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Entscheidung 5 Ob 230/07w×

Entscheidung 5 Ob 230/07w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob230/07w

Entscheidungsdatum

06.11.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin Sonja P*****, vertreten durch Dr. Manfred Trentinaglia, Dr. Clemens Winkler, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wegen Vormerkung des Eigentumsrechts ob der EZ 523 Grundbuch *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 31. Mai 2007, AZ 54 R 63/07x, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 126, Absatz 3, GBG).

Text

Begründung:

Das Rekursgericht hat die begehrte Vormerkung des Eigentumsrechts der Antragstellerin ob dem Hälfteanteil der Liegenschaft EZ 523 Grundbuch ***** abgelehnt. Im zu verbüchernden Kauf- und Leibrentenvertrag, der nach seiner konkreten Ausgestaltung als untrennbare Einheit zu bewerten sei, habe sich der veräußernde Hälfteeigentümer ein Wohnungsrecht „am Obergeschoss des Hauses vorbehalten, welches mangels Zustimmung der neuen Hälfteeigentümerin nicht verbücherbar sei. Deshalb komme die Verbücherung bloß des Eigentumsrechts ohne die vereinbarte Gegenleistung nicht in Betracht.

Rechtliche Beurteilung

Diese Rechtsansicht steht in Einklang mit höchstgerichtlicher Rechtsprechung, die auch von der Lehre gebilligt wird (5 Ob 136/97d = NZ 1998/406 [insofern zustimmend Hoyer]; Hofmeister zu LG Linz 13 R 637/84 = 5 Ob 91/95 = NZ 1985/44; Hoyer zu NZ 1996/353).

Paragraph 97, Absatz eins, GBG kommt dann nicht zum Tragen, wenn der Verbücherung der vertraglich auferlegten Gegenverpflichtung entgegen der Annahme der Vertragsparteien bei Vertragsabschluss ein (grundbücherliches) Hindernis entgegensteht (NZ 1998/406 [Hoyer]).

Mit den im außerordentlichen Revisionsrekurs erhobenen Einwendungen, die einer „Einrede" im Sinn des Paragraph 1052, ABGB gleichzuhalten sind, ist die Revisionsrekurswerberin auf den Rechtsweg zu verweisen, weil im Grundbuchsverfahren als reinem Aktenverfahren die Einrede der schuldhaften Vereitelung der Gegenleistung durch den Verkäufer keiner Prüfung zugeführt werden kann.

Ebenso entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass ein (dingliches) Wohnrecht an ideellen Anteilen nicht begründet werden kann vergleiche RIS-Justiz RS0042550; RS0011833).

Mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen war daher der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin zurückzuweisen.

Anmerkung

E85700 5Ob230.07w

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in MietSlg 59.520 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0050OB00230.07W.1106.000

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2009

Dokumentnummer

JJT_20071106_OGH0002_0050OB00230_07W0000_000

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