Rechtssatz RS0107881
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107881
Entscheidungsdatum
29.09.2016
Norm
nö GVG §2 Abs1
nö GVG §18 Abs1
Rechtssatz
Die Einräumung des Fruchtgenußrechts des Übergebers im Rahmen eines Übergabsvertrages über landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Liegenschaften bedarf gemäß § 2 Abs 1 nöGVG der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde. Das Grundbuchsgericht hat aber lediglich zu prüfen, ob eine der in § 18 Abs 1 nöGVG genannten Bescheidausfertigungen vorliegt oder ob die Vertragsurkunde mit der Zustimmungserklärung der Grundverkehrsbehörde versehen wurde. Ob die Grundverkehrsbehörde hiebei gesetzmäßig vorgegangen ist, hat es nicht zu untersuchen.Die Einräumung des Fruchtgenußrechts des Übergebers im Rahmen eines Übergabsvertrages über landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Liegenschaften bedarf gemäß Paragraph 2, Absatz eins, nöGVG der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde. Das Grundbuchsgericht hat aber lediglich zu prüfen, ob eine der in Paragraph 18, Absatz eins, nöGVG genannten Bescheidausfertigungen vorliegt oder ob die Vertragsurkunde mit der Zustimmungserklärung der Grundverkehrsbehörde versehen wurde. Ob die Grundverkehrsbehörde hiebei gesetzmäßig vorgegangen ist, hat es nicht zu untersuchen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 136/97d
Entscheidungstext OGH 13.05.1997 5 Ob 136/97d
- 5 Ob 157/16y
Entscheidungstext OGH 29.09.2016 5 Ob 157/16y
Abweichend; Beisatz: Hier: Zu § 5 Abs 1 Z 2 Stmk GVG. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107881
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2016
Dokumentnummer
JJR_19970513_OGH0002_0050OB00136_97D0000_001