Rechtssatz RS0105991
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105991
Entscheidungsdatum
18.07.2018
Rechtssatz
Als eine auf das bestimmte Geschäft lautende Vollmacht ist dabei nur eine solche anzusehen, die außer dem Gegenstand des Vertrages auch die Vertragspartner und - bei entgeltlichen Geschäften - den Preis bezeichnet. Die einem Rechtsanwalt im Kaufvertrag erteilte Vollmacht (Subvollmacht) zur Empfangnahme des Grundbuchsbeschlusses ändert daran nichts, weil sich ein der Hauptvollmacht anhaftender Mangel auch in der vom Machtgeber einem Dritten erteilten Untervollmacht niederschlägt. Niemand kann mehr Rechte übertragen, als er selbst besitzt.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 2232/96p
Entscheidungstext OGH 24.09.1996 5 Ob 2232/96p
- 5 Ob 203/04w
Entscheidungstext OGH 07.12.2004 5 Ob 203/04w
Vgl auch; Beisatz: Die abgeleitete Vollmacht hat den selben Inhalt wie die Hauptvollmacht. (T1)
- 5 Ob 136/18p
Entscheidungstext OGH 18.07.2018 5 Ob 136/18p
nur: Niemand kann mehr Rechte übertragen, als er selbst besitzt. (T2)
Beisatz: Als Wohnungseigentumsbewerber kam dem Erstantragsteller kein Verfügungsrecht über den Gegenstand der Schenkung zu. (TT3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105991
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2018
Dokumentnummer
JJR_19960924_OGH0002_0050OB02232_96P0000_002