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Rechtssatz RS0115192

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115192

Geschäftszahl

5Ob124/01y; 3Ob98/10y

Entscheidungsdatum

04.08.2010

Rechtssatz

Von einer Anordnung nach Paragraph 86, EheG, wonach das Eigentum an Liegenschaften von einem Ehegatten auf den anderen übertragen wird, ist die Durchführung (Paragraph 93, EheG) insofern zu unterscheiden, dass die Anordnung grundsätzlich keine verfügende Wirkung hat, sondern nur den Titel für die Begründung und Übertragung von Rechten bildet.

(Hier: Ausgleichszahlung als Gegenleistung für die im Aufteilungsbeschluss gleichzeitig verfügte Eigentumsübertragung an einer Liegenschaft.)

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 124/01y
    Entscheidungstext OGH 29.05.2001 5 Ob 124/01y
    Veröff: SZ 74/99
  • 3 Ob 98/10y
    Entscheidungstext OGH 04.08.2010 3 Ob 98/10y
    nur: Von einer Anordnung nach § 86 EheG, wonach das Eigentum an Liegenschaften von einem Ehegatten auf den anderen übertragen wird, ist die Durchführung (§ 93 EheG) insofern zu unterscheiden, dass die Anordnung grundsätzlich keine verfügende Wirkung hat, sondern nur den Titel für die Begründung und Übertragung von Rechten bildet. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115192

Im RIS seit

28.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2010

Dokumentnummer

JJR_20010529_OGH0002_0050OB00124_01Y0000_001