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Rechtssatz RS0105991×

Rechtssatz RS0105991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0105991

Entscheidungsdatum

18.07.2018

Rechtssatz

Als eine auf das bestimmte Geschäft lautende Vollmacht ist dabei nur eine solche anzusehen, die außer dem Gegenstand des Vertrages auch die Vertragspartner und - bei entgeltlichen Geschäften - den Preis bezeichnet. Die einem Rechtsanwalt im Kaufvertrag erteilte Vollmacht (Subvollmacht) zur Empfangnahme des Grundbuchsbeschlusses ändert daran nichts, weil sich ein der Hauptvollmacht anhaftender Mangel auch in der vom Machtgeber einem Dritten erteilten Untervollmacht niederschlägt. Niemand kann mehr Rechte übertragen, als er selbst besitzt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 2232/96p
    Entscheidungstext OGH 24.09.1996 5 Ob 2232/96p
  • 5 Ob 203/04w
    Entscheidungstext OGH 07.12.2004 5 Ob 203/04w
    Vgl auch; Beisatz: Die abgeleitete Vollmacht hat den selben Inhalt wie die Hauptvollmacht. (T1)
  • 5 Ob 136/18p
    Entscheidungstext OGH 18.07.2018 5 Ob 136/18p
    nur: Niemand kann mehr Rechte übertragen, als er selbst besitzt. (T2)
    Beisatz: Als Wohnungseigentumsbewerber kam dem Erstantragsteller kein Verfügungsrecht über den Gegenstand der Schenkung zu. (TT3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105991

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2018

Dokumentnummer

JJR_19960924_OGH0002_0050OB02232_96P0000_002