Rechtssatz RS0105993
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105993
Entscheidungsdatum
31.01.2012
Rechtssatz
Da eine Grundbuchseintragung im unmittelbaren Verhältnis zwischen dem Eingetragenen und dem durch die Eintragung in seinen Rechten Verletzten keine Publizitätswirkung erzeugt, stehen für die Anfechtung einer zu Unrecht bewilligten Einverleibung des Eigentumsrechtes gemäß § 62 GBG in Verbindung mit § 1479 ABGB dreißig Jahre zur Verfügung.Da eine Grundbuchseintragung im unmittelbaren Verhältnis zwischen dem Eingetragenen und dem durch die Eintragung in seinen Rechten Verletzten keine Publizitätswirkung erzeugt, stehen für die Anfechtung einer zu Unrecht bewilligten Einverleibung des Eigentumsrechtes gemäß Paragraph 62, GBG in Verbindung mit Paragraph 1479, ABGB dreißig Jahre zur Verfügung.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 2232/96p
Entscheidungstext OGH 24.09.1996 5 Ob 2232/96p
- 5 Ob 2/03k
Entscheidungstext OGH 11.02.2003 5 Ob 2/03k
Auch; Beisatz: Bücherliche Eintragungen haben im Verhältnis zwischen dem Eingetragenen und dem durch die Eintragung in seinem Recht Verletzten keine Publizitätswirkung, soweit es sich um Personen handelt, die unmittelbar durch die ungültige Eintragung Rechte erworben haben oder von einer Last befreit worden sind. (T1)
- 5 Ob 102/08y
Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 102/08y
Auch
- 1 Ob 252/11g
Entscheidungstext OGH 31.01.2012 1 Ob 252/11g
Auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105993
Zuletzt aktualisiert am
29.02.2012
Dokumentnummer
JJR_19960924_OGH0002_0050OB02232_96P0000_004