Rechtssatz RS0008517
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008517
Entscheidungsdatum
21.05.1980
Rechtssatz
Die dem Gericht im Verfahren nach §§ 229 ff AußStrG obliegende Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung aller für die Billigkeitsabwägung maßgebenden Umstände fällt umso schwerer ins Gewicht, als die zu treffenden Anordnungen späteren Sachverhaltsänderungen mit den Mitteln des Außerstreitverfahrens nicht mehr angepaßt werden können.Die dem Gericht im Verfahren nach Paragraphen 229, ff AußStrG obliegende Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung aller für die Billigkeitsabwägung maßgebenden Umstände fällt umso schwerer ins Gewicht, als die zu treffenden Anordnungen späteren Sachverhaltsänderungen mit den Mitteln des Außerstreitverfahrens nicht mehr angepaßt werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0008517
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023
Dokumentnummer
JJR_19800521_OGH0002_0060OB00586_8000000_004