Rechtssatz RS0004502
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004502
Geschäftszahl
4Ob517/81; 5Ob124/01y
Entscheidungsdatum
29.05.2001
Rechtssatz
Hat ein geschiedener Ehepartner eine Ausgleichszahlung zu entrichten, ist er hiezu nicht Zug um Zug gegen Abgabe einer Erklärung der anderen Partners, daß dieser in die Übertragung des Eigentums einwilligt (Aufsandungserklärung) zu verurteilen, da es im Hinblick auf die vom Gericht angeordnete Übertragung des Eigentums einer eigenen Erklärung des anderen Partners nicht mehr bedarf. Im Hinblick auf die Verpflichtung zur Erbringung der Ausgleichszahlung tritt die Rechtsfolge des § 367 EO erst mit der Bewirkung der Gegenleistung ein. Exekution nach § 350 EO unter Erbringung des Nachweises über die Leistung der Ausgleichszahlung.Hat ein geschiedener Ehepartner eine Ausgleichszahlung zu entrichten, ist er hiezu nicht Zug um Zug gegen Abgabe einer Erklärung der anderen Partners, daß dieser in die Übertragung des Eigentums einwilligt (Aufsandungserklärung) zu verurteilen, da es im Hinblick auf die vom Gericht angeordnete Übertragung des Eigentums einer eigenen Erklärung des anderen Partners nicht mehr bedarf. Im Hinblick auf die Verpflichtung zur Erbringung der Ausgleichszahlung tritt die Rechtsfolge des Paragraph 367, EO erst mit der Bewirkung der Gegenleistung ein. Exekution nach Paragraph 350, EO unter Erbringung des Nachweises über die Leistung der Ausgleichszahlung.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 517/81
Entscheidungstext OGH 07.04.1981 4 Ob 517/81
- 5 Ob 124/01y
Entscheidungstext OGH 29.05.2001 5 Ob 124/01y
Auch; Beisatz: Von einer Anordnung nach § 86 EheG, wonach das Eigentum an Liegenschaften von einem Ehegatten auf den anderen übertragen wird, ist die Durchführung (§ 93 EheG) insofern zu unterscheiden, dass die Anordnung grundsätzlich keine verfügende Wirkung hat, sondern nur den Titel für die Begründung und Übertragung von Rechten bildet. (T1); Beisatz: Hier: Ausgleichszahlung als Gegenleistung für die im Aufteilungsbeschluss gleichzeitig verfügte Eigentumsübertragung an einer Liegenschaft. (T2); Veröff: SZ 74/99
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0004502
Dokumentnummer
JJR_19810407_OGH0002_0040OB00517_8100000_001