Aus der Begründung:
Anfechtungsgegenstand ist ungeachtet der eingeschränkten Rechtsmittelerklärungen im Revisionsrekurs wie schon im Rekurs gegen die Entscheidung erster Instanz wegen der rechtlichen Unselbständigkeit der einzelnen Punkte des Spruches der angefochtenen Entscheidung diese zur Gänze. Im Fall einer Anordnung gemäß § 87 Abs. 1 EheG ist eine "Zuweisung" der Ehewohnung zur alleinigen Benützung an einen der geschiedenen Ehegatten für sich allein ohne gleichzeitige Anordnung des die Benützung regelnden Rechtsverhältnisses ein bloßes, nicht unmittelbar vollziehbares Programm, das zu der im Sinne des § 93 EheG gebotenen Durchführung eben einer abschließenden Rechtsgestaltung bedarf.Anfechtungsgegenstand ist ungeachtet der eingeschränkten Rechtsmittelerklärungen im Revisionsrekurs wie schon im Rekurs gegen die Entscheidung erster Instanz wegen der rechtlichen Unselbständigkeit der einzelnen Punkte des Spruches der angefochtenen Entscheidung diese zur Gänze. Im Fall einer Anordnung gemäß Paragraph 87, Absatz eins, EheG ist eine "Zuweisung" der Ehewohnung zur alleinigen Benützung an einen der geschiedenen Ehegatten für sich allein ohne gleichzeitige Anordnung des die Benützung regelnden Rechtsverhältnisses ein bloßes, nicht unmittelbar vollziehbares Programm, das zu der im Sinne des Paragraph 93, EheG gebotenen Durchführung eben einer abschließenden Rechtsgestaltung bedarf.
Zur formalen Begrenzung des Verfahrensgegenstandes, der formellen Gestaltung des Verfahrens, den materiellen Gestaltungsmöglichkeiten und den zu beachtenden Aufteilungsgrundsätzen im Verfahren zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse sind folgende Grundsätze zu beachten:
1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die nacheheliche Aufteilung im Sinne der §§ 81 ff. EheG kann vom Antragsteller auf einzelne der nach dem Gesetz der Aufteilung unterliegenden Vermögensteile beschränkt werden. Dadurch wird der Verfahrensgegenstand für das nach den Vorschriften der §§ 229 ff. AußstrG durchzuführenden Verfahren bindend abgegrenzt. Der Antrag ist in diesem Sinne für das Verfahren quantitativ bindend (vgl. AB 916 BlgNR, XIV. GP, 15 zu § 85 EheG; Ent, NZ 1979, 153 in Punkt 7.2.2.2.3.4.).1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die nacheheliche Aufteilung im Sinne der Paragraphen 81, ff. EheG kann vom Antragsteller auf einzelne der nach dem Gesetz der Aufteilung unterliegenden Vermögensteile beschränkt werden. Dadurch wird der Verfahrensgegenstand für das nach den Vorschriften der Paragraphen 229, ff. AußstrG durchzuführenden Verfahren bindend abgegrenzt. Der Antrag ist in diesem Sinne für das Verfahren quantitativ bindend vergleiche Ausschussbericht 916 BlgNR, römisch vierzehn. GP, 15 zu Paragraph 85, EheG; Ent, NZ 1979, 153 in Punkt 7.2.2.2.3.4.).
2. Die in einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die nacheheliche Aufteilung im Sinne der §§ 81 ff. EheG vom Antragsteller angestrebte Regelung ist für das Gericht nicht bindend. Das Gericht hat vielmehr die Anordnung zu treffen, die den Aufteilungsgrundsätzen am ehesten gerecht wird (vgl. 7 Ob 754/79). Dabei kann das Gericht auch eine von keinem Beteiligten vorgeschlagene Regelung anordnen. Eine nicht beantragte Rechtsgestaltung ist allerdings erst anzuordnen, nachdem den Beteiligten Gelegenheit geboten wurde, ihrerseits dazu Stellung zu nehmen. Das gebietet das zu gewährende rechtliche Gehör. Dem Gericht ist es verwehrt, im Rahmen seiner Rechtsgestaltung zugunsten eines Beteiligten eine Rechtsstellung zu begrunden, die dieser ausdrücklich ablehnt. Dies widerspräche nicht nur dem aus § 85 EheG hervorleuchtenden Grundsatz des Vorranges der Parteiendisposition, sondern auch den materiellen Aufteilungsgrundsätzen, weil es nicht der Billigkeit entsprechen könnte, einem Beteiligten eine von ihm ausdrücklich abgelehnte Rechtsstellung zu seinen Gunsten aufzunötigen. In diesem Sinne ist der Antrag für die gerichtliche Entscheidung qualitativ nur relativ bindend.2. Die in einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die nacheheliche Aufteilung im Sinne der Paragraphen 81, ff. EheG vom Antragsteller angestrebte Regelung ist für das Gericht nicht bindend. Das Gericht hat vielmehr die Anordnung zu treffen, die den Aufteilungsgrundsätzen am ehesten gerecht wird vergleiche 7 Ob 754/79). Dabei kann das Gericht auch eine von keinem Beteiligten vorgeschlagene Regelung anordnen. Eine nicht beantragte Rechtsgestaltung ist allerdings erst anzuordnen, nachdem den Beteiligten Gelegenheit geboten wurde, ihrerseits dazu Stellung zu nehmen. Das gebietet das zu gewährende rechtliche Gehör. Dem Gericht ist es verwehrt, im Rahmen seiner Rechtsgestaltung zugunsten eines Beteiligten eine Rechtsstellung zu begrunden, die dieser ausdrücklich ablehnt. Dies widerspräche nicht nur dem aus Paragraph 85, EheG hervorleuchtenden Grundsatz des Vorranges der Parteiendisposition, sondern auch den materiellen Aufteilungsgrundsätzen, weil es nicht der Billigkeit entsprechen könnte, einem Beteiligten eine von ihm ausdrücklich abgelehnte Rechtsstellung zu seinen Gunsten aufzunötigen. In diesem Sinne ist der Antrag für die gerichtliche Entscheidung qualitativ nur relativ bindend.
3. Auch wenn der Aufteilungsantrag nur einen Teil des nach dem Gesetz der Aufteilung unterliegenden Vermögens dem gerichtlichen Verfahren unterwirft (z. B. nur die Ehewohnung), hat sich die Entscheidung doch immer materiell in die der Billigkeit entsprechende Gesamtaufteilung einzufügen. Es ist daher grundsätzlich das gesamte nach §§ 81 und 82 EheG der Aufteilung unterliegende Vermögen zu erfassen, es sind alle im konkreten Fall für die Billigkeitsabwägung bestimmenden Umstände zu erheben und zu berücksichtigen (vgl. AB S. 15 zu § 85 EheG).3. Auch wenn der Aufteilungsantrag nur einen Teil des nach dem Gesetz der Aufteilung unterliegenden Vermögens dem gerichtlichen Verfahren unterwirft (z. B. nur die Ehewohnung), hat sich die Entscheidung doch immer materiell in die der Billigkeit entsprechende Gesamtaufteilung einzufügen. Es ist daher grundsätzlich das gesamte nach Paragraphen 81 und 82 EheG der Aufteilung unterliegende Vermögen zu erfassen, es sind alle im konkreten Fall für die Billigkeitsabwägung bestimmenden Umstände zu erheben und zu berücksichtigen vergleiche Ausschussbericht S. 15 zu Paragraph 85, EheG).
4. Der im Verfahren nach §§ 229 ff. AußStrG angerufene Richter hat bei der von ihm anzuordnenden Rechtsgestaltung alle vorhersehbaren künftigen Interessenlagen in seine Billigkeitsabwägung mit einzubeziehen, da eine dem § 17 der 6. DVEheG entsprechende nachträgliche Änderung der einmal getroffenen Entscheidung nicht vorgesehen ist (vgl. AB S. 20 zu § 95 EheG; Ent NZ 1979, 153 in Punkt 7.2.2.2.3.4.5 und 154, Punkt 7.2.2.3.5).4. Der im Verfahren nach Paragraphen 229, ff. AußStrG angerufene Richter hat bei der von ihm anzuordnenden Rechtsgestaltung alle vorhersehbaren künftigen Interessenlagen in seine Billigkeitsabwägung mit einzubeziehen, da eine dem Paragraph 17, der 6. DVEheG entsprechende nachträgliche Änderung der einmal getroffenen Entscheidung nicht vorgesehen ist vergleiche Ausschussbericht S. 20 zu Paragraph 95, EheG; Ent NZ 1979, 153 in Punkt 7.2.2.2.3.4.5 und 154, Punkt 7.2.2.3.5).
Im außerstreitigen Verfahren über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse sind zwar gemäß § 230 Abs. 2 AußStrG die Bestimmungen der ZPO über die Beweise mit Ausnahme der über die Subsidiarität der Parteienvernehmung (§ 371 Abs. 2 ZPO) anzuwenden. Das berührt die sich aus der allgemeinen Anordnung des § 2 Abs. 2 Z. 5 AußStrG ergebende Verpflichtung des Gerichtes, alle für die Billigkeitsabwägung maßgebenden Umstände zu erforschen, mit den Parteien zu erörtern und mangels Außerstreitstellung durch die Beteiligten durch die erforderlichen Beweisaufnahmen zu klären, im allgemeinen nicht (vgl. Ent - Hopf,Im außerstreitigen Verfahren über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse sind zwar gemäß Paragraph 230, Absatz 2, AußStrG die Bestimmungen der ZPO über die Beweise mit Ausnahme der über die Subsidiarität der Parteienvernehmung (Paragraph 371, Absatz 2, ZPO) anzuwenden. Das berührt die sich aus der allgemeinen Anordnung des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG ergebende Verpflichtung des Gerichtes, alle für die Billigkeitsabwägung maßgebenden Umstände zu erforschen, mit den Parteien zu erörtern und mangels Außerstreitstellung durch die Beteiligten durch die erforderlichen Beweisaufnahmen zu klären, im allgemeinen nicht vergleiche Ent - Hopf,
Das neue EheR in Anm. 4 zu § 230 AußStrG; Berger, RZ 1978, 259; Hackl in Schwerpunkte der FamRRef. 1977/78, 164; anderer Ansicht Ent, NZ 1979, 169 in Punkt 9.3.2.4).Das neue EheR in Anmerkung 4 zu Paragraph 230, AußStrG; Berger, RZ 1978, 259; Hackl in Schwerpunkte der FamRRef. 1977/78, 164; anderer Ansicht Ent, NZ 1979, 169 in Punkt 9.3.2.4).
Die dem Gericht im Verfahren nach §§ 229 ff. AußStrG obliegende Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung aller für die Billigkeitsabwägung maßgebenden Umstände fällt umso schwerer ins Gewicht, als die zu treffenden Anordnungen späteren Sachverhaltsänderungen mit den Mitteln des Außerstreitverfahrens nicht mehr angepaßt werden können.Die dem Gericht im Verfahren nach Paragraphen 229, ff. AußStrG obliegende Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung aller für die Billigkeitsabwägung maßgebenden Umstände fällt umso schwerer ins Gewicht, als die zu treffenden Anordnungen späteren Sachverhaltsänderungen mit den Mitteln des Außerstreitverfahrens nicht mehr angepaßt werden können.
5. Beruht die Benützungsbefugnis an der Ehewohnung auf dem Eigentum des einen oder beider Ehegatten, kann das Gericht - sofern eine billige Regelung in anderer Weise nicht erzielbar ist (§ 90 Abs. 1 EheG) - ungeachtet der Nichterwähnung dieser Rechtsgestaltung im § 87 Abs. 1 EheG zugunsten des einen Ehegatten nicht nur ein schuldrechtliches Rechtsverhältnis, sondern ebenso wie im Fall des § 86 Abs. 1 EheG auch ein dingliches Recht anordnen.5. Beruht die Benützungsbefugnis an der Ehewohnung auf dem Eigentum des einen oder beider Ehegatten, kann das Gericht - sofern eine billige Regelung in anderer Weise nicht erzielbar ist (Paragraph 90, Absatz eins, EheG) - ungeachtet der Nichterwähnung dieser Rechtsgestaltung im Paragraph 87, Absatz eins, EheG zugunsten des einen Ehegatten nicht nur ein schuldrechtliches Rechtsverhältnis, sondern ebenso wie im Fall des Paragraph 86, Absatz eins, EheG auch ein dingliches Recht anordnen.
Zwar stellt § 87 EheG systematisch gegenüber der allgemeinen Regelung der gerichtlichen Gestaltungsbefugnisse in Ansehung ehelichen Gebrauchsvermögens eine Sonderegelung der richterlichen Anordnungsmöglichkeiten in Ansehung der Ehewohnung dar. Dies wurde im Ausschußbericht S. 16 zum § 87 EheG mit der besonderen Bedeutung der Ehewohnung motiviert. Dies scheint sachlich insoweit gerechtfertigt, als die richterliche Befugnis bei den die Ehewohnung betreffenden Anordnungen gegenüber den zulässigen Anordnungen in Ansehung des sonstigen ehelichen Gebrauchsvermögens in den Fällen des § 87 Abs. 2 EheG hinausgeht. Andererseits ist aber kein sachlicher Grund dafür zu erkennen, die Möglichkeiten richterlicher Anordnung gerade in Ansehung der im besonderen Grad als regelungsbedürftig erachteten (vgl. z. B. § 82 Abs. 2 EheG, aber auch § 88 EheG) Ehewohnung gegenüber sonstigen ehelichen Gebrauchsvermögen einzuschränken. Es wäre beispielsweise nicht verständlich, sollte das Gericht zwar etwa in Ansehung eines im Eigentum eines Ehegatten stehenden, zu Erholungszwecken benützten Badeplatzes mit Badehütte gemäß § 86 Abs. 1 EheG die Dienstbarkeit des Fruchtgenusses für den anderen Ehegatten zu begrunden befugt sein, in Ansehung eines im Eigentum eines Ehegatten stehenden, zu Wohnzwecken benützten Einfamilienhauses aber eine persönliche Dienstbarkeit der Wohnung zugunsten des anderen Ehegatten nicht anordnen dürfen. Zur Vermeidung eines derartigen Wertungswiderspruches ist nicht zuletzt kraft Größenschlusses die berichtigende Auslegung geboten, daß das Gericht im Fall des § 87 Abs. 1 EheG in Ansehung der Ehewohnung auch ein dingliches Recht - z. B. die Dienstbarkeit der Wohnung - zu begrunden befugt ist (im selben Sinne Palten, ÖJZ 1979, 375 ff. in Punkt 6.1.1.5).Zwar stellt Paragraph 87, EheG systematisch gegenüber der allgemeinen Regelung der gerichtlichen Gestaltungsbefugnisse in Ansehung ehelichen Gebrauchsvermögens eine Sonderegelung der richterlichen Anordnungsmöglichkeiten in Ansehung der Ehewohnung dar. Dies wurde im Ausschußbericht S. 16 zum Paragraph 87, EheG mit der besonderen Bedeutung der Ehewohnung motiviert. Dies scheint sachlich insoweit gerechtfertigt, als die richterliche Befugnis bei den die Ehewohnung betreffenden Anordnungen gegenüber den zulässigen Anordnungen in Ansehung des sonstigen ehelichen Gebrauchsvermögens in den Fällen des Paragraph 87, Absatz 2, EheG hinausgeht. Andererseits ist aber kein sachlicher Grund dafür zu erkennen, die Möglichkeiten richterlicher Anordnung gerade in Ansehung der im besonderen Grad als regelungsbedürftig erachteten vergleiche z. B. Paragraph 82, Absatz 2, EheG, aber auch Paragraph 88, EheG) Ehewohnung gegenüber sonstigen ehelichen Gebrauchsvermögen einzuschränken. Es wäre beispielsweise nicht verständlich, sollte das Gericht zwar etwa in Ansehung eines im Eigentum eines Ehegatten stehenden, zu Erholungszwecken benützten Badeplatzes mit Badehütte gemäß Paragraph 86, Absatz eins, EheG die Dienstbarkeit des Fruchtgenusses für den anderen Ehegatten zu begrunden befugt sein, in Ansehung eines im Eigentum eines Ehegatten stehenden, zu Wohnzwecken benützten Einfamilienhauses aber eine persönliche Dienstbarkeit der Wohnung zugunsten des anderen Ehegatten nicht anordnen dürfen. Zur Vermeidung eines derartigen Wertungswiderspruches ist nicht zuletzt kraft Größenschlusses die berichtigende Auslegung geboten, daß das Gericht im Fall des Paragraph 87, Absatz eins, EheG in Ansehung der Ehewohnung auch ein dingliches Recht - z. B. die Dienstbarkeit der Wohnung - zu begrunden befugt ist (im selben Sinne Palten, ÖJZ 1979, 375 ff. in Punkt 6.1.1.5).
6. Bedarf es zur rechtlichen Absicherung der Benützungsbefugnis an der der Aufteilung zu unterziehenden Ehewohnung der Anordnung eines neuen Rechtsverhältnisses, ist nach dem Grundsatz des § 90 Abs. 1 EheG zunächst die Begründung eines schuldrechtlichen Rechtsverhältnisses zu erwägen. Wenn § 87 Abs. 1 EheG dabei in Abweichung vom Wortlaut des § 5 Abs. 2 der 6. DVEheG nicht den Begriff "Mietverhältnis", sondern den allgemeinen Begriff "schuldrechtliches Rechtsverhältnis" verwendet, ist dies ein Hinweis dafür, daß das Gericht bei seinen Anordnungen nicht an einen bestimmten Rechtsgeschäftstyp gebunden ist, sondern bei seiner Rechtsgestaltung im Sinne der das Schuldrecht beherrschenden Typenfreiheit nicht auf die Anordnung vorgenormter Vertragstypen beschränkt ist. Die Rechtsstellung sollte aber durch entsprechende Ausformung des angeordneten Rechtsverhältnisses tunlichst klare Regelungen für alle vorhersehbaren künftigen Wechselfälle treffen. Rechtstechnisch drängt sich aus diesem Grund im Regelfall die Anordnung eines gesetzlich geregelten Schuldverhältnisses, in erster Linie die Wohnungsmiete, auf, weil dann klargestellt ist, welche Regelungen mangels abweichender Anordnung gelten sollen.6. Bedarf es zur rechtlichen Absicherung der Benützungsbefugnis an der der Aufteilung zu unterziehenden Ehewohnung der Anordnung eines neuen Rechtsverhältnisses, ist nach dem Grundsatz des Paragraph 90, Absatz eins, EheG zunächst die Begründung eines schuldrechtlichen Rechtsverhältnisses zu erwägen. Wenn Paragraph 87, Absatz eins, EheG dabei in Abweichung vom Wortlaut des Paragraph 5, Absatz 2, der 6. DVEheG nicht den Begriff "Mietverhältnis", sondern den allgemeinen Begriff "schuldrechtliches Rechtsverhältnis" verwendet, ist dies ein Hinweis dafür, daß das Gericht bei seinen Anordnungen nicht an einen bestimmten Rechtsgeschäftstyp gebunden ist, sondern bei seiner Rechtsgestaltung im Sinne der das Schuldrecht beherrschenden Typenfreiheit nicht auf die Anordnung vorgenormter Vertragstypen beschränkt ist. Die Rechtsstellung sollte aber durch entsprechende Ausformung des angeordneten Rechtsverhältnisses tunlichst klare Regelungen für alle vorhersehbaren künftigen Wechselfälle treffen. Rechtstechnisch drängt sich aus diesem Grund im Regelfall die Anordnung eines gesetzlich geregelten Schuldverhältnisses, in erster Linie die Wohnungsmiete, auf, weil dann klargestellt ist, welche Regelungen mangels abweichender Anordnung gelten sollen.
7. Ordnet das Gericht im Zug der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse ein Mietverhältnis an einer Wohnung an, dann gelten mangels abweichender Anordnung die Dispositivbestimmungen des ABGB über die Miete, aber darüber hinaus auch alle sondergesetzlichen Bestimmungen, die zur Anwendung kämen, falls das Mietverhältnis nicht durch rechtsgestaltende Entscheidung des Außerstreitrichters angeordnet, sondern durch Parteienvereinbarung begrundet worden wäre.
8. Unterläge ein vertraglich begrundetes Mietverhältnis nach dem Mietgegenstand und der Vertragsdauer keiner sondergesetzlichen Kündigungsbeschränkung, müßte bei Anordnung eines inhaltsgleichen Mietverhältnisses durch das Gericht, soweit dies zur rechtlichen Absicherung des Benützungsrechtes erforderlich erscheint, entweder das Mietverhältnis zeitlich beschränkt werden oder aber bei Begründung eines Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit durch die ausdrückliche Anordnung von Kündigungsbeschränkungen einer freien Kundbarkeit vorgebeugt werden.
9. Unterläge andererseits ein vertraglich begrundetes Mietverhältnis nach dem Mietgegenstand und der Vertragsdauer einer sondergesetzlichen Kündigungsbeschränkung, ist das Gericht bei der Anordnung eines inhaltsgleichen Mietverhältnisses, soweit dies der Billigkeit entspricht, dennoch befugt, Endigungsgrunde und -formen anzuordnen, die bei vertraglicher Regelung kraft zwingender gesetzlicher Bestimmung unwirksam wären. Schutzbestimmungen wie Zinsbildungsvorschriften und Kündigungsbeschränkungen, die wegen der vom Gesetzgeber als typisch angesehenen wirtschaftlichen oder sonstigen Unterlegenheit eines Vertragsteils gegenüber dem anderen im freien Spiel der Kräfte allgemein bindend aufgestellt werden, sind auf ein nach richterlicher Abwägung der konkreten einzelnen Interessen im Sinne der gesetzlich festgelegten Billigkeitsgrundsätze individuell angeordnetes Rechtsverhältnis nicht anwendbar. Bei richterlicher Anordnung eines Rechtsverhältnisses vermögen nach den hiezu aufgestellten besonderen Grundsätzen die Interessen der Beteiligten im konkreten Einzelfall eine viel ausgewogenere Berücksichtigung finden als dies bei Anwendung allgemeiner, notwendigerweise bloß auf eine abstrakte typische Interessenlage abgestellter Bestimmungen der Fall sein kann.
Die gerichtliche Anordnung eines Mietverhältnisses im Rahmen der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse muß zwar immer unter Bedachtnahme auf die Aufteilungsgrundsätze des § 83 EheG der Billigkeit entsprechen, sie wird aber durch keinerlei die vertragliche Regelung von Mietverhältnissen beschränkenden Bestimmungen, insbesondere nicht durch die Kündigungsbeschränkungen des MietG oder anderer Wohnungsgesetze, inhaltlich zwingend vorbestimmt.Die gerichtliche Anordnung eines Mietverhältnisses im Rahmen der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse muß zwar immer unter Bedachtnahme auf die Aufteilungsgrundsätze des Paragraph 83, EheG der Billigkeit entsprechen, sie wird aber durch keinerlei die vertragliche Regelung von Mietverhältnissen beschränkenden Bestimmungen, insbesondere nicht durch die Kündigungsbeschränkungen des MietG oder anderer Wohnungsgesetze, inhaltlich zwingend vorbestimmt.
Das Gericht kann beispielsweise bei der Anordnung eines Mietverhältnisses, das bei vertraglicher Begründung den Kündigungsbeschränkungen des Mietengesetzes unterläge, die Mietdauer wirksam durch jeden beliebigen kalendermäßigen Endigungstag oder durch den Eintritt bestimmter in der Person des Mieters gelegener Umstände wie Tod oder Wiederverehelichung als Endigungstag umschreiben oder bei unbestimmter Mietdauer derartige in der Person des Mieters gelegene Umstände als Kündigungsgrunde bestimmen.
10. Bei der Anordnung eines Mietverhältnisses im Rahmen der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse kann das Gericht, soweit dies zur Sicherung des Bestandrechtes gegenüber einem dritten Erwerber der Bestandsache geboten erscheint, bei bestimmter Dauer des Bestandrechtes die Zustimmung des Vermieters zur grundbücherlichen Einverleibung anordnen.
Bei Beobachtung dieser Grundsätze bedarf das Verfahren einer Ergänzung der Verhandlung in erster Instanz.
Es werden das der gesetzlichen Aufteilung nach §§ 81, 82 EheG unterliegende Gesamtvermögen in einer für die Billigkeitsabwägung hinreichenden groben Umschreibung und Bewertung ebenso aber auch in globaler Weise die von jedem der beiden Beteiligten geleisteten Beiträge im Sinne des § 83 EheG festzustellen sein; ferner wird zu klären sein, in welcher Weise dieses Vermögen, sei es kraft ausdrücklicher Regelung, sei es kraft Unterbleibens und nunmehrigen Ausschlusses der Geltendmachung eines Aufteilungsanspruches auf die beiden Beteiligten aufgeteilt wurde; danach wird die Dauer des Wohnbedarfes der Antragstellerin zu ermitteln und unter Bedachtnahme auf die Aufteilung des sonstigen Vermögens den Interessen des Antragsgegners gegenübergestellt werden können. Erst diese Abwägung wird zureichende Anhaltspunkte dafür bieten, welche Rechtsgestaltung einem billigen Ausgleich der Interessen unter den Beteiligten zu schaffen geeignet ist. Dabei wird vorweg zu prüfen sein, ob mit der Anordnung eines schuldrechtlichen Rechtsverhältnisses das Auslangen zu finden ist. Hiebei wieder sind in erster Linie die Möglichkeiten einer entsprechend differenzierten Gestaltung eines Mietverhältnisses zu prüfen. Hiezu muß aber geklärt werden, ob ohne ausdrückliche beschlußmäßige Regelung nach der Art des Bestandobjektes (insbesondere nach den Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Z. 1 MietG) das anzuordnende Mietverhältnis den Kündigungsbeschränkungen des MietG unterläge oder nicht. Im ersten Fall wären allfällige Erweiterungen der Endigungs- und Kündigungsmöglichkeiten, im zweiten Fall aber bei einem auf unbestimmte Zeit begrundeten Mietverhältnis die ausdrückliche Einschränkung der freien Kundbarkeit zu erörtern. Letztlich müßte im Fall der Begründung eines Mietverhältnisses, das nicht grundsätzlich den Kündigungsbeschränkungen des MietG unterläge, die Möglichkeit und Notwendigkeit einer Verbücherung des Bestandrechtes erwogen werden. Sollten trotz der aufgezeigten weitreichenden inhaltlichen Gestaltungsmöglichkeiten bei Begründung eines Mietrechtes oder eines sonstigen schuldrechtlichen Rechtsverhältnisses durch ein solches ein billiger Interessenausgleich nicht erreicht werden können, wird die Begründung eines dinglichen Rechtes zugunsten der Antragstellerin, insbesondere einer persönlichen Dienstbarkeit der Wohnung, in Betracht zu ziehen sein.Es werden das der gesetzlichen Aufteilung nach Paragraphen 81, 82, EheG unterliegende Gesamtvermögen in einer für die Billigkeitsabwägung hinreichenden groben Umschreibung und Bewertung ebenso aber auch in globaler Weise die von jedem der beiden Beteiligten geleisteten Beiträge im Sinne des Paragraph 83, EheG festzustellen sein; ferner wird zu klären sein, in welcher Weise dieses Vermögen, sei es kraft ausdrücklicher Regelung, sei es kraft Unterbleibens und nunmehrigen Ausschlusses der Geltendmachung eines Aufteilungsanspruches auf die beiden Beteiligten aufgeteilt wurde; danach wird die Dauer des Wohnbedarfes der Antragstellerin zu ermitteln und unter Bedachtnahme auf die Aufteilung des sonstigen Vermögens den Interessen des Antragsgegners gegenübergestellt werden können. Erst diese Abwägung wird zureichende Anhaltspunkte dafür bieten, welche Rechtsgestaltung einem billigen Ausgleich der Interessen unter den Beteiligten zu schaffen geeignet ist. Dabei wird vorweg zu prüfen sein, ob mit der Anordnung eines schuldrechtlichen Rechtsverhältnisses das Auslangen zu finden ist. Hiebei wieder sind in erster Linie die Möglichkeiten einer entsprechend differenzierten Gestaltung eines Mietverhältnisses zu prüfen. Hiezu muß aber geklärt werden, ob ohne ausdrückliche beschlußmäßige Regelung nach der Art des Bestandobjektes (insbesondere nach den Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, MietG) das anzuordnende Mietverhältnis den Kündigungsbeschränkungen des MietG unterläge oder nicht. Im ersten Fall wären allfällige Erweiterungen der Endigungs- und Kündigungsmöglichkeiten, im zweiten Fall aber bei einem auf unbestimmte Zeit begrundeten Mietverhältnis die ausdrückliche Einschränkung der freien Kundbarkeit zu erörtern. Letztlich müßte im Fall der Begründung eines Mietverhältnisses, das nicht grundsätzlich den Kündigungsbeschränkungen des MietG unterläge, die Möglichkeit und Notwendigkeit einer Verbücherung des Bestandrechtes erwogen werden. Sollten trotz der aufgezeigten weitreichenden inhaltlichen Gestaltungsmöglichkeiten bei Begründung eines Mietrechtes oder eines sonstigen schuldrechtlichen Rechtsverhältnisses durch ein solches ein billiger Interessenausgleich nicht erreicht werden können, wird die Begründung eines dinglichen Rechtes zugunsten der Antragstellerin, insbesondere einer persönlichen Dienstbarkeit der Wohnung, in Betracht zu ziehen sein.
Erst nach einer solchen Verfahrensergänzung wird abzuschätzen sein, ob es der Billigkeit entspricht, die Antragstellerin für eine in welcher Rechtsform letztlich auch immer, eingeräumte Hausnutzung zur Zahlung eines dem objektiven Mietwert entsprechenden, darunterliegenden oder - aus den Gründen des § 94 EheG - u. U. sogar darüberliegenden Entgelts zu verpflichten. Dabei wird auch die Zweckmäßigkeit einer Wertsicherung dieses Entgeltes zu erörtern sein.Erst nach einer solchen Verfahrensergänzung wird abzuschätzen sein, ob es der Billigkeit entspricht, die Antragstellerin für eine in welcher Rechtsform letztlich auch immer, eingeräumte Hausnutzung zur Zahlung eines dem objektiven Mietwert entsprechenden, darunterliegenden oder - aus den Gründen des Paragraph 94, EheG - u. U. sogar darüberliegenden Entgelts zu verpflichten. Dabei wird auch die Zweckmäßigkeit einer Wertsicherung dieses Entgeltes zu erörtern sein.