Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt.
1. Nach der Aktenlage erfolgte die Zustellung der Rekursentscheidung am 17. August 2009 durch Hinterlegung unter Zurücklassung einer Hinterlegungsanzeige an der Abgabestelle der Verpflichteten. Den am 11. September 2009 erhobenen Revisionsrekurs der Verpflichteten (ON 6) wies das Erstgericht zunächst zurück und den von ihr gestellten Antrag auf neuerliche Zustellung der Rekursentscheidung ab (ON 10). Im zweiten Rechtsgang nahm das Erstgericht nach Einvernahme von Auskunftspersonen aber als bescheinigt an, dass der Zusteller nach einem erfolglosen Zustellversuch am 14. August 2009 die Verständigung über die Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 17. August 2009 irrtümlich nicht im Briefkasten der Verpflichteten, sondern im Briefkasten einer in einem anderen Haus der selben Straße lebenden unbeteiligten Dritten einlegte, die früher - ohne dass ein Verwandtschaftsverhältnis bestünde - den selben Familiennamen wie die Verpflichtete trug und bewilligte mit Beschluss vom 7. April 2010 den Antrag der Verpflichteten auf neuerliche Zustellung der Rekursentscheidung (ON 17). Am 14. April 2010 brachte die Verpflichtete neuerlich einen inhaltsgleichen ordentlichen Revisionsrekurs ein (ON 18). Nur zu diesem erstattete der Betreibende eine Revisionsrekursbeantwortung, ohne die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels zu bezweifeln. Dieses sei mangels erheblicher Rechtsfragen unzulässig.
Ausgehend von der dargelegten Aktenlage ist der zulässigerweise vor wirksamer Zustellung erhobene (RIS-Justiz RS0007015) Revisionsrekurs (ON 6) rechtzeitig und zu behandeln, nicht aber der zweite Revisionsrekurs, dem der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels entgegensteht (RIS-Justiz RS0041666). Wegen inhaltlicher Identität braucht dieser allerdings nicht formell zurückgewiesen werden (RIS-Justiz RS0041666 [T42]).
2. Wie bereits das Rekursgericht zutreffend erkannte, ist die in § 351 Abs 2 EO vorgesehene Rechtsmittelbeschränkung nicht anzuwenden: Der Zweck der im § 351 Abs 2 EO vorgesehenen Rechtsmittelbeschränkung erfordert gerade, die Anfechtung von Beschlüssen zuzulassen, durch welche die Einleitung oder die Fortsetzung des Verfahrens verweigert wird. Der Beschluss, mit dem die beantragte Exekution nach § 351 EO auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft durch Begründung von Wohnungseigentum bewilligt oder abgewiesen wird, ist daher anfechtbar (3 Ob 52/02x = SZ 2002/90 mwN).2. Wie bereits das Rekursgericht zutreffend erkannte, ist die in Paragraph 351, Absatz 2, EO vorgesehene Rechtsmittelbeschränkung nicht anzuwenden: Der Zweck der im Paragraph 351, Absatz 2, EO vorgesehenen Rechtsmittelbeschränkung erfordert gerade, die Anfechtung von Beschlüssen zuzulassen, durch welche die Einleitung oder die Fortsetzung des Verfahrens verweigert wird. Der Beschluss, mit dem die beantragte Exekution nach Paragraph 351, EO auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft durch Begründung von Wohnungseigentum bewilligt oder abgewiesen wird, ist daher anfechtbar (3 Ob 52/02x = SZ 2002/90 mwN).
3. Der im Revisionsrekurs gerügte Umstand, dass der in erster Instanz obsiegenden Verpflichteten nicht die Möglichkeit der Erstattung einer Rekursbeantwortung eingeräumt wurde, begründet weder eine Nichtigkeit der Rekursentscheidung noch eine Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens. Das Rechtsmittelverfahren in Exekutionssachen ist - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - stets einseitig (RIS-Justiz RS0116198). Die ZVN 2009 (BGBl I 2009/30) hat diesen Grundsatz ausdrücklich festgeschrieben (§ 65 Abs 3 EO; s 3 Ob 153/09k).3. Der im Revisionsrekurs gerügte Umstand, dass der in erster Instanz obsiegenden Verpflichteten nicht die Möglichkeit der Erstattung einer Rekursbeantwortung eingeräumt wurde, begründet weder eine Nichtigkeit der Rekursentscheidung noch eine Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens. Das Rechtsmittelverfahren in Exekutionssachen ist - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - stets einseitig (RIS-Justiz RS0116198). Die ZVN 2009 (BGBl I 2009/30) hat diesen Grundsatz ausdrücklich festgeschrieben (Paragraph 65, Absatz 3, EO; s 3 Ob 153/09k).
Davon zu unterscheiden ist, dass es nach ständiger Rechtsprechung aus besonderen Gründen zur Herstellung der Waffengleichheit geboten sein kann, den Rekursgegner anzuhören, etwa weil eine Anrufung des Obersten Gerichtshofs jedenfalls unzulässig ist und das Rekursgericht deshalb als letzte Instanz entscheidet. Ob aus besonderen Gründen eine Anhörung des Rekursgegners erforderlich ist, ist von der zweiten Instanz im Einzelfall im Rahmen ihres pflichtgemäßen rechtlichen Ermessens zu beurteilen (RIS-Justiz RS0118686; 3 Ob 162/03z = SZ 2004/26). Eine Nichtigkeit oder Mangelhaftigkeit des vom Rekursgericht einseitig gestalteten Rekursverfahrens kann schon deshalb nicht vorliegen, weil im Anlassfall die Verpflichtete in ihrem zulässigen Revisionsrekurs ohnedies sämtliche rechtlichen Argumente darlegen kann, die ihrer Auffassung nach gegen eine Stattgebung des Exekutionsantrags sprechen.
4. Die unter 3. dargestellten Grundsätze gelten auch für das Revisionsrekursverfahren. Im Anlassfall ist allerdings nach den Umständen des Einzelfalls schon deshalb Zweiseitigkeit des Revisionsrekursverfahrens im Sinne der Entscheidung 3 Ob 162/03z geboten, weil zwar dem Betreibenden jener Beschluss des Erstgerichts, mit welchem der Antrag der Verpflichteten auf neuerliche Zustellung der Rekursentscheidung bewilligt wurde, zugestellt wurde, gegen diesen Beschluss allerdings gemäß § 87 Abs 2 ZPO iVm § 78 EO kein (abgesondertes) Rechtsmittel zustand. Allein dieser Umstand muss dazu führen, dass dem Betreibenden zu diesem Thema eine - mittels Revisionsrekursbeantwortung zu erstattende - Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt wird. Überdies erfordert es die Komplexität des vorliegenden Anlassfalls (Alleineigentum der Verpflichteten, welches durch rechtskräftigen Auftrag im nachehelichen Aufteilungsverfahren durch Begründung von Wohnungseigentum „umzuwandeln“ ist), dem Betreibenden im Revisionsrekursverfahren eine Äußerungsmöglichkeit einzuräumen.4. Die unter 3. dargestellten Grundsätze gelten auch für das Revisionsrekursverfahren. Im Anlassfall ist allerdings nach den Umständen des Einzelfalls schon deshalb Zweiseitigkeit des Revisionsrekursverfahrens im Sinne der Entscheidung 3 Ob 162/03z geboten, weil zwar dem Betreibenden jener Beschluss des Erstgerichts, mit welchem der Antrag der Verpflichteten auf neuerliche Zustellung der Rekursentscheidung bewilligt wurde, zugestellt wurde, gegen diesen Beschluss allerdings gemäß Paragraph 87, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO kein (abgesondertes) Rechtsmittel zustand. Allein dieser Umstand muss dazu führen, dass dem Betreibenden zu diesem Thema eine - mittels Revisionsrekursbeantwortung zu erstattende - Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt wird. Überdies erfordert es die Komplexität des vorliegenden Anlassfalls (Alleineigentum der Verpflichteten, welches durch rechtskräftigen Auftrag im nachehelichen Aufteilungsverfahren durch Begründung von Wohnungseigentum „umzuwandeln“ ist), dem Betreibenden im Revisionsrekursverfahren eine Äußerungsmöglichkeit einzuräumen.
5. Verfahrensentscheidend ist die Frage, ob der Betreibende den rechtskräftigen Beschluss nach § 351 EO exekutieren kann.5. Verfahrensentscheidend ist die Frage, ob der Betreibende den rechtskräftigen Beschluss nach Paragraph 351, EO exekutieren kann.
5.1 Der Titel wurde in einem Verfahren nach den §§ 81 ff EheG geschaffen. Die Liegenschaft steht im Alleineigentum der Verpflichteten. Da sich die Ehewohnung nicht auf der Liegenschaft befand, beruhte die Anordnung des Außerstreitrichters auf § 86 Abs 1 EheG. Danach kann das Gericht bei der Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens die Übertragung von Eigentum und sonstigen Rechten an unbeweglichen körperlichen Sachen von einem auf den anderen Ehegatten sowie die Begründung von dinglichen Rechten oder schuldrechtlichen Rechtsverhältnissen zu Gunsten des einen Ehegatten an unbeweglichen körperlichen Sachen des anderen anordnen.5.1 Der Titel wurde in einem Verfahren nach den Paragraphen 81, ff EheG geschaffen. Die Liegenschaft steht im Alleineigentum der Verpflichteten. Da sich die Ehewohnung nicht auf der Liegenschaft befand, beruhte die Anordnung des Außerstreitrichters auf Paragraph 86, Absatz eins, EheG. Danach kann das Gericht bei der Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens die Übertragung von Eigentum und sonstigen Rechten an unbeweglichen körperlichen Sachen von einem auf den anderen Ehegatten sowie die Begründung von dinglichen Rechten oder schuldrechtlichen Rechtsverhältnissen zu Gunsten des einen Ehegatten an unbeweglichen körperlichen Sachen des anderen anordnen.
5.2 Bereits für die Rechtslage vor Inkrafttreten des 3. WÄG (BGBl I 1993/800), das die Möglichkeit der Begründung von Wohnungseigentum durch Richterspruch schuf, erwog der Oberste Gerichtshof (8 Ob 590/92) die Begründung von Wohnungseigentum im Aufteilungsverfahren mit dem Hinweis auf den Vorteil selbständiger Verfügungsmöglichkeiten über die Wohnungseigentumsobjekte und die damit verbundenen Miteigentumsanteile.
5.3 Durch das 3. WÄG wurde § 2 Abs 2 WEG 1975 wie folgt geändert:5.3 Durch das 3. WÄG wurde Paragraph 2, Absatz 2, WEG 1975 wie folgt geändert:
„Das Wohnungseigentum kann neu eingeräumt werden:
1. durch schriftliche Vereinbarung …
2. durch gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren zur Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft, sofern der Beklagte dies im Verfahren begehrt hat, sowie
3. durch gerichtliche Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse (§§ 81 bis 96 Ehegesetz).“3. durch gerichtliche Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse (Paragraphen 81 bis 96 Ehegesetz).“
Der Bericht des Bautenausschusses (1268 BlgNR 18. GP 16) enthält lediglich zu § 2 Abs 2 Z 2 den Hinweis, dass einem wiederholt geäußerten Wunsch von Lehre und Praxis Rechnung getragen wurde, dass nunmehr eine Wohnungseigentumsbegründung durch Richterspruch erfolgen kann, wenn der einer Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft Entgegentretende statt der Aufhebung eine Wohnungseigentumsbegründung begehrt. Das setzt voraus, dass sonst die nach dem ABGB vorgesehenen Voraussetzungen für eine „Naturalteilung“ in Form des Wohnungseigentums erfüllt sind. Die übrigen Bestimmungen des ABGB zur Teilungsklage bleiben aufrecht.Der Bericht des Bautenausschusses (1268 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 16, ) enthält lediglich zu Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, den Hinweis, dass einem wiederholt geäußerten Wunsch von Lehre und Praxis Rechnung getragen wurde, dass nunmehr eine Wohnungseigentumsbegründung durch Richterspruch erfolgen kann, wenn der einer Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft Entgegentretende statt der Aufhebung eine Wohnungseigentumsbegründung begehrt. Das setzt voraus, dass sonst die nach dem ABGB vorgesehenen Voraussetzungen für eine „Naturalteilung“ in Form des Wohnungseigentums erfüllt sind. Die übrigen Bestimmungen des ABGB zur Teilungsklage bleiben aufrecht.
5.4 Zu § 2 Abs 2 Z 2 WEG 1975 (nun: § 3 Abs 1 Z 3 WEG 2002) musste der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach Stellung beziehen.5.4 Zu Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, WEG 1975 (nun: Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, WEG 2002) musste der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach Stellung beziehen.
Die dabei entwickelten Grundsätze lassen sich wie folgt zusammenfassen:
5.4.1 Die durch § 2 Abs 2 Z 2 WEG 1975 (nun: § 3 Abs 1 Z 3 WEG 2002) geschaffene Möglichkeit der Wohnungseigentumsbegründung stellt eine Sonderform der Naturteilung dar (5 Ob 2059/96x = SZ 69/111 = ecolex 1996, 594 [Kletecka]; RIS-Justiz RS0101771).5.4.1 Die durch Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, WEG 1975 (nun: Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, WEG 2002) geschaffene Möglichkeit der Wohnungseigentumsbegründung stellt eine Sonderform der Naturteilung dar (5 Ob 2059/96x = SZ 69/111 = ecolex 1996, 594 [Kletecka]; RIS-Justiz RS0101771).
5.4.2 Der Gesetzgeber hat nicht etwa ein außerstreitiges Verfahren für diese besondere Art der Teilung vorgesehen, sondern die Schaffung des Titels für die Begründung (Einverleibung) von Wohnungseigentum dem Streitrichter überantwortet. Im Titelverfahren ist jedenfalls darüber abzusprechen, ob die Möglichkeit einer Liegenschaftsteilung durch Begründung von Wohnungseigentum besteht (5 Ob 2059/96x; RIS-Justiz RS0101774).
5.4.3 Der Gesetzgeber hat es unterlassen, Vorschriften über die Durchführung der richterlichen Begründung von Wohnungseigentum im Teilungsverfahren oder im folgenden Exekutionsverfahren zu erlassen (3 Ob 52/02x = SZ 2002/90; s auch Höllwerth in Burgstaller/Deixler/Hüber, EO, § 351 Rz 28). Im Titelverfahren reicht es aus, dass allgemein über die Zulässigkeit der Liegenschaftsteilung durch Begründung von Wohnungseigentum abgesprochen wird. Jedenfalls in diesem Fall (gemeint: wenn nicht bereits im Titelverfahren infolge Vorliegens eines Teilungsvorschlags eine konkrete Teilungsanordnung vorliegt) hat die Durchführung der Teilung in einem Exekutionsverfahren gemäß § 351 EO zu erfolgen (5 Ob 2059/96x; 5 Ob 198/06p; 3 Ob 52/02x; RIS-Justiz RS0113832). Über die nähere Art der Teilung ist in diesem Fall mit den Parteien des Exekutionsverfahrens kontradiktorisch zu verhandeln und ein rechtsgestaltender Teilungsbeschluss zu fassen (3 Ob 52/02x mwN). Die konkrete Teilung erfordert naturgemäß eine Bestimmung der Nutzwerte (5 Ob 198/06p mwN).5.4.3 Der Gesetzgeber hat es unterlassen, Vorschriften über die Durchführung der richterlichen Begründung von Wohnungseigentum im Teilungsverfahren oder im folgenden Exekutionsverfahren zu erlassen (3 Ob 52/02x = SZ 2002/90; s auch Höllwerth in Burgstaller/Deixler/Hüber, EO, Paragraph 351, Rz 28). Im Titelverfahren reicht es aus, dass allgemein über die Zulässigkeit der Liegenschaftsteilung durch Begründung von Wohnungseigentum abgesprochen wird. Jedenfalls in diesem Fall (gemeint: wenn nicht bereits im Titelverfahren infolge Vorliegens eines Teilungsvorschlags eine konkrete Teilungsanordnung vorliegt) hat die Durchführung der Teilung in einem Exekutionsverfahren gemäß Paragraph 351, EO zu erfolgen (5 Ob 2059/96x; 5 Ob 198/06p; 3 Ob 52/02x; RIS-Justiz RS0113832). Über die nähere Art der Teilung ist in diesem Fall mit den Parteien des Exekutionsverfahrens kontradiktorisch zu verhandeln und ein rechtsgestaltender Teilungsbeschluss zu fassen (3 Ob 52/02x mwN). Die konkrete Teilung erfordert naturgemäß eine Bestimmung der Nutzwerte (5 Ob 198/06p mwN).
5.4.4 Evident ist allerdings, dass die Schaffung von Wohnungseigentum keine Trennung durch Schaffung von Alleineigentum an getrennten Rechtsobjekten bedeutet, weil bei der Begründung von Wohnungseigentum die Miteigentumsgemeinschaft nicht aufgehoben, sondern nur in anderer Form fortgesetzt wird (3 Ob 52/02x mwN; 3 Ob 259/03i ua; ebenso Höllwerth aaO § 351 Rz 28).5.4.4 Evident ist allerdings, dass die Schaffung von Wohnungseigentum keine Trennung durch Schaffung von Alleineigentum an getrennten Rechtsobjekten bedeutet, weil bei der Begründung von Wohnungseigentum die Miteigentumsgemeinschaft nicht aufgehoben, sondern nur in anderer Form fortgesetzt wird (3 Ob 52/02x mwN; 3 Ob 259/03i ua; ebenso Höllwerth aaO Paragraph 351, Rz 28).
5.5 Der hier zu beurteilende Fall unterscheidet sich von den bisher in der Rechtsprechung behandelten Fällen dadurch, dass die Parteien des Exekutionsverfahrens nicht Miteigentümer der Liegenschaft sind, sondern vielmehr die Verpflichtete Alleineigentümerin ist.
5.5.1 Der Betreibende erachtet trotz dieses Umstands § 351 EO deshalb für anwendbar, weil er durch den Spruch des Außerstreitrichters „außerbücherlicher“ Miteigentümer der im Alleineigentum der Verpflichteten stehenden Liegenschaft geworden sei.5.5.1 Der Betreibende erachtet trotz dieses Umstands Paragraph 351, EO deshalb für anwendbar, weil er durch den Spruch des Außerstreitrichters „außerbücherlicher“ Miteigentümer der im Alleineigentum der Verpflichteten stehenden Liegenschaft geworden sei.
Von einer Anordnung nach § 86 EheG ist jedoch die Durchführung (§ 93 EheG) insofern zu unterscheiden, als die Anordnung grundsätzlich keine verfügende Wirkung hat, sondern nur den Titel für die Begründung und Übertragung von Rechten bildet (5 Ob 124/01y = SZ 74/99; Deixler/Hübner in Gitschthaler/Höllwerth, EheG, § 86 Rz 1; vgl RIS-Justiz RS0057748).Von einer Anordnung nach Paragraph 86, EheG ist jedoch die Durchführung (Paragraph 93, EheG) insofern zu unterscheiden, als die Anordnung grundsätzlich keine verfügende Wirkung hat, sondern nur den Titel für die Begründung und Übertragung von Rechten bildet (5 Ob 124/01y = SZ 74/99; Deixler/Hübner in Gitschthaler/Höllwerth, EheG, Paragraph 86, Rz 1; vergleiche RIS-Justiz RS0057748).
5.5.2 Da somit aus den zu 5.5.1 dargelegten Gründen durch den Spruch im Aufteilungsverfahren noch kein bücherliches oder „außerbücherliches“ Miteigentum des Betreibenden begründet wird, stellt grundsätzlich eine Exekutionsführung nach § 350 EO, die der exekutiven Durchsetzung der Einräumung, Übertragung, Beschränkung oder Aufhebung eines bücherlichen Rechts dient, den zweckmäßigen Rechtsbehelf (RIS-Justiz RS0004555) dar, um einen gemäß § 3 Abs 1 Z 4 WEG geschaffenen Titel durchzusetzen.5.5.2 Da somit aus den zu 5.5.1 dargelegten Gründen durch den Spruch im Aufteilungsverfahren noch kein bücherliches oder „außerbücherliches“ Miteigentum des Betreibenden begründet wird, stellt grundsätzlich eine Exekutionsführung nach Paragraph 350, EO, die der exekutiven Durchsetzung der Einräumung, Übertragung, Beschränkung oder Aufhebung eines bücherlichen Rechts dient, den zweckmäßigen Rechtsbehelf (RIS-Justiz RS0004555) dar, um einen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, WEG geschaffenen Titel durchzusetzen.
5.5.3 Allerdings stünden einer Exekutionsführung des Betreibenden nach § 350 EO im Anlassfall Hindernisse entgegen: Zwar bedarf es zur Bewilligung der Exekution nach § 350 EO keiner formellen Aufsandungserklärung. Es genügt vielmehr, dass der Anspruch auf Übertragung des Eigentums durch den Exekutionstitel gedeckt ist (RIS-Justiz RS0004496).5.5.3 Allerdings stünden einer Exekutionsführung des Betreibenden nach Paragraph 350, EO im Anlassfall Hindernisse entgegen: Zwar bedarf es zur Bewilligung der Exekution nach Paragraph 350, EO keiner formellen Aufsandungserklärung. Es genügt vielmehr, dass der Anspruch auf Übertragung des Eigentums durch den Exekutionstitel gedeckt ist (RIS-Justiz RS0004496).
Die Exekution nach § 350 EO erfordert jedoch einen Titel, der dem betreibenden Gläubiger den Anspruch auf Einräumung, Übertragung, Beschränkung oder Aufhebung eines bücherlichen Rechts vermittelt. Es genügt zwar eine der Verpflichtung zur Einwilligung in die Vornahme der bücherlichen Eintragung gleichwertige Leistungspflicht, wobei allerdings der wesentliche Inhalt eindeutig bestimmt sein muss (Höllwerth aaO § 350 Rz 6 f mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Der vorliegende Titel sieht zwar die Begründung von Wohnungseigentum und eine Zuweisung konkret bezeichneter Eigentumsobjekte an den Betreibenden vor, es fehlt aber an einer Bestimmung des mit dem Wohnungseigentum untrennbar verbundenen Mindestanteils (§ 11 Abs 1 WEG), dessen Bezifferung sich nach den ermittelten Nutzwerten (§ 9 WEG) ergibt.Die Exekution nach Paragraph 350, EO erfordert jedoch einen Titel, der dem betreibenden Gläubiger den Anspruch auf Einräumung, Übertragung, Beschränkung oder Aufhebung eines bücherlichen Rechts vermittelt. Es genügt zwar eine der Verpflichtung zur Einwilligung in die Vornahme der bücherlichen Eintragung gleichwertige Leistungspflicht, wobei allerdings der wesentliche Inhalt eindeutig bestimmt sein muss (Höllwerth aaO Paragraph 350, Rz 6 f mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Der vorliegende Titel sieht zwar die Begründung von Wohnungseigentum und eine Zuweisung konkret bezeichneter Eigentumsobjekte an den Betreibenden vor, es fehlt aber an einer Bestimmung des mit dem Wohnungseigentum untrennbar verbundenen Mindestanteils (Paragraph 11, Absatz eins, WEG), dessen Bezifferung sich nach den ermittelten Nutzwerten (Paragraph 9, WEG) ergibt.
5.5.4 Nun ließe sich argumentieren, dass der Umstand, dass im Titelverfahren mangels Vorliegens (Einholung) eines Nutzwertgutachtens eine Bezifferung der Mindestanteile unterblieb, also jener Miteigentumsanteile, die zum Erwerb von Wohnungseigentum an den näher bezeichneten drei Wohnungen erforderlich sind (§ 2 Abs 9 WEG), dem Titel die ausreichende Bestimmtheit iSd § 7 Abs 1 EO nimmt.5.5.4 Nun ließe sich argumentieren, dass der Umstand, dass im Titelverfahren mangels Vorliegens (Einholung) eines Nutzwertgutachtens eine Bezifferung der Mindestanteile unterblieb, also jener Miteigentumsanteile, die zum Erwerb von Wohnungseigentum an den näher bezeichneten drei Wohnungen erforderlich sind (Paragraph 2, Absatz 9, WEG), dem Titel die ausreichende Bestimmtheit iSd Paragraph 7, Absatz eins, EO nimmt.
Der Verpflichteten ist in diesem Zusammenhang darin beizupflichten, dass an die Bestimmtheit der Umschreibung von Gegenstand, Art und Umfang der geschuldeten Leistung im Exekutionstitel strenge Anforderungen zu stellen sind. Es reicht allerdings aus, wenn für das Gericht und die Parteien des Exekutionsverfahrens in unverwechselbarer Weise feststeht, was geschuldet wird (Jakusch in Angst, EO² § 7 Rz 56 mwN).Der Verpflichteten ist in diesem Zusammenhang darin beizupflichten, dass an die Bestimmtheit der Umschreibung von Gegenstand, Art und Umfang der geschuldeten Leistung im Exekutionstitel strenge Anforderungen zu stellen sind. Es reicht allerdings aus, wenn für das Gericht und die Parteien des Exekutionsverfahrens in unverwechselbarer Weise feststeht, was geschuldet wird (Jakusch in Angst, EO² Paragraph 7, Rz 56 mwN).
Ausgehend davon, dass im Titel zweifelsfrei ausgedrückt wird, dass die bisherige Alleineigentümerin der Liegenschaft, die Verpflichtete, der Begründung von Wohnungseigentum zu Gunsten des Betreibenden zuzustimmen hat, wobei auch die dem Betreibenden zugewiesenen Wohnungseigentumsobjekte bereits eindeutig spezifiziert wurden, ist jedoch auch ohne Festlegung der jeweils mit den Wohnungseigentumsobjekten verbundenen Mindestanteile von einer ausreichenden Bestimmtheit des Exekutionstitels auszugehen.
5.5.5 Dem Bestimmtheitserfordernis steht auch nicht entgegen, dass sich aus dem vom Betreibenden vorgelegten Nutzwertgutachten ergibt, dass neben den im Haus befindlichen Wohnungen, über deren Zuweisung im Aufteilungsverfahren entschieden wurde, weitere wohnungseigentumstaugliche Objekte (Stellplätze - § 2 Abs 2 WEG; s dazu Würth/Zingher/Kovanyi, Miet-und Wohnrecht21 § 2 WEG Rz 11) vorhanden sind: Es reicht, dass der Titel eindeutig festlegt, welche Objekte dem nun Betreibenden zukommen sollen.5.5.5 Dem Bestimmtheitserfordernis steht auch nicht entgegen, dass sich aus dem vom Betreibenden vorgelegten Nutzwertgutachten ergibt, dass neben den im Haus befindlichen Wohnungen, über deren Zuweisung im Aufteilungsverfahren entschieden wurde, weitere wohnungseigentumstaugliche Objekte (Stellplätze - Paragraph 2, Absatz 2, WEG; s dazu Würth/Zingher/Kovanyi, Miet-und Wohnrecht21 Paragraph 2, WEG Rz 11) vorhanden sind: Es reicht, dass der Titel eindeutig festlegt, welche Objekte dem nun Betreibenden zukommen sollen.
5.6 Wie die Rechtsprechung bereits zur Möglichkeit der Begründung von Wohnungseigentum im Teilungsverfahren erkannt hat, eignet sich für den Fall, dass im Titel selbst eine konkrete Teilungsanordnung, verbunden mit der Zuweisung bestimmter Mindestanteile, nicht erfolgte, am ehesten eine Exekutionsführung nach § 351 EO. Jede andere Auslegung würde zu dem - nicht wünschenswerten - Ergebnis führen, dass der Gesetzgeber des 3. WÄG zwar die Möglichkeit der Begründung von Wohnungseigentum durch Richterspruch geschaffen hat, eine Durchsetzung einer entsprechenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung aber daran mangeln würde, dass der Gesetzgeber es unterlassen hat, Vorschriften über die Durchführung der richterlichen Begründung von Wohnungseigentum im Teilungsverfahren/Aufteilungsverfahren zu erlassen.5.6 Wie die Rechtsprechung bereits zur Möglichkeit der Begründung von Wohnungseigentum im Teilungsverfahren erkannt hat, eignet sich für den Fall, dass im Titel selbst eine konkrete Teilungsanordnung, verbunden mit der Zuweisung bestimmter Mindestanteile, nicht erfolgte, am ehesten eine Exekutionsführung nach Paragraph 351, EO. Jede andere Auslegung würde zu dem - nicht wünschenswerten - Ergebnis führen, dass der Gesetzgeber des 3. WÄG zwar die Möglichkeit der Begründung von Wohnungseigentum durch Richterspruch geschaffen hat, eine Durchsetzung einer entsprechenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung aber daran mangeln würde, dass der Gesetzgeber es unterlassen hat, Vorschriften über die Durchführung der richterlichen Begründung von Wohnungseigentum im Teilungsverfahren/Aufteilungsverfahren zu erlassen.
Genau aus diesem Grund hat die Rechtsprechung für im Teilungsprozess ergangene Urteile eine Exekutionsführung nach § 351 EO für zweckmäßig erachtet.Genau aus diesem Grund hat die Rechtsprechung für im Teilungsprozess ergangene Urteile eine Exekutionsführung nach Paragraph 351, EO für zweckmäßig erachtet.
5.7 Fraglich kann daher nur sein, ob - wie es die Verpflichtete meint - der Umstand, dass kein Miteigentum der Parteien an der Liegenschaft besteht, eine Exekutionsführung nach § 351 EO hindert.5.7 Fraglich kann daher nur sein, ob - wie es die Verpflichtete meint - der Umstand, dass kein Miteigentum der Parteien an der Liegenschaft besteht, eine Exekutionsführung nach Paragraph 351, EO hindert.
5.7.1 Der Wortlaut des § 351 Abs 1 EO lässt eine Exekutionsführung nach dieser Gesetzesstelle zu, wenn durch einen vollstreckbaren Titel die körperliche Teilung einer gemeinschaftlichen unbeweglichen Sache, eine Erbteilung oder die Teilung einer anderen Vermögensmasse angeordnet wird. Aus den bereits dargelegten Gründen besteht nun zwar keine dingliche Eigentumsgemeinschaft an der Liegenschaft. Allerdings ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut selbst („Teilung einer anderen Vermögensmasse“) ebenso wie aus der Überschrift zu § 351 EO („Aufhebung einer Gemeinschaft“), dass der Gesetzgeber zwar wohl als Regelfall die reale Teilung bestehenden Miteigentums bedachte, die Anwendung des § 351 Abs 1 EO aber nicht auf diesen Fall beschränken wollte. Aus diesem Grund ist der in § 351 Abs 1 EO verwendete Begriff „gemeinschaftliche unbewegliche Sache“ dahin auszulegen, dass er auch die in Ansehung des ehelichen Gebrauchsvermögens bestehende Gemeinschaft, die nach dem Entscheidungswillen des Richters im Außerstreitverfahren aufgehoben werden soll, umfasst. Es wird somit das Gebrauchsvermögen als solches aufgehoben und im nachfolgenden, kontradiktorisch zu gestaltenden Exekutionsverfahren (zum Verfahrensablauf s Klicka in Angst, EO² § 351 Rz 4 mwN) natural geteilt.5.7.1 Der Wortlaut des Paragraph 351, Absatz eins, EO lässt eine Exekutionsführung nach dieser Gesetzesstelle zu, wenn durch einen vollstreckbaren Titel die körperliche Teilung einer gemeinschaftlichen unbeweglichen Sache, eine Erbteilung oder die Teilung einer anderen Vermögensmasse angeordnet wird. Aus den bereits dargelegten Gründen besteht nun zwar keine dingliche Eigentumsgemeinschaft an der Liegenschaft. Allerdings ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut selbst („Teilung einer anderen Vermögensmasse“) ebenso wie aus der Überschrift zu Paragraph 351, EO („Aufhebung einer Gemeinschaft“), dass der Gesetzgeber zwar wohl als Regelfall die reale Teilung bestehenden Miteigentums bedachte, die Anwendung des Paragraph 351, Absatz eins, EO aber nicht auf diesen Fall beschränken wollte. Aus diesem Grund ist der in Paragraph 351, Absatz eins, EO verwendete Begriff „gemeinschaftliche unbewegliche Sache“ dahin auszulegen, dass er auch die in Ansehung des ehelichen Gebrauchsvermögens bestehende Gemeinschaft, die nach dem Entscheidungswillen des Richters im Außerstreitverfahren aufgehoben werden soll, umfasst. Es wird somit das Gebrauchsvermögen als solches aufgehoben und im nachfolgenden, kontradiktorisch zu gestaltenden Exekutionsverfahren (zum Verfahrensablauf s Klicka in Angst, EO² Paragraph 351, Rz 4 mwN) natural geteilt.
5.7.2 Dieses Ergebnis vermeidet auch Wertungswidersprüche: Nähere Vorschriften über die Durchführung der Begründung von Wohnungseigentum für im Aufteilungsverfahren geschaffene Titel fehlen ebenso wie Durchführungsvorschriften zu § 3 Abs 1 Z 3 WEG. Gemessen an dem erkennbaren Zweck, dem Außerstreitrichter im Aufteilungsverfahren die Kompetenz zu verleihen, auch in bestehendes Alleineigentum eines Ehegatten einzugreifen und die Begründung von Wohnungseigentum anzuordnen (vgl T. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, § 3 WEG Rz 41), kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass mangels näherer Anordnung über die Durchführung der Teilung ein im Außerstreitverfahren geschaffener Titel unexequierbar bliebe, soferne nicht bereits dort eine Nutzwertfestsetzung und damit die Möglichkeit der Zuweisung konkret bezifferter Mindestanteile erfolgte. Es ist daher - vergleichbar dem in der Rechtsprechung bereits mehrfach behandelten Fall des § 3 Abs 1 Z 3 WEG -, auch ein Titel gemäß § 3 Abs 1 Z 4 WEG nach § 351 Abs 1 EO exequierbar. Die gegenteilige Auffassung würde einen Wertungswiderspruch bewirken, weil sie im Ergebnis an einen Titel gemäß § 3 Abs 1 Z 4 WEG strengere Anforderungen (Notwendigkeit der Nutzwertfestsetzung und Zuweisung konkret bezifferter Mindestanteile) stellen würde als an einen im Teilungsprozess geschaffenen Titel.5.7.2 Dieses Ergebnis vermeidet auch Wertungswidersprüche: Nähere Vorschriften über die Durchführung der Begründung von Wohnungseigentum für im Aufteilungsverfahren geschaffene Titel fehlen ebenso wie Durchführungsvorschriften zu Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, WEG. Gemessen an dem erkennbaren Zweck, dem Außerstreitrichter im Aufteilungsverfahren die Kompetenz zu verleihen, auch in bestehendes Alleineigentum eines Ehegatten einzugreifen und die Begründung von Wohnungseigentum anzuordnen vergleiche T. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, Paragraph 3, WEG Rz 41), kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass mangels näherer Anordnung über die Durchführung der Teilung ein im Außerstreitverfahren geschaffener Titel unexequierbar bliebe, soferne nicht bereits dort eine Nutzwertfestsetzung und damit die Möglichkeit der Zuweisung konkret bezifferter Mindestanteile erfolgte. Es ist daher - vergleichbar dem in der Rechtsprechung bereits mehrfach behandelten Fall des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, WEG -, auch ein Titel gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, WEG nach Paragraph 351, Absatz eins, EO exequierbar. Die gegenteilige Auffassung würde einen Wertungswiderspruch bewirken, weil sie im Ergebnis an einen Titel gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, WEG strengere Anforderungen (Notwendigkeit der Nutzwertfestsetzung und Zuweisung konkret bezifferter Mindestanteile) stellen würde als an einen im Teilungsprozess geschaffenen Titel.
5.7.3 Daraus folgt zusammengefasst, dass der betreibende Gläubiger einen im Aufteilungsverfahren (§§ 81 bis 98 EheG) geschaffenen Titel, der die Begründung von Wohnungseigentum an einer bisher im Alleineigentum eines Ehepartners stehenden Liegenschaft anordnet, wahlweise nach § 350 EO - unter der Voraussetzung, dass im Titel die zu übertragenden Eigentumsanteile (Nutzwertfestsetzung) beziffert sind - oder nach § 351 Abs 1 EO exekutieren kann.5.7.3 Daraus folgt zusammengefasst, dass der betreibende Gläubiger einen im Aufteilungsverfahren (Paragraphen 81 bis 98 EheG) geschaffenen Titel, der die Begründung von Wohnungseigentum an einer bisher im Alleineigentum eines Ehepartners stehenden Liegenschaft anordnet, wahlweise nach Paragraph 350, EO - unter der Voraussetzung, dass im Titel die zu übertragenden Eigentumsanteile (Nutzwertfestsetzung) beziffert sind - oder nach Paragraph 351, Absatz eins, EO exekutieren kann.
5.8 Der Ausspruch, dass der Betreibende die Kosten seiner Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen hat, gründet sich auf § 351 Abs 3 EO. Ein Zwischenstreit liegt nicht vor (vgl 3 Ob 259/03i).5.8 Der Ausspruch, dass der Betreibende die Kosten seiner Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen hat, gründet sich auf Paragraph 351, Absatz 3, EO. Ein Zwischenstreit liegt nicht vor vergleiche 3 Ob 259/03i).