Rechtssatz RS0115192
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115192
Entscheidungsdatum
04.08.2010
Rechtssatz
Von einer Anordnung nach § 86 EheG, wonach das Eigentum an Liegenschaften von einem Ehegatten auf den anderen übertragen wird, ist die Durchführung (§ 93 EheG) insofern zu unterscheiden, dass die Anordnung grundsätzlich keine verfügende Wirkung hat, sondern nur den Titel für die Begründung und Übertragung von Rechten bildet.Von einer Anordnung nach Paragraph 86, EheG, wonach das Eigentum an Liegenschaften von einem Ehegatten auf den anderen übertragen wird, ist die Durchführung (Paragraph 93, EheG) insofern zu unterscheiden, dass die Anordnung grundsätzlich keine verfügende Wirkung hat, sondern nur den Titel für die Begründung und Übertragung von Rechten bildet.
(Hier: Ausgleichszahlung als Gegenleistung für die im Aufteilungsbeschluss gleichzeitig verfügte Eigentumsübertragung an einer Liegenschaft.)
Entscheidungstexte
- 5 Ob 124/01y
Entscheidungstext OGH 29.05.2001 5 Ob 124/01y
Veröff: SZ 74/99
- 3 Ob 98/10y
Entscheidungstext OGH 04.08.2010 3 Ob 98/10y
nur: Von einer Anordnung nach § 86 EheG, wonach das Eigentum an Liegenschaften von einem Ehegatten auf den anderen übertragen wird, ist die Durchführung (§ 93 EheG) insofern zu unterscheiden, dass die Anordnung grundsätzlich keine verfügende Wirkung hat, sondern nur den Titel für die Begründung und Übertragung von Rechten bildet. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115192
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2010
Dokumentnummer
JJR_20010529_OGH0002_0050OB00124_01Y0000_001