Der Revisionsrekurs ist jedoch nicht berechtigt.
Von einer Anordnung nach § 86 EheG, wonach das Eigentum an Liegenschaften von einem Ehegatten auf den anderen übertragen wird, ist die Durchführung (§ 93 EheG) insofern zu unterscheiden, dass die Anordnung grundsätzlich keine verfügende Wirkung hat, sondern nur den Titel für die Begründung und Übertragung von Rechten bildet. Da die gerichtliche Anordnung Titel für die Durchführung ist, bedarf es auch keiner Aufsandungserklärung des Gegners (4 Ob 517/81). Der Modus richtet sich nach allgemeinen Regeln (Pichler in Rummel Rz 2 zu § 87 EheG). Eine Durchführung der Aufteilung nach § 93 EheG besteht in der Schaffung von Exekutionstiteln, bei Einräumung oder Aufhebung bücherlicher Rechte gemäß § 350 EO (vgl Pichler, aaO Rz 1 zu § 93 EheG).Von einer Anordnung nach Paragraph 86, EheG, wonach das Eigentum an Liegenschaften von einem Ehegatten auf den anderen übertragen wird, ist die Durchführung (Paragraph 93, EheG) insofern zu unterscheiden, dass die Anordnung grundsätzlich keine verfügende Wirkung hat, sondern nur den Titel für die Begründung und Übertragung von Rechten bildet. Da die gerichtliche Anordnung Titel für die Durchführung ist, bedarf es auch keiner Aufsandungserklärung des Gegners (4 Ob 517/81). Der Modus richtet sich nach allgemeinen Regeln (Pichler in Rummel Rz 2 zu Paragraph 87, EheG). Eine Durchführung der Aufteilung nach Paragraph 93, EheG besteht in der Schaffung von Exekutionstiteln, bei Einräumung oder Aufhebung bücherlicher Rechte gemäß Paragraph 350, EO vergleiche Pichler, aaO Rz 1 zu Paragraph 93, EheG).
Im vorliegenden Fall ist aber kein Exekutionsantrag nach § 350 EO zu beurteilen, sondern ein Antrag nach § 22 GBG, mit dem die Antragsteller unter Nachweisung des Eigentumsrechts ihres Vormannes verlangen, dass die bücherliche Einverleibung unmittelbar auf ihre Person vorgenommen werde.Im vorliegenden Fall ist aber kein Exekutionsantrag nach Paragraph 350, EO zu beurteilen, sondern ein Antrag nach Paragraph 22, GBG, mit dem die Antragsteller unter Nachweisung des Eigentumsrechts ihres Vormannes verlangen, dass die bücherliche Einverleibung unmittelbar auf ihre Person vorgenommen werde.
Es ist daher zunächst zu prüfen, ob die vorgelegten urkundlichen Nachweise einen gültigen Titel für den Rechtsübergang auf die Antragsteller im Sinn der §§ 433 ABGB, 26 Abs 2 GBG darstellen.Es ist daher zunächst zu prüfen, ob die vorgelegten urkundlichen Nachweise einen gültigen Titel für den Rechtsübergang auf die Antragsteller im Sinn der Paragraphen 433, ABGB, 26 Absatz 2, GBG darstellen.
Daran ist im vorliegenden Fall nicht zu zweifeln. Die Antragsteller vermögen mit der Rechtskraft des Aufteilungsbeschlusses einen Titel zum Eigentumserwerb des Willibald Z***** nachzuweisen, von dem sie wiederum in einem Liegenschaftskaufvertrag einen Titel zum Eigentumserwerb erlangt haben. Nach § 22 GBG wird dem letzten Erwerber die Möglichkeit eröffnet, unter Nachweis seiner Vormänner unmittelbar die Eintragung seines Rechts zu begehren, wobei allerdings hinsichtlich jedes einzelnen Erwerbsgeschäftes verbücherungsfähige Urkunden vorgelegt werden müssen. Der Sachverhalt darf nicht anders beurteilt werden, als wenn jedes einzelne Erwerbsgeschäft gesondert zur Verbücherung gelangt wäre. Der Nachweis der Vormänner verlangt die Beibringung der mit den gesetzlichen Erfordernissen versehenen Urkunden über die außerbücherlichen Vorgänge, das heißt, dass diese Urkunden die Voraussetzungen der §§ 31 ff GBG erfüllen müssen (RPflSlgG 436; Spielbüchler in Rummel2 Rz 6 zu § 433; Hoyer in NZ 1996, 95).Daran ist im vorliegenden Fall nicht zu zweifeln. Die Antragsteller vermögen mit der Rechtskraft des Aufteilungsbeschlusses einen Titel zum Eigentumserwerb des Willibald Z***** nachzuweisen, von dem sie wiederum in einem Liegenschaftskaufvertrag einen Titel zum Eigentumserwerb erlangt haben. Nach Paragraph 22, GBG wird dem letzten Erwerber die Möglichkeit eröffnet, unter Nachweis seiner Vormänner unmittelbar die Eintragung seines Rechts zu begehren, wobei allerdings hinsichtlich jedes einzelnen Erwerbsgeschäftes verbücherungsfähige Urkunden vorgelegt werden müssen. Der Sachverhalt darf nicht anders beurteilt werden, als wenn jedes einzelne Erwerbsgeschäft gesondert zur Verbücherung gelangt wäre. Der Nachweis der Vormänner verlangt die Beibringung der mit den gesetzlichen Erfordernissen versehenen Urkunden über die außerbücherlichen Vorgänge, das heißt, dass diese Urkunden die Voraussetzungen der Paragraphen 31, ff GBG erfüllen müssen (RPflSlgG 436; Spielbüchler in Rummel2 Rz 6 zu Paragraph 433,; Hoyer in NZ 1996, 95).
Wenn aber aus der zu verbüchernden Urkunde - eine solche ist selbstverständlich auch ein gerichtlicher Aufteilungsbeschluss nach § 81 ff EheG - hervorgeht, dass dem Erwerber eines dinglichen Rechts die Bewilligung zur Einverleibung erteilt worden ist, ihm aber zugleich Gegenverpflichtungen auferlegt worden sind, hinsichtlich derer die gleichzeitige Einverleibung für die daraus Berechtigten bedungen worden ist, darf die Eintragung jenes Rechtes nicht bewilligt werden, wenn nicht zugleich hinsichtlich der bedungenen Gegenverpflichtungen um die Einverleibung oder nach der Beschaffenheit der Urkunde doch die Vormerkung angesucht wird (§ 97 GBG). Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes ist diese Bestimmung hier unmittelbar anzuwenden.Wenn aber aus der zu verbüchernden Urkunde - eine solche ist selbstverständlich auch ein gerichtlicher Aufteilungsbeschluss nach Paragraph 81, ff EheG - hervorgeht, dass dem Erwerber eines dinglichen Rechts die Bewilligung zur Einverleibung erteilt worden ist, ihm aber zugleich Gegenverpflichtungen auferlegt worden sind, hinsichtlich derer die gleichzeitige Einverleibung für die daraus Berechtigten bedungen worden ist, darf die Eintragung jenes Rechtes nicht bewilligt werden, wenn nicht zugleich hinsichtlich der bedungenen Gegenverpflichtungen um die Einverleibung oder nach der Beschaffenheit der Urkunde doch die Vormerkung angesucht wird (Paragraph 97, GBG). Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes ist diese Bestimmung hier unmittelbar anzuwenden.
§ 97 GBG verlangt, dass die gleichzeitige Einverleibung der Gegenverpflichtung ausdrücklich oder doch ganz unzweideutig bedungen wurde. Die "ganz unzweideutige Bedingung" (EvBl 1993/72, 315) ist Voraussetzung für die zulässige Einverleibung, es darf einem Beteiligten nicht mehr bewilligt werden, als ihm vertraglich - im Hinblick auf die gleichzeitig zu erbringende Gegenleistung - zugesagt wurde (NZ 1996/352 [Hoyer]).Paragraph 97, GBG verlangt, dass die gleichzeitige Einverleibung der Gegenverpflichtung ausdrücklich oder doch ganz unzweideutig bedungen wurde. Die "ganz unzweideutige Bedingung" (EvBl 1993/72, 315) ist Voraussetzung für die zulässige Einverleibung, es darf einem Beteiligten nicht mehr bewilligt werden, als ihm vertraglich - im Hinblick auf die gleichzeitig zu erbringende Gegenleistung - zugesagt wurde (NZ 1996/352 [Hoyer]).
Ob eine solche Situation einer gegenseitigen Beschränkung vorliegt, ist durch Vertragsauslegung (§ 914, 915 ABGB) zu ermitteln (Hoyer aaO).Ob eine solche Situation einer gegenseitigen Beschränkung vorliegt, ist durch Vertragsauslegung (Paragraph 914, 915, ABGB) zu ermitteln (Hoyer aaO).
Bei einer öffentlichen Urkunde, wie sie im Fall des Vermögensaufteilungsbeschlusses nach § 81 f EheG vorliegt, kommt eine solche Vertragsauslegung naturgemäß nicht in Betracht.Bei einer öffentlichen Urkunde, wie sie im Fall des Vermögensaufteilungsbeschlusses nach Paragraph 81, f EheG vorliegt, kommt eine solche Vertragsauslegung naturgemäß nicht in Betracht.
Den Rekurswerbern ist zuzugestehen, dass im Aufteilungsbeschluss weder ausdrücklich von einer gleichzeitigen Einverleibung des Pfandrechtes mit dem Eigentumsrecht des Willibald Z***** die Rede ist, durch die Formulierung, die Einverleibung des Pfandrechtes zur Sicherung der Ausgleichszahlung werde ob der "nach Durchführung der Eigentumsübertragung laut Punkt 1 dem Willibald Z***** allein gehörigen Liegenschaft angeordnet", sogar den Schluss zulassen könnte, das Pfandrecht sei erst nach Durchführung der Eigentumsübertragung einzuverleiben.
Diese Sicht der Antragsteller verbietet sich jedoch im Hinblick auf den Charakter einer Aufteilung nach § 81 EheG sowie das Wesen einer Ausgleichszahlung nach § 94 EheG. Dem Wesen einer nach § 94 ABGB anzuordnenden Ausgleichszahlung entspricht es, dass erst durch sie eine billige und tunliche Aufteilung der gesamten Aufteilungsmasse erzielt werden kann, weil eine reale Aufteilung allein nicht zu billigen Ergebnissen führt (SZ 56/193; Bernat in Schwimann Rz 1 zu § 94 ABGB). Die Anordnung der Ausgleichszahlung soll ein individuell gerechtes Aufteilungsergebnis herbeiführen (EFSlg 46.400). Dementsprechend ordnet auch § 94 Abs 2 ABGB an, dass dann, wenn die Entrichtung einer Ausgleichszahlung in Teilbeträgen angeordnet wird, tunlich eine Sicherstellung anzuordnen ist. Damit ist am gesetzlichen Charakter einer Ausgleichszahlung als Gegenleistung für die im Aufteilungsbeschluss gleichzeitig verfügte Eigentumsübertragung an der hier in Frage stehenden Liegenschaft nicht zu zweifeln (vgl auch 4 Ob 517/81).Diese Sicht der Antragsteller verbietet sich jedoch im Hinblick auf den Charakter einer Aufteilung nach Paragraph 81, EheG sowie das Wesen einer Ausgleichszahlung nach Paragraph 94, EheG. Dem Wesen einer nach Paragraph 94, ABGB anzuordnenden Ausgleichszahlung entspricht es, dass erst durch sie eine billige und tunliche Aufteilung der gesamten Aufteilungsmasse erzielt werden kann, weil eine reale Aufteilung allein nicht zu billigen Ergebnissen führt (SZ 56/193; Bernat in Schwimann Rz 1 zu Paragraph 94, ABGB). Die Anordnung der Ausgleichszahlung soll ein individuell gerechtes Aufteilungsergebnis herbeiführen (EFSlg 46.400). Dementsprechend ordnet auch Paragraph 94, Absatz 2, ABGB an, dass dann, wenn die Entrichtung einer Ausgleichszahlung in Teilbeträgen angeordnet wird, tunlich eine Sicherstellung anzuordnen ist. Damit ist am gesetzlichen Charakter einer Ausgleichszahlung als Gegenleistung für die im Aufteilungsbeschluss gleichzeitig verfügte Eigentumsübertragung an der hier in Frage stehenden Liegenschaft nicht zu zweifeln vergleiche auch 4 Ob 517/81).
Aus § 97 GBG ergibt sich diesfalls, dass eine Eintragung des Rechts der Antragsteller nicht bewilligt werden kann, wenn nicht zugleich um die bücherliche Sicherstellung der Ausgleichszahlung angesucht wird.Aus Paragraph 97, GBG ergibt sich diesfalls, dass eine Eintragung des Rechts der Antragsteller nicht bewilligt werden kann, wenn nicht zugleich um die bücherliche Sicherstellung der Ausgleichszahlung angesucht wird.
Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.