Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0060281×

Rechtssatz RS0060281

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0060281

Geschäftszahl

5Ob91/95

Entscheidungsdatum

27.06.1995

Rechtssatz

Diese von der Rechtsprechung zur Auslegung des Paragraph 97, Absatz eins, GBG für den Fall der Auferlegung einer Gegenverpflichtung entwickelten Grundsätze (nämlich: die gleichzeitige Einverleibung der Gegenverpflichtung ausdrücklich oder doch ganz eindeutig bedungen werden) sind auch auf den Fall anzuwenden, daß im Vertrag zugleich Beschränkungen in der Verfügung über das erworbene Recht enthalten sind, weil das Gesetz an diese beiden Tatbestände keine verschiedenen Rechtsfolgen knüpft. Eine solche Verfügungsbeschränkung stellt die Einräumung eines Belastungsverbotes und Veräußerungsverbotes dar. Dies hindert jedoch nicht die Eigentumseinverleibung, wenn - wie in dem hier zu beurteilenden Fall - die gleichzeitige Einverleibung desselben nicht bedungen worden ist.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 91/95
    Entscheidungstext OGH 27.06.1995 5 Ob 91/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0060281

Dokumentnummer

JJR_19950627_OGH0002_0050OB00091_9500000_001