Vorauszuschicken ist, daß der Revisionsrekurs innerhalb der Rechtsmittelfrist des § 123 Abs 1 GBG erhoben wurde, weil diese Frist mangels einer den Vorschriften des § 31 GBG entsprechenden Einschreitervollmacht nicht schon mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses an den Vertreter der Rechtsmittelwerberin am 31.Juli 1992, sondern erst mit der gemäß § 119 Z 4 GBG vorgenommenen Zustellung an die Machtgeberin zu laufen begann (vgl. Bartsch, GBG7, 104 f und 605 f; EvBl 1961/511).Vorauszuschicken ist, daß der Revisionsrekurs innerhalb der Rechtsmittelfrist des Paragraph 123, Absatz eins, GBG erhoben wurde, weil diese Frist mangels einer den Vorschriften des Paragraph 31, GBG entsprechenden Einschreitervollmacht nicht schon mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses an den Vertreter der Rechtsmittelwerberin am 31.Juli 1992, sondern erst mit der gemäß Paragraph 119, Ziffer 4, GBG vorgenommenen Zustellung an die Machtgeberin zu laufen begann vergleiche Bartsch, GBG7, 104 f und 605 f; EvBl 1961/511).
In der Sache selbst ist auf § 1 Abs 1 KO zu verweisen, wonach auch jenes Vermögen des Gemeinschuldners in die Konkursmasse fällt, das dieser erst während des Konkurses erlangt. § 13 KO, der Einverleibungen und Vormerkungen in den öffentlichen Büchern über unbewegliche Sachen nach dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung verbietet, sofern sich der Rang der Eintragung nicht nach einem vor der Konkurseröffnung liegenden Tag richtet, ist daher auch auf das gegenständliche Eintragungsgesuch anzuwenden. Diese Grundbuchssperre gilt unabhängig davon, ob die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Liegenschaftseigentümers angemerkt wurde (SZ 48/104; SZ 60/206).In der Sache selbst ist auf Paragraph eins, Absatz eins, KO zu verweisen, wonach auch jenes Vermögen des Gemeinschuldners in die Konkursmasse fällt, das dieser erst während des Konkurses erlangt. Paragraph 13, KO, der Einverleibungen und Vormerkungen in den öffentlichen Büchern über unbewegliche Sachen nach dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung verbietet, sofern sich der Rang der Eintragung nicht nach einem vor der Konkurseröffnung liegenden Tag richtet, ist daher auch auf das gegenständliche Eintragungsgesuch anzuwenden. Diese Grundbuchssperre gilt unabhängig davon, ob die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Liegenschaftseigentümers angemerkt wurde (SZ 48/104; SZ 60/206).
Der Rang einer Grundbuchseintragung richtet sich auch im Anwendungsbereich des § 13 KO nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Gesuches beim Grundbuchsgericht § 29 GBG; SZ 37/122 u.a.). Die von der Rechtsmittelwerberin begehrte Pfandrechtseinverleibung wäre daher nur möglich gewesen, wenn der Ausnahmetatbestand des § 56 Abs 3 GBG vorläge. Demnach kann die Eintragung eines Pfandrechts auf der Liegenschaft des Gemeinschuldners unter Ausnützung einer bereits vor der Konkurseröffnung erwirkten Rangordnungsanmerkung bewilligt werden, wenn die Pfandbestellungsurkunde schon vor dem Tag der Konkurseröffnung ausgefertigt war und der Tag ihrer Ausfertigung durch eine gerichtliche oder notarielle Beglaubigung dargetan ist. Letzteres träfe nach den vorgelegten Urkunden zu, doch fehlte es an einer Ranganmerkung für die beabsichtigte Verpfändung im Sinne des § 53 Abs 1 GBG. Die im Zuge der Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Gemeinschuldnerin ausgenützte Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung (TZ 921/1991) ersetzt einen für die Verpfändung angemerkten Rang keinesweges, weil die Ausnahmebestimmung des § 56 Abs 3 GBG nach dem klaren Gesetzeswortlaut des korrespondierenden Abs 1 leg.cit. nur für jene Eintragung gilt, für die der Rang vorbehalten ist (vgl Bartsch-Pollak, KO3, Anm 6 zu § 13).Der Rang einer Grundbuchseintragung richtet sich auch im Anwendungsbereich des Paragraph 13, KO nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Gesuches beim Grundbuchsgericht Paragraph 29, GBG; SZ 37/122 u.a.). Die von der Rechtsmittelwerberin begehrte Pfandrechtseinverleibung wäre daher nur möglich gewesen, wenn der Ausnahmetatbestand des Paragraph 56, Absatz 3, GBG vorläge. Demnach kann die Eintragung eines Pfandrechts auf der Liegenschaft des Gemeinschuldners unter Ausnützung einer bereits vor der Konkurseröffnung erwirkten Rangordnungsanmerkung bewilligt werden, wenn die Pfandbestellungsurkunde schon vor dem Tag der Konkurseröffnung ausgefertigt war und der Tag ihrer Ausfertigung durch eine gerichtliche oder notarielle Beglaubigung dargetan ist. Letzteres träfe nach den vorgelegten Urkunden zu, doch fehlte es an einer Ranganmerkung für die beabsichtigte Verpfändung im Sinne des Paragraph 53, Absatz eins, GBG. Die im Zuge der Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Gemeinschuldnerin ausgenützte Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung (TZ 921 aus 1991,) ersetzt einen für die Verpfändung angemerkten Rang keinesweges, weil die Ausnahmebestimmung des Paragraph 56, Absatz 3, GBG nach dem klaren Gesetzeswortlaut des korrespondierenden Absatz eins, leg.cit. nur für jene Eintragung gilt, für die der Rang vorbehalten ist vergleiche Bartsch-Pollak, KO3, Anmerkung 6 zu Paragraph 13,).
Es trifft auch nicht zu, daß die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Gemeinschuldnerin von der gleichzeitigen Einverleibung des Pfandrechtes der Rechtsmittelwerberin hätte abhängig gemacht werden müssen, oder daß die bereits vollzogene Eigentumseinverleibung jetzt auch die Eintragung des Pfandrechtes rechtfertigen würde. Das diesbezügliche Eintragungshindernis des § 97 Abs 1 GBG greift nämlich nur ein, wenn die gleichzeitige Einverleibung der Gegenverpflichtung ausdrücklich oder doch ganz unzweideutig bedungen wurde (E 2 zu § 97 GBG, MGA4). Hier liegen getrennte Verträge über den Erwerb der Liegenschaft und deren Verpfändung durch die nunmehrige Gemeinschuldnerin vor. Es deutet auch nichts in diesen allein maßgeblichen Urkunden darauf hin, daß die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die nunmehrige Gemeinschuldnerin von der gleichzeitigen Eintragung des Pfandrechtes der Rechtsmittelwerberin abhängig sein sollte. Ob die Konkursmasse bereichert ist oder der Masseverwalter allenfalls im Hinblick auf § 21 KO verpflichtet gewesen wäre, die Einverleibung des Pfandrechtes für die Rechtsmittelwerberin zu ermöglichen, kann nur im Rechtsweg entschieden werden.Es trifft auch nicht zu, daß die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Gemeinschuldnerin von der gleichzeitigen Einverleibung des Pfandrechtes der Rechtsmittelwerberin hätte abhängig gemacht werden müssen, oder daß die bereits vollzogene Eigentumseinverleibung jetzt auch die Eintragung des Pfandrechtes rechtfertigen würde. Das diesbezügliche Eintragungshindernis des Paragraph 97, Absatz eins, GBG greift nämlich nur ein, wenn die gleichzeitige Einverleibung der Gegenverpflichtung ausdrücklich oder doch ganz unzweideutig bedungen wurde (E 2 zu Paragraph 97, GBG, MGA4). Hier liegen getrennte Verträge über den Erwerb der Liegenschaft und deren Verpfändung durch die nunmehrige Gemeinschuldnerin vor. Es deutet auch nichts in diesen allein maßgeblichen Urkunden darauf hin, daß die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die nunmehrige Gemeinschuldnerin von der gleichzeitigen Eintragung des Pfandrechtes der Rechtsmittelwerberin abhängig sein sollte. Ob die Konkursmasse bereichert ist oder der Masseverwalter allenfalls im Hinblick auf Paragraph 21, KO verpflichtet gewesen wäre, die Einverleibung des Pfandrechtes für die Rechtsmittelwerberin zu ermöglichen, kann nur im Rechtsweg entschieden werden.