Rechtssatz RS0057736
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057736
Entscheidungsdatum
21.05.1980
Rechtssatz
Die richterliche Befugnis geht bei den die Ehewohnung betreffenden Anordnungen gegenüber den zulässigen Anordnungen in Ansehung des sonstigen ehelichen Gebrauchsvermögens in den Fällen des § 87 Abs 2 EheG hinaus. Andererseits ist aber sachlicher Grund dafür zu erkennen, die Möglichkeiten richterlicher Anordnungen gerade in Ansehung der im besonderen Grad als regelungsbedürftig erachteten Ehewohnung gegenüber sonstigem ehelichen Gebrauchsvermögen einzuschränken.Die richterliche Befugnis geht bei den die Ehewohnung betreffenden Anordnungen gegenüber den zulässigen Anordnungen in Ansehung des sonstigen ehelichen Gebrauchsvermögens in den Fällen des Paragraph 87, Absatz 2, EheG hinaus. Andererseits ist aber sachlicher Grund dafür zu erkennen, die Möglichkeiten richterlicher Anordnungen gerade in Ansehung der im besonderen Grad als regelungsbedürftig erachteten Ehewohnung gegenüber sonstigem ehelichen Gebrauchsvermögen einzuschränken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0057736
Dokumentnummer
JJR_19800521_OGH0002_0060OB00586_8000000_007