Rechtssatz RS0060670
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060670
Entscheidungsdatum
01.03.2017
Rechtssatz
Die Voraussetzungen des § 97 GBG liegen nur vor, wenn die gleichzeitige Einverleibung der Gegenverpflichtungen ausdrücklich oder doch ganz unzweideutig bedungen wurde.Die Voraussetzungen des Paragraph 97, GBG liegen nur vor, wenn die gleichzeitige Einverleibung der Gegenverpflichtungen ausdrücklich oder doch ganz unzweideutig bedungen wurde.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 284/50
Entscheidungstext OGH 25.10.1950 3 Ob 284/50
Veröff: SZ 23/303
- 5 Ob 118/72
Entscheidungstext OGH 27.06.1972 5 Ob 118/72
- 5 Ob 1071/92
Entscheidungstext OGH 27.10.1992 5 Ob 1071/92
Veröff: EvBl 1993/72 S 315
- 5 Ob 91/95
Entscheidungstext OGH 27.06.1995 5 Ob 91/95
Beisatz: Die Abgabe der Aufsandungserklärung für die Einverleibung des dinglichen Rechtes und der Gegenverpflichtung mit einem einzigen Vertragspunkt würde diesen Voraussetzungen nicht entsprechen. Auch aus der bloßen Einheit des Vertrages kann eine solche Bedungenheit gleichzeitiger Einverleibung nicht abgeleitet werden. (T1)
- 5 Ob 90/95
Entscheidungstext OGH 29.08.1995 5 Ob 90/95
Beisatz: Ein bestimmter Wortlaut der Bedingung für die gleichzeitige Einverleibung der Beschränkungen der Gegenverpflichtung des Berechtigten wird vom Gesetz nicht verlangt, ebenso auch nicht die Einheit der Urkunde (§ 86 GBG) oder die Abgabe der Aufsandungserklärungen in einem einzigen Vertragspunkt. Wohl ist aber die "ganz unzweideutige Bedingung" Voraussetzung für die zulässige Einverleibung, dh mit anderen Worten es darf einem Beteiligten nicht mehr bewilligt werden, als ihm vertraglich - im Hinblick auf die gleichzeitig zu erbringende Gegenleistung - vertraglich zugesagt wurde. (T2)
- 5 Ob 136/97d
Entscheidungstext OGH 13.05.1997 5 Ob 136/97d
Vgl; Beisatz: § 97 Abs 1 GBG kommt dann nicht zum Tragen, wenn der Verbücherung der vertraglich auferlegten Gegenverpflichtung - entgegen der Annahme der Vertragsparteien bei Vertragsabschluß - ein Hindernis entgegensteht. (T3)
Beisatz: Hier: keine Einverleibung des Eigentumsrechtes sowie des vom Übergeber ausbedungenen Fruchtgenußrechtes, wenn die grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Fruchtgenußrechtes nicht erteilt wurde. (T4)
- 5 Ob 439/97p
Entscheidungstext OGH 25.11.1997 5 Ob 439/97p
- 5 Ob 124/01y
Entscheidungstext OGH 29.05.2001 5 Ob 124/01y
Beis wie T2; Veröff: SZ 74/99
- 5 Ob 24/16i
Entscheidungstext OGH 22.03.2016 5 Ob 24/16i
Auch
- 5 Ob 169/16p
Entscheidungstext OGH 01.03.2017 5 Ob 169/16p
Beis wie T1
- 5 Ob 168/16s
Entscheidungstext OGH 01.03.2017 5 Ob 168/16s
Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0060670
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2017
Dokumentnummer
JJR_19501025_OGH0002_0030OB00284_5000000_001