Rechtssatz RS0057748
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057748
Entscheidungsdatum
04.08.2010
Rechtssatz
Im Fall einer Anordnung gemäß § 87 Abs 1 EheG ist eine "Zuweisung" der Ehewohnung zur alleinigen Benützung an einen der geschiedenen Ehegatten für sich allein ohne gleichzeitige Anordnung des die Benützung regelnden Rechtsverhältnisses ein bloßes, nicht unmittelbar vollziehbares Programm, das zu der im Sinn des § 93 EheG gebotenen Durchführung eben einer abschließenden Rechtsgestaltung bedarf.Im Fall einer Anordnung gemäß Paragraph 87, Absatz eins, EheG ist eine "Zuweisung" der Ehewohnung zur alleinigen Benützung an einen der geschiedenen Ehegatten für sich allein ohne gleichzeitige Anordnung des die Benützung regelnden Rechtsverhältnisses ein bloßes, nicht unmittelbar vollziehbares Programm, das zu der im Sinn des Paragraph 93, EheG gebotenen Durchführung eben einer abschließenden Rechtsgestaltung bedarf.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 586/80
Entscheidungstext OGH 21.05.1980 6 Ob 586/80
Veröff: SZ 53/81 = EvBl 1980/215 S 659
- 8 Ob 525/85
Entscheidungstext OGH 25.04.1985 8 Ob 525/85
- 4 Ob 517/88
Entscheidungstext OGH 12.04.1988 4 Ob 517/88
Vgl; Beisatz: Im Fall der Anordnung der Übertragung des Eigentums an der Ehewohnung von einem auf den anderen Ehegatten ist im Hinblick auf die Vollziehbarkeit eine Leistungsfrist und Räumungsfrist aufzunehmen. (T1)
- 6 Ob 2229/96d
Entscheidungstext OGH 07.11.1996 6 Ob 2229/96d
Auch; Beis wie T1
- 3 Ob 98/10y
Entscheidungstext OGH 04.08.2010 3 Ob 98/10y
Auch; Veröff: SZ 2010/93
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0057748
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2013
Dokumentnummer
JJR_19800521_OGH0002_0060OB00586_8000000_009