Aus der Begründung:
Was vorerst die Frage anlangt, ob im Verfahren zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens eine Bindung des Gerichtes an die gestellten Anträge gegeben ist, muß der Auffassung des Rekursgerichtes, derzufolge es sich hiebei lediglich um für das Gericht nicht bindende Aufteilungsvorschläge handle, beigepflichtet werden. Grundsätzlich ist nämlich nach § 83 Abs. 1 EheG die Aufteilung nach Billigkeit vorzunehmen. Nur falls sich die Ehegatten über die Aufteilung einigen, hat eine Entscheidung des Gerichtes, die die im § 83 EheG aufgezeigten Grundsätze beachten muß, zu entfallen (§ 85 EheG). Es handelt sich hier um ein außerstreitiges Verfahren, bei dem nicht der im Zivilprozeß geltende Grundsatz der strengen Bindung an Anträge gilt. Wird grundsätzlich ein Antrag im Sinne dieser Bestimmungen gestellt, so hat das Gericht von Amts wegen die Aufteilung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Aufteilungsgrundsätze vorzunehmen.Was vorerst die Frage anlangt, ob im Verfahren zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens eine Bindung des Gerichtes an die gestellten Anträge gegeben ist, muß der Auffassung des Rekursgerichtes, derzufolge es sich hiebei lediglich um für das Gericht nicht bindende Aufteilungsvorschläge handle, beigepflichtet werden. Grundsätzlich ist nämlich nach Paragraph 83, Absatz eins, EheG die Aufteilung nach Billigkeit vorzunehmen. Nur falls sich die Ehegatten über die Aufteilung einigen, hat eine Entscheidung des Gerichtes, die die im Paragraph 83, EheG aufgezeigten Grundsätze beachten muß, zu entfallen (Paragraph 85, EheG). Es handelt sich hier um ein außerstreitiges Verfahren, bei dem nicht der im Zivilprozeß geltende Grundsatz der strengen Bindung an Anträge gilt. Wird grundsätzlich ein Antrag im Sinne dieser Bestimmungen gestellt, so hat das Gericht von Amts wegen die Aufteilung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Aufteilungsgrundsätze vorzunehmen.
Im übrigen wurde sowohl die Übertragung des Eigentumsrechtes als auch die Einräumung eines Fruchtgenußrechtes vom Antrag der Antragstellerin umfaßt. Lediglich bezüglich der Beurteilung der Frage, ob die Nichtbewilligung der Einräumung eines Wohnungsrechtes zu einer formellen Abweisung führen müsse, könnte eine Bindung an die Anträge zu einem anderen Ergebnis führen. Da hier jedoch der Rechtsstandpunkt des Rekursgerichtes geteilt wird, besteht kein Anlaß, diesen Teil des Antrages formell abzuweisen.
Daß die Übertragung von Eigentum an unbeweglichen Sachen im Verfahren nach den §§ 81 ff. EheG grundsätzlich zulässig ist, ergibt sich aus § 86 Abs. 1 EheG. Die Übertragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen oder die Begründung von dinglichen Rechten daran darf allerdings nur angeordnet werden, wenn eine billige Regelung in anderer Weise nicht erzielt werden kann (§ 90 Abs. 1 EheG). Dies haben beide Untergerichte richtig erkannt. Lediglich bei der Beurteilung der Möglichkeit einer anderen billigen Absicherung der Antragstellerin weichen ihre Ansichten voneinander ab. Hier muß jedoch dem Rekursgericht beigepflichtet werden, daß eine bloße Benützungsregelung der vom Erstgericht vorgenommenen Art keinerlei Sicherung der Antragstellerin gegenüber einem gutgläubigen Erwerber des Liegenschaftsanteiles des Antragsgegners darstellen würde. Gerade eine solche Sicherung soll aber durch die Aufteilung erreicht werden. Die Argumente des Antragsgegners in seinem Revisionsrekurs sind nicht geeignet, die Erwägungen des Rekursgerichtes zu erschüttern. Daß der Antragsgegner bereit wäre, einer Benützungsregelung vertraglich zuzustimmen, ist unerheblich, weil eine solche Zustimmung schon durch den erstgerichtlichen Beschluß ersetzt worden wäre. Richtig hat das Rekursgericht ausgeführt, daß eine solche Benützungsregelung, möge sie nun auf vertraglicher Regelung oder auf einer gerichtlichen Entscheidung beruhen, so lange keinen Schutz gegen die Teilungsklage eines gutgläubigen Erwerbers darstellen kann, als sie im Grundbuch nicht aufscheint. Ob im allgemeinen die Neigung besteht, Hälfteanteile zu erwerben oder nicht, muß nicht untersucht werden, weil ein solcher Erwerb durch einen gutgläubigen Dritten keinesfalls soweit außerhalb jeglicher Wahrscheinlichkeit liegt, daß er ausgeschlossen werden könnte.Daß die Übertragung von Eigentum an unbeweglichen Sachen im Verfahren nach den Paragraphen 81, ff. EheG grundsätzlich zulässig ist, ergibt sich aus Paragraph 86, Absatz eins, EheG. Die Übertragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen oder die Begründung von dinglichen Rechten daran darf allerdings nur angeordnet werden, wenn eine billige Regelung in anderer Weise nicht erzielt werden kann (Paragraph 90, Absatz eins, EheG). Dies haben beide Untergerichte richtig erkannt. Lediglich bei der Beurteilung der Möglichkeit einer anderen billigen Absicherung der Antragstellerin weichen ihre Ansichten voneinander ab. Hier muß jedoch dem Rekursgericht beigepflichtet werden, daß eine bloße Benützungsregelung der vom Erstgericht vorgenommenen Art keinerlei Sicherung der Antragstellerin gegenüber einem gutgläubigen Erwerber des Liegenschaftsanteiles des Antragsgegners darstellen würde. Gerade eine solche Sicherung soll aber durch die Aufteilung erreicht werden. Die Argumente des Antragsgegners in seinem Revisionsrekurs sind nicht geeignet, die Erwägungen des Rekursgerichtes zu erschüttern. Daß der Antragsgegner bereit wäre, einer Benützungsregelung vertraglich zuzustimmen, ist unerheblich, weil eine solche Zustimmung schon durch den erstgerichtlichen Beschluß ersetzt worden wäre. Richtig hat das Rekursgericht ausgeführt, daß eine solche Benützungsregelung, möge sie nun auf vertraglicher Regelung oder auf einer gerichtlichen Entscheidung beruhen, so lange keinen Schutz gegen die Teilungsklage eines gutgläubigen Erwerbers darstellen kann, als sie im Grundbuch nicht aufscheint. Ob im allgemeinen die Neigung besteht, Hälfteanteile zu erwerben oder nicht, muß nicht untersucht werden, weil ein solcher Erwerb durch einen gutgläubigen Dritten keinesfalls soweit außerhalb jeglicher Wahrscheinlichkeit liegt, daß er ausgeschlossen werden könnte.
Geht man also davon aus, daß eine Sicherung der Antragstellerin nur durch eine Eintragung im Grundbuch erreicht werden kann, so mußte, wie seitens des Rekursgerichtes geschehen, geprüft werden, welche Eintragungen hier in Frage kommen. Richtig hat das Rekursgericht erkannt, daß unter den gegebenen Umständen nur die Einverleibung des Eigentumsrechtes oder eines Fruchtgenußrechtes für die Antragstellerin in Frage kommt. Demnach gibt es keinerlei andere, den Grundsätzen der Billigkeit entsprechende Lösung zugunsten der Antragstellerin.
Ob die Übertragung des Eigentumsrechtes erforderlich sein wird oder ob auch mit der Einräumung eines Fruchtgenußrechtes das Auslangen gefunden werden kann, wird sich erst nach Prüfung sämtlicher Umstände endgültig beantworten lassen.
Die weiteren Einwände des Revisionsrekurses gegen die Entscheidung des Erstgerichtes betreffen ausnahmslos Umstände, die bei der Bemessung und der Festsetzung der Art der Leistung der Ausgleichszahlung zu berücksichtigen sein werden. Daß nach § 94 EheG eine solche Ausgleichszahlung nicht zu umgehen sein wird, hat das Rekursgericht ebenfalls richtig dargetan. Es hat auch die Grundsätze aufgezeigt, die bei deren Bemessung zu berücksichtigen sind. In dieser Richtung erweist sich das Verfahren tatsächlich als ergänzungsbedürftig.Die weiteren Einwände des Revisionsrekurses gegen die Entscheidung des Erstgerichtes betreffen ausnahmslos Umstände, die bei der Bemessung und der Festsetzung der Art der Leistung der Ausgleichszahlung zu berücksichtigen sein werden. Daß nach Paragraph 94, EheG eine solche Ausgleichszahlung nicht zu umgehen sein wird, hat das Rekursgericht ebenfalls richtig dargetan. Es hat auch die Grundsätze aufgezeigt, die bei deren Bemessung zu berücksichtigen sind. In dieser Richtung erweist sich das Verfahren tatsächlich als ergänzungsbedürftig.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekurses entspricht im Hinblick auf den mangelnden Erfolg des Rechtsmittels der Billigkeit (§ 234 AußStrG). Die Kosten der Gegenschrift waren gemäß § 52 ZPO vorzubehalten.Die Entscheidung über die Kosten des Rekurses entspricht im Hinblick auf den mangelnden Erfolg des Rechtsmittels der Billigkeit (Paragraph 234, AußStrG). Die Kosten der Gegenschrift waren gemäß Paragraph 52, ZPO vorzubehalten.