Rechtssatz RS0057907
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057907
Geschäftszahl
7Ob754/79; 5Ob736/80; 6Ob593/85; 1Ob579/87
Entscheidungsdatum
13.05.1987
Rechtssatz
Absicherung eines Ehegatten durch Übertragung des Eigentums - oder Einräumung eines Fruchtgenußrechtes, wenn bloße Benützungsregelung keinen Schutz gegenüber gutgläubigem Erwerber eines Liegenschaftsanteiles gewährt.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 754/79
Entscheidungstext OGH 04.10.1979 7 Ob 754/79
Veröff: SZ 52/145 = EFSlg 34120
- 5 Ob 736/80
Entscheidungstext OGH 04.11.1980 5 Ob 736/80
Vgl; Veröff: JBl 1982,321
- 6 Ob 593/85
Entscheidungstext OGH 09.10.1986 6 Ob 593/85
Vgl
- 1 Ob 579/87
Entscheidungstext OGH 13.05.1987 1 Ob 579/87
Auch; nur: Absicherung eines Ehegatten durch Eiräumung eines Fruchtgenußrechtes. (T1) Beisatz: Durch die Bestellung wechselseitiger Fruchtgenußrechte bleibt den Parteien nicht nur ihr bisheriger Lebensbereich und ihr Eigentum gewahrt, sondern es werden damit auch Zahlungsverpflichtungen vermieden, die mit den Einkommensverhältnissen und Vermögensverhältnissen der Parteien nicht in Einklang zu bringen wären und das Aufteilungsergebnis somit ernstlich in Frage stellen würden. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0057907
Dokumentnummer
JJR_19791004_OGH0002_0070OB00754_7900000_003