Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.
a) Zur Zulässigkeit:
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil eine Rechtsprechung des
Obersten Gerichtshofes zu der Frage fehlt, ob im Falle der
Vereinbarung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes zugunsten
des Rechtsvorgängers des Eigentumserwerbers im selben Vertrag eine
Verbücherung bloß des Eigentumsrechtes gemäß § 97 Abs 1 GBG
zulässig ist - die vom Rekursgericht zitierten Entscheidungen
RPflSlgG 1128, 1575 und 2032 stammen von Gerichten zweiter Instanz
-, und weil das Rekursgericht von dem sonst zur Auslegung des § 97
GBG in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entwickelten
Grundsätzen - wie später gezeigt werden wird - abwich.
b) Zur Sachentscheidung:
Wenn aus der Urkunde hervorgeht, daß dem Erwerber eines dinglichen Rechtes die Bewilligung zur Einverleibung erteilt worden ist, daß ihm aber zugleich Beschränkungen in der Verfügung über das erworbene Recht oder Gegenverpflichtungen auferlegt worden sind, hinsichtlich deren die gleichzeitige Einverleibung für die daraus Berechtigten bedungen worden ist, darf die Eintragung jenes Rechtes nicht bewilligt werden, wenn nicht zugleich hinsichtlich der bedungenen Beschränkungen oder Gegenverpflichtungen die Einverleibung oder nach der Beschaffenheit der Urkunde doch die Vormerkung angesucht wird (§ 97 Abs 1 GBG). Schon nach dem klaren Gesetzeswortlaut hindern vom Rechtserwerber übernommene Beschränkungen in der Verfügung über das erworbene Recht für sich allein die Einverleibung seines Rechtes nicht, wenn nicht die gleichzeitige Einverleibung dieser Verfügungsbeschränkung bedungen wurde. Nach der Rechtsprechung (MGA Grundbuchsrecht4 § 97 GBGB/E 2) liegen daher die VoraussetzungenWenn aus der Urkunde hervorgeht, daß dem Erwerber eines dinglichen Rechtes die Bewilligung zur Einverleibung erteilt worden ist, daß ihm aber zugleich Beschränkungen in der Verfügung über das erworbene Recht oder Gegenverpflichtungen auferlegt worden sind, hinsichtlich deren die gleichzeitige Einverleibung für die daraus Berechtigten bedungen worden ist, darf die Eintragung jenes Rechtes nicht bewilligt werden, wenn nicht zugleich hinsichtlich der bedungenen Beschränkungen oder Gegenverpflichtungen die Einverleibung oder nach der Beschaffenheit der Urkunde doch die Vormerkung angesucht wird (Paragraph 97, Absatz eins, GBG). Schon nach dem klaren Gesetzeswortlaut hindern vom Rechtserwerber übernommene Beschränkungen in der Verfügung über das erworbene Recht für sich allein die Einverleibung seines Rechtes nicht, wenn nicht die gleichzeitige Einverleibung dieser Verfügungsbeschränkung bedungen wurde. Nach der Rechtsprechung (MGA Grundbuchsrecht4 Paragraph 97, GBGB/E 2) liegen daher die Voraussetzungen
des § 97 GBG nur vor, wenn die gleichzeitige Einverleibung der Gegenverpflichtung ausdrücklich oder doch ganz eindeutig bedungen wurde. Die Abgabe der Aufsandungserklärung für die Einverleibung des dinglichen Rechtes und der Gegenverpflichtung mit einem einzigen Vertragspunkt würde diesen Voraussetzungen nicht entsprechen. Auch aus der bloßen Einheit des Vertrages kann eine solche Bedungenheit gleichzeitiger Einverleibung nicht abgeleitet werden (MGA Grundbuchsrecht4 § 97 GBG/E 3). Diese von der Rechtsprechung zur Auslegung des § 97 Abs 1 GBG für den Fall der Auferlegung einer Gegenverpflichtung entwickelten Grundsätze sind auch auf den Fall anzuwenden, daß im Vertrag zugleich Beschränkungen in der Verfügung über das erworbene Recht enthalten sind, weil das Gesetz an diese beiden Tatbestände keine verschiedenen Rechtsfolgen knüpft. Eine solche Verfügungsbeschränkung stellt die Einräumung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes dar. Dies hindert jedoch nicht die Eigentumseinverleibung, wenn - wie in dem hier zu beurteilendendes Paragraph 97, GBG nur vor, wenn die gleichzeitige Einverleibung der Gegenverpflichtung ausdrücklich oder doch ganz eindeutig bedungen wurde. Die Abgabe der Aufsandungserklärung für die Einverleibung des dinglichen Rechtes und der Gegenverpflichtung mit einem einzigen Vertragspunkt würde diesen Voraussetzungen nicht entsprechen. Auch aus der bloßen Einheit des Vertrages kann eine solche Bedungenheit gleichzeitiger Einverleibung nicht abgeleitet werden (MGA Grundbuchsrecht4 Paragraph 97, GBG/E 3). Diese von der Rechtsprechung zur Auslegung des Paragraph 97, Absatz eins, GBG für den Fall der Auferlegung einer Gegenverpflichtung entwickelten Grundsätze sind auch auf den Fall anzuwenden, daß im Vertrag zugleich Beschränkungen in der Verfügung über das erworbene Recht enthalten sind, weil das Gesetz an diese beiden Tatbestände keine verschiedenen Rechtsfolgen knüpft. Eine solche Verfügungsbeschränkung stellt die Einräumung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes dar. Dies hindert jedoch nicht die Eigentumseinverleibung, wenn - wie in dem hier zu beurteilenden
Fall - die gleichzeitige Einverleibung desselben nicht bedungen
worden ist. Die Argumentation des Rekursgerichtes, die gleichzeitige Einverleibung dieses Belastungs- und Veräußerungsverbotes müsse erfolgen, weil sonst dem Antragsteller durch die Einverleibung mehr an Rechten zukäme, als nach dem Vertrag gewollt sei, ist nicht überzeugend, weil ein solches Mehr an Rechten nach dem Buchsstand demjenigen, der die Einverleibung seines Rechtes ohne gleichzeitige Verbücherung der von ihm übernommenen Verfügungsbeschränkungen begehrt, immer zukommt und weil der Gesetzgeber ausdrücklich auch für diesen Fall die gleichzeitige Einverleibung der Verfügungsbeschränkung an eine zusätzliche Bedingung, nämlich die ausdrückliche Vereinbarung der gleichzeitigen Einverleibung dieser Verfügungsbeschränkung knüpft.
In Stattgebung des Revisionsrekurses war daher wie im Spruch zu entscheiden.