31.3.1967 eine Vollmacht zum Verkauf der Liegenschaft erteilte, die inhaltlich ausschließlich auf den Verkauf an K. O***** beschränkt gewesen sei. In Überschreitung dieser Vollmacht habe Rene F. P***** die Liegenschaft an den Antragsteller verkauft. Die Überschreitung der Vollmacht durch Rene F. P***** wirke sich auf die im Kaufvertrag an Rechtsanwalt Dr.Richard L***** erteilte (Sub-)Vollmacht insofern aus, als die Zustellung an diesen nicht als an den Liegenschaftseigentümer Dr.Bruno C***** erfolgt anzusehen sei. Damit habe die Zustellung des erstinstanzlichen Beschlusses an Rechtsanwalt Dr.Richard L***** die für Dr.Bruno C***** geltende Rechtsmittelfrist nicht ausgelöst.
Das Rekursrecht eines nicht verständigten Rekursberechtigten, dem der Beschluß zuzustellen gewesen wäre, erlösche erst, wenn die Löschung der Einverleibung mittels Klage nicht mehr begehrt werden kann (zuletzt SZ 61/256 mwN). Da sich die Löschungsklage gegen den Antragsteller richte, der durch die bekämpfte Eintragung unmittelbar Eigentümer geworden sei, sei die Frist für das Erlöschen des Rekursrechtes zufolge § 62 GBG nach den zivilrechtlichen Bestimmungen über die Verjährung zu beurteilen, wobei die 30-jährige Frist des § 1479 ABGB greife. Der Rekurs sei daher als rechtzeitig anzusehen.Das Rekursrecht eines nicht verständigten Rekursberechtigten, dem der Beschluß zuzustellen gewesen wäre, erlösche erst, wenn die Löschung der Einverleibung mittels Klage nicht mehr begehrt werden kann (zuletzt SZ 61/256 mwN). Da sich die Löschungsklage gegen den Antragsteller richte, der durch die bekämpfte Eintragung unmittelbar Eigentümer geworden sei, sei die Frist für das Erlöschen des Rekursrechtes zufolge Paragraph 62, GBG nach den zivilrechtlichen Bestimmungen über die Verjährung zu beurteilen, wobei die 30-jährige Frist des Paragraph 1479, ABGB greife. Der Rekurs sei daher als rechtzeitig anzusehen.
Er sei auch berechtigt. Dem § 94 Abs 1 Z 2 GBG, der anordne, daß das Grundbuchsgericht eine Eintragung nur bewilligen darf, wenn keine Bedenken gegen die persönliche Fähigkeit der bei der Eintragung Beteiligten zur Verfügung über den Gegenstand der Eintragung bestehen, seien auch Bedenken gegen Bestehen und Umfang der Vertretungsmacht dessen zu unterstellen, der eine Vertragsurkunde im Vollmachtsnamen eines Vertragspartners unterfertigt (NZ 1988, 54). Die von Rene F.P***** vorgelegte Vollmacht decke den Verkauf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft an den Antragsteller nicht, weshalb das Grundbuchsgesuch von Anfang an hätte abgewiesen werden müssen.Er sei auch berechtigt. Dem Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG, der anordne, daß das Grundbuchsgericht eine Eintragung nur bewilligen darf, wenn keine Bedenken gegen die persönliche Fähigkeit der bei der Eintragung Beteiligten zur Verfügung über den Gegenstand der Eintragung bestehen, seien auch Bedenken gegen Bestehen und Umfang der Vertretungsmacht dessen zu unterstellen, der eine Vertragsurkunde im Vollmachtsnamen eines Vertragspartners unterfertigt (NZ 1988, 54). Die von Rene F.P***** vorgelegte Vollmacht decke den Verkauf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft an den Antragsteller nicht, weshalb das Grundbuchsgesuch von Anfang an hätte abgewiesen werden müssen.
Dahingestellt könne dabei die von der Judikatur unterschiedlich beurteilte Frage bleiben, inwieweit sich der zwischenzeitliche Erwerb von Rechten durch gutgläubige Dritte auf die Frist der Löschungsklage und damit auf das Erlöschen des Rekursrechtes eines nicht verständigten Rekursberechtigten auswirke. Aus dem Grundbuch ergebe sich nämlich, daß Dritte an der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft keine dinglichen Rechte erworben haben.
Diese Entscheidung enthält - abgesehen von dem nachgetragenen Ausspruch, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den das Rekursgericht entschieden hat, S 50.000,-- übersteigt - den Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Begründet wurde dies damit, daß keine höchstgerichtliche Judikatur zur Frage vorliege, inwieweit sich die Überschreitung einer inhaltlich beschränkten Vollmacht auf die Gültigkeit einer nachfolgenden (Sub-)Vollmachtskette und insbesondere auf die Erteilung einer (Sub-)Zustellbevollmächtigung auswirkt.
Im jetzt vorliegenden Revisionsrekurs macht der Antragsteller die Verfristung des Rechtsmittels der Verlassenschaft nach Dr.Bruno C***** geltend, weil eine Zustellung an den Machtgeber persönlich nicht erforderlich sei und keine neue Rechtsmittelfrist in Lauf setze, wenn sich der Machthaber mit einer dem § 31 GBG entsprechenden Vollmacht ausgewiesen habe. Darüber hinaus könne die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Antragstellers nicht rückgängig gemacht werden, weil er sich beim Erwerb der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft im guten Glauben befunden habe. Auch der angefochtene Beschluß unterstelle ihm keine Schlechtgläubigkeit. Schließlich sei unberücksichtigt geblieben, daß der Sohn des Antragstellers, Manfred B*****, mittlerweile bücherlicher Alleineigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft geworden sei. Sein Eigentumsrecht sei im Rang TZ 739/1995 (30.3.1995) einverleibt worden, wogegen die Verlassenschaft nach Dr.Bruno C***** den Rekurs gegen den erstinstanzlichen Beschluß vom 6.12.1984 erst am 21.6.1995 beim Erstgericht eingebracht habe. Manfred B***** habe das Eigentum an der Liegenschaft gutgläubig erworben. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, den angefochtenen Beschluß entweder so abzuändern, daß dem Rechtsmittel der Verlassenschaft nach Dr.Bruno C***** gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Telfs vom 6.12.1984 keine Folge gegeben wird, oder aber den zweitinstanzlichen Beschluß aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Rekursgericht, allenfalls an das Erstgericht, zurückzuverweisen.Im jetzt vorliegenden Revisionsrekurs macht der Antragsteller die Verfristung des Rechtsmittels der Verlassenschaft nach Dr.Bruno C***** geltend, weil eine Zustellung an den Machtgeber persönlich nicht erforderlich sei und keine neue Rechtsmittelfrist in Lauf setze, wenn sich der Machthaber mit einer dem Paragraph 31, GBG entsprechenden Vollmacht ausgewiesen habe. Darüber hinaus könne die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Antragstellers nicht rückgängig gemacht werden, weil er sich beim Erwerb der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft im guten Glauben befunden habe. Auch der angefochtene Beschluß unterstelle ihm keine Schlechtgläubigkeit. Schließlich sei unberücksichtigt geblieben, daß der Sohn des Antragstellers, Manfred B*****, mittlerweile bücherlicher Alleineigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft geworden sei. Sein Eigentumsrecht sei im Rang TZ 739 aus 1995, (30.3.1995) einverleibt worden, wogegen die Verlassenschaft nach Dr.Bruno C***** den Rekurs gegen den erstinstanzlichen Beschluß vom 6.12.1984 erst am 21.6.1995 beim Erstgericht eingebracht habe. Manfred B***** habe das Eigentum an der Liegenschaft gutgläubig erworben. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, den angefochtenen Beschluß entweder so abzuändern, daß dem Rechtsmittel der Verlassenschaft nach Dr.Bruno C***** gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Telfs vom 6.12.1984 keine Folge gegeben wird, oder aber den zweitinstanzlichen Beschluß aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Rekursgericht, allenfalls an das Erstgericht, zurückzuverweisen.