Rechtssatz RS0105990
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105990
Entscheidungsdatum
23.09.2008
Rechtssatz
Mangeln der Vollmacht des Machthabers die Erfordernisse des § 31 GBG, ist der durch die bücherliche Verfügung belastete Machtgeber stets persönlich zu verständigen. Wird die Verständigung unterlassen, beginnt die Frist für einen Rekurs des Machtgebers gegen die die Eintragung bewilligenden Beschluss (§ 123 Abs 1 GBG) nicht zu laufen.Mangeln der Vollmacht des Machthabers die Erfordernisse des Paragraph 31, GBG, ist der durch die bücherliche Verfügung belastete Machtgeber stets persönlich zu verständigen. Wird die Verständigung unterlassen, beginnt die Frist für einen Rekurs des Machtgebers gegen die die Eintragung bewilligenden Beschluss (Paragraph 123, Absatz eins, GBG) nicht zu laufen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 2232/96p
Entscheidungstext OGH 24.09.1996 5 Ob 2232/96p
- 5 Ob 153/08y
Entscheidungstext OGH 23.09.2008 5 Ob 153/08y
Vgl; Beisatz: Obwohl die Verfügungsvollmacht (§ 31 Abs 6 GBG) von der Einschreitervollmacht in Grundbuchsachen (§ 77 GBG) zu unterscheiden ist, schlagen doch Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit des zu verbüchernden Geschäfts wegen eines Vollmachtsmangels im Sinn des § 94 Abs 1 Z 2 GBG auch als Bedenken gegen die Einschreitervollmacht desselben Vertreters durch. (T1); Beisatz: Sind solche Bedenken im Sinn des § 94 Abs 1 Z 2 GBG vorhanden, löst nach § 119 Z 4 GBG nur die Zustellung des maßgeblichen Beschlusses auch an den Machtgeber den Lauf der Rechtsmittelfrist aus. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105990
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2008
Dokumentnummer
JJR_19960924_OGH0002_0050OB02232_96P0000_001