Rechtssatz RS0060571
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060571
Geschäftszahl
5Ob227/61; 5Ob15/76; 5Ob24/79; 5Ob1071/92; 5Ob2232/96p; 5Ob153/08y; 5Ob182/18b; 5Ob30/25k
Entscheidungsdatum
02.04.2025
Rechtssatz
Handelt es sich um eine Eintragung gegen den Machtgeber und ist die den Erfordernissen des § 31 GBG entsprechende Vollmacht des Machthabers dargetan, dann hat die Zustellung des Grundbuchsbeschlusses an den Machthaber zu geschehen, gleichviel von wem um die grundbücherliche Eintragung angesucht wurde. Die Zustellung an den Machtgeber ist wirkungslos und vermag eine neuerliche Rechtsmittelfrist nicht in Lauf zu setzen.Handelt es sich um eine Eintragung gegen den Machtgeber und ist die den Erfordernissen des Paragraph 31, GBG entsprechende Vollmacht des Machthabers dargetan, dann hat die Zustellung des Grundbuchsbeschlusses an den Machthaber zu geschehen, gleichviel von wem um die grundbücherliche Eintragung angesucht wurde. Die Zustellung an den Machtgeber ist wirkungslos und vermag eine neuerliche Rechtsmittelfrist nicht in Lauf zu setzen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 227/61
Entscheidungstext OGH 12.07.1961 5 Ob 227/61
Veröff: EvBl 1961/511 S 636
- 5 Ob 15/76
Entscheidungstext OGH 13.07.1976 5 Ob 15/76
- 5 Ob 24/79
Entscheidungstext OGH 18.12.1979 5 Ob 24/79
- 5 Ob 1071/92
Entscheidungstext OGH 27.10.1992 5 Ob 1071/92
Vgl; Veröff: EvBl 1993/72 S 315
- 5 Ob 2232/96p
Entscheidungstext OGH 24.09.1996 5 Ob 2232/96p
Vgl auch
- 5 Ob 153/08y
Entscheidungstext OGH 23.09.2008 5 Ob 153/08y
Vgl; Beisatz: Obwohl die Verfügungsvollmacht (§ 31 Abs 6 GBG) von der Einschreitervollmacht in Grundbuchsachen (§ 77 GBG) zu unterscheiden ist, schlagen doch Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit des zu verbüchernden Geschäfts wegen eines Vollmachtsmangels im Sinn des § 94 Abs 1 Z 2 GBG auch als Bedenken gegen die Einschreitervollmacht desselben Vertreters durch. (T1); Beisatz: Sind solche Bedenken im Sinn des § 94 Abs 1 Z 2 GBG vorhanden, löst nach § 119 Z 4 GBG nur die Zustellung des maßgeblichen Beschlusses auch an den Machtgeber den Lauf der Rechtsmittelfrist aus. (T2)
- 5 Ob 182/18b
Entscheidungstext OGH 13.12.2018 5 Ob 182/18b
- 5 Ob 30/25k
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 02.04.2025 5 Ob 30/25k
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0060571
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2025
Dokumentnummer
JJR_19610712_OGH0002_0050OB00227_6100000_001