Rechtssatz RS0126197
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126197
Entscheidungsdatum
04.08.2010
Rechtssatz
Der betreibende Gläubiger kann einen im Aufteilungsverfahren (§§ 81 bis 98 EheG) geschaffenen Titel, der die Begründung von Wohnungseigentum an einer bisher im Alleineigentum eines Ehepartners stehenden Liegenschaft anordnet, wahlweise nach § 350 EO ‑ unter der Voraussetzung, dass im Titel die zu übertragenden Eigentumsanteile (Nutzwertfestsetzung) beziffert sind ‑ oder nach § 351 Abs 1 EO exekutieren.Der betreibende Gläubiger kann einen im Aufteilungsverfahren (Paragraphen 81 bis 98 EheG) geschaffenen Titel, der die Begründung von Wohnungseigentum an einer bisher im Alleineigentum eines Ehepartners stehenden Liegenschaft anordnet, wahlweise nach Paragraph 350, EO ‑ unter der Voraussetzung, dass im Titel die zu übertragenden Eigentumsanteile (Nutzwertfestsetzung) beziffert sind ‑ oder nach Paragraph 351, Absatz eins, EO exekutieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126197
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2013
Dokumentnummer
JJR_20100804_OGH0002_0030OB00098_10Y0000_001