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Rechtssatz RS0004502×

Rechtssatz RS0004502

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0004502

Geschäftszahl

4Ob517/81; 5Ob124/01y

Entscheidungsdatum

29.05.2001

Rechtssatz

Hat ein geschiedener Ehepartner eine Ausgleichszahlung zu entrichten, ist er hiezu nicht Zug um Zug gegen Abgabe einer Erklärung der anderen Partners, daß dieser in die Übertragung des Eigentums einwilligt (Aufsandungserklärung) zu verurteilen, da es im Hinblick auf die vom Gericht angeordnete Übertragung des Eigentums einer eigenen Erklärung des anderen Partners nicht mehr bedarf. Im Hinblick auf die Verpflichtung zur Erbringung der Ausgleichszahlung tritt die Rechtsfolge des Paragraph 367, EO erst mit der Bewirkung der Gegenleistung ein. Exekution nach Paragraph 350, EO unter Erbringung des Nachweises über die Leistung der Ausgleichszahlung.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 517/81
    Entscheidungstext OGH 07.04.1981 4 Ob 517/81
  • 5 Ob 124/01y
    Entscheidungstext OGH 29.05.2001 5 Ob 124/01y
    Auch; Beisatz: Von einer Anordnung nach § 86 EheG, wonach das Eigentum an Liegenschaften von einem Ehegatten auf den anderen übertragen wird, ist die Durchführung (§ 93 EheG) insofern zu unterscheiden, dass die Anordnung grundsätzlich keine verfügende Wirkung hat, sondern nur den Titel für die Begründung und Übertragung von Rechten bildet. (T1); Beisatz: Hier: Ausgleichszahlung als Gegenleistung für die im Aufteilungsbeschluss gleichzeitig verfügte Eigentumsübertragung an einer Liegenschaft. (T2); Veröff: SZ 74/99

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0004502

Dokumentnummer

JJR_19810407_OGH0002_0040OB00517_8100000_001