Begründung:
Die Antragsteller beantragten unter Vorlage des Übergabsvertrages vom 31.1.1996 sowie weiterer Urkunden die Einverleibung des Eigentumsrechtes für Christine R*****, geboren *****1968, und Robert D*****, geboren *****1956, auf den Hälfteanteil des Robert D*****, Grundbuch ***** EZ *****, je zur Hälfte, sohin in Ansehung der ganzen Liegenschaft zu je einem Viertel, sowie die Einverleibung der Dienstbarkeit des Fruchtgenußrechtes für Robert D*****, geboren *****1922.
Das Erstgericht wies diese Anträge im wesentlichen mit der Begründung ab, daß gemäß § 2 Abs 1 nöGVG Rechtsgeschäfte unter Lebenden, welche die Übertragung des Eigentums- und die Einräumung des Fruchtgenußrechtes einer land- oder forstwirtschaftlichen Liegenschaft zum Gegenstand haben, zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der Grundverkehrskommision bedürfen, der gegenständliche Übergabsvertrag jedoch lediglich eine Zustimmung der Grundverkehrskommission betreffend die Übertragung des Eigentumsrechtes aufweise, während die Einräumung des Fruchtgenußrechtes gestrichen worden sei. Überdies widerspreche das im Grundbuch einverleibte Wohnungsrecht für Susanne S*****, der begehrten Verbücherung des Fruchtgenußrechtes.Das Erstgericht wies diese Anträge im wesentlichen mit der Begründung ab, daß gemäß Paragraph 2, Absatz eins, nöGVG Rechtsgeschäfte unter Lebenden, welche die Übertragung des Eigentums- und die Einräumung des Fruchtgenußrechtes einer land- oder forstwirtschaftlichen Liegenschaft zum Gegenstand haben, zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der Grundverkehrskommision bedürfen, der gegenständliche Übergabsvertrag jedoch lediglich eine Zustimmung der Grundverkehrskommission betreffend die Übertragung des Eigentumsrechtes aufweise, während die Einräumung des Fruchtgenußrechtes gestrichen worden sei. Überdies widerspreche das im Grundbuch einverleibte Wohnungsrecht für Susanne S*****, der begehrten Verbücherung des Fruchtgenußrechtes.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsteller nicht Folge, sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteigt und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs - mangels der gesetzlichen Voraussetzungen - für nicht zulässig.
Es führte folgendes aus:
Das Erstgericht habe zu Recht auf die Bestimmungen des § 2 Abs 1 nöGVG verwiesen, aus denen eindeutig hervorgehe, daß Rechtsgeschäfte unter Lebenden über land- und forstwirtschaftliche Liegenschaften zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde bedürfen, wenn sie entweder die Übertragung des Eigentums- oder die Einräumung des Fruchtgenußrechtes zum Gegenstand haben. Aus der vorliegenden Zustimmung der Grundverkehrsbezirkskommission ergebe sich jedoch lediglich die Zustimmung zur Übertragung des Eigentumsrechtes, nicht jedoch die Zustimmung zur Einräumung des Fruchtgenußrechtes. Die Antragsteller würden den Sachverhalt verkennen, wenn sie behaupten, daß sich ja nicht die Abweisung eines Antrages aus dem Umstand ergebe, daß lediglich Unzutreffendes in der Stampiglie gestrichen worden sei. Richtig sei nämlich, daß eben für die beantragte Einräumung des Fruchtgenußrechtes keine rechtskräftige Zustimmung vorliege. Damit seien jedoch die Voraussetzungen für die beantragte Einverleibung des Fruchtgenußrechtes nicht gegeben.Das Erstgericht habe zu Recht auf die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins, nöGVG verwiesen, aus denen eindeutig hervorgehe, daß Rechtsgeschäfte unter Lebenden über land- und forstwirtschaftliche Liegenschaften zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde bedürfen, wenn sie entweder die Übertragung des Eigentums- oder die Einräumung des Fruchtgenußrechtes zum Gegenstand haben. Aus der vorliegenden Zustimmung der Grundverkehrsbezirkskommission ergebe sich jedoch lediglich die Zustimmung zur Übertragung des Eigentumsrechtes, nicht jedoch die Zustimmung zur Einräumung des Fruchtgenußrechtes. Die Antragsteller würden den Sachverhalt verkennen, wenn sie behaupten, daß sich ja nicht die Abweisung eines Antrages aus dem Umstand ergebe, daß lediglich Unzutreffendes in der Stampiglie gestrichen worden sei. Richtig sei nämlich, daß eben für die beantragte Einräumung des Fruchtgenußrechtes keine rechtskräftige Zustimmung vorliege. Damit seien jedoch die Voraussetzungen für die beantragte Einverleibung des Fruchtgenußrechtes nicht gegeben.
Den Ausführungen des Erstgerichtes sei auch hinsichtlich seiner weiteren Überlegungen zu folgen. Aus der zitierten Entscheidung RpflSlg 574 gehe hervor, daß neben einem Fruchtgenußrecht nicht auch das Wohnungsrecht verbüchert werden könne, weil das Fruchtgenußrecht ohnehin alle Rechte, die aus dem Wohnungsrecht abgeleitet werden können, umfasse. Punkt II. des vorliegenden Übergabsvertrages sehe vor, daß sich der Übergeber auf dem vertragsgegenständlichen Liegenschaftsanteil auf Lebensdauer das unentgeltliche Fruchtgenußrecht vorbehalte. Dieses ohne jede Einschränkung vorgesehene Fruchtgenußrecht sei gemäß § 509 ABGB das Recht, eine fremde Sache mit Schonung der Substanz ohne alle Einschränkung zu genießen. Das begehrte Fruchtgenußrecht stehe daher im Sinne der zitierten Entscheidung im Widerspruch zum bereits eingetragenen Wohnungsrecht, sodaß das Erstgericht zu Recht die beantragte Einverleibung auch aus diesem Grunde abgewiesen habe.Den Ausführungen des Erstgerichtes sei auch hinsichtlich seiner weiteren Überlegungen zu folgen. Aus der zitierten Entscheidung RpflSlg 574 gehe hervor, daß neben einem Fruchtgenußrecht nicht auch das Wohnungsrecht verbüchert werden könne, weil das Fruchtgenußrecht ohnehin alle Rechte, die aus dem Wohnungsrecht abgeleitet werden können, umfasse. Punkt römisch zwei. des vorliegenden Übergabsvertrages sehe vor, daß sich der Übergeber auf dem vertragsgegenständlichen Liegenschaftsanteil auf Lebensdauer das unentgeltliche Fruchtgenußrecht vorbehalte. Dieses ohne jede Einschränkung vorgesehene Fruchtgenußrecht sei gemäß Paragraph 509, ABGB das Recht, eine fremde Sache mit Schonung der Substanz ohne alle Einschränkung zu genießen. Das begehrte Fruchtgenußrecht stehe daher im Sinne der zitierten Entscheidung im Widerspruch zum bereits eingetragenen Wohnungsrecht, sodaß das Erstgericht zu Recht die beantragte Einverleibung auch aus diesem Grunde abgewiesen habe.
Schließlich sei auch den Erwägungen des Erstgerichtes dahin beizupflichten, daß eine Teilbewilligung (Einverleibung des Eigentumsrechtes) nicht ein minus, sondern ein aliud wäre, was offensichtlich auch der Wille der vertragsschließenden Parteien sei, weil sie ihren Antrag auf Eintragung ihres Fruchtgenußrechtes nicht zurückgezogen hätten, woraus unschwer zu erkennen sei, daß die Antragsteller die beantragten grundbücherlichen Einverleibungen nur gemeinsam - dh auch unter Wahrung der Rechte des Fruchtgenußberechtigten - einverleibt haben wollten.
Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den (ganzen) Grundbuchsantrag, in eventu (nur) die Eigentumseinverleibung zu bewilligen.
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht teilweise die Rechtslage verkannt hat; er ist aber nicht berechtigt.
Die Rechtsmittelwerber machen im wesentlichen geltend, im Übergabsvertrag sei nirgendwo die Gleichzeitigkeit der Eintragungen bedungen, weshalb jedenfalls die Eigentumseinverleibung zu Unrecht nicht bewilligt worden sei; aus der Nichtrückziehung des Antrages auf Einverleibung des Fruchtgenußrechtes auf die bedungene Gleichzeitigkeit zu schließen, widerspreche der Logik und sei im Hinblick auf die Rekursausführungen überdies aktenwidrig. Der von den Vorinstanzen erwähnte Fall der Verbücherung eines Wohnungsrechtes neben einem Fruchtgenußrecht liege nicht vor; vielmehr solle gerade umgekehrt trotz eines verbücherten Wohnungsrechtes, das der Übergeber schon bisher als Eigentümer habe dulden müssen, ein Fruchtgenußrecht des Übergebers eingetragen werden. Die Grundverkehrsbehörde habe zwar bei Verwendung der Stampiglie das Wort "Fruchtgenußrecht" gestrichen; das Rechtsgeschäft hätte aber nur insgesamt genehmigt oder nicht genehmigt werden dürfen.