Rechtssatz RS0107882
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107882
Entscheidungsdatum
22.03.2016
Rechtssatz
§ 97 Abs 1 GBG kommt dann nicht zum Tragen, wenn der Verbücherung der vertraglich auferlegten Gegenverpflichtung - entgegen der Annahme der Vertragsparteien bei Vertragsabschluss - ein Hindernis entgegensteht. Kann das vom Übergeber ausbedungene Fruchtgenußrecht derzeit nicht eingetragen werden, weil die grundverkehrsbehördliche Genehmigung insoweit nicht erteilt wurde, so scheitert - selbst ohne Vereinbarung der gleichzeitigen Einverleibung - die Verbücherung des Eigentumsrechtes des Übernehmers.Paragraph 97, Absatz eins, GBG kommt dann nicht zum Tragen, wenn der Verbücherung der vertraglich auferlegten Gegenverpflichtung - entgegen der Annahme der Vertragsparteien bei Vertragsabschluss - ein Hindernis entgegensteht. Kann das vom Übergeber ausbedungene Fruchtgenußrecht derzeit nicht eingetragen werden, weil die grundverkehrsbehördliche Genehmigung insoweit nicht erteilt wurde, so scheitert - selbst ohne Vereinbarung der gleichzeitigen Einverleibung - die Verbücherung des Eigentumsrechtes des Übernehmers.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 136/97d
Entscheidungstext OGH 13.05.1997 5 Ob 136/97d
- 5 Ob 230/07w
Entscheidungstext OGH 06.11.2007 5 Ob 230/07w
nur: § 97 Abs 1 GBG kommt dann nicht zum Tragen, wenn der Verbücherung der vertraglich auferlegten Gegenverpflichtung - entgegen der Annahme der Vertragsparteien bei Vertragsabschluss - ein Hindernis entgegensteht. (T1)
- 5 Ob 22/12i
Entscheidungstext OGH 20.03.2012 5 Ob 22/12i
Auch
- 5 Ob 24/16i
Entscheidungstext OGH 22.03.2016 5 Ob 24/16i
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107882
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2016
Dokumentnummer
JJR_19970513_OGH0002_0050OB00136_97D0000_002