Begründung:
Die zwischen den Parteien am 21. September 1963 geschlossene Ehe wurde mit Urteil vom 5. Juli 1983 rechtskräftig aus dem überwiegenden Verschulden des Mannes geschieden. Aus der Ehe entstammt ein am 30. Oktober 1963 geborener Sohn. Der Ehemann stellte fristgerecht den Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens. In der Tagsatzung vom 1. März 1984 schlossen die Parteien einen Vergleich, in dessen Punkt 6. sie vereinbarten, daß damit alle Ansprüche aus dem Titel der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der Mitwirkung am Erwerb verglichen sind, wobei festgehalten wurde, daß hinsichtlich der Zuweisung der ehelichen Wohnung (die sich in einem beiden Teilen je zur Hälfte gehörigen Einfamilienhaus befindet) und der damit verbundenen Rechtsfragen die Entscheidung des Gerichtes weiterhin zu erfolgen hat.
Im Verfahren waren sich die vormaligen Ehegatten darüber einig, daß die eheliche Wohnung vorderhand der Ehefrau zugewiesen werden sollte. Hinsichtlich der Dauer der Zuweisung war der Mann damit einverstanden, ein Jahr mit der Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft zuzuwarten, während die Frau die Wohnung bis zu einer allfälligen Wiederverehelichung benützen wollte und daher beantragte, dem Mann zu verbieten, bis zu diesem Zeitpunkt einen Antrag auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft zu stellen. Auch hinsichtlich der Höhe des Benützungsentgeltes bestanden Differenzen, die Frau wollte maximal S 1.000 pro Monat bezahlen, während der Mann ein Benützungsentgelt von S 2.000 zuzüglich der Betriebskosten begehrte. Über die Rechtsform der weiteren Benützung wurde in erster Instanz nicht verhandelt.
Das Erstgericht wies entsprechend den Anträgen beider Parteien die eheliche Wohnung der Frau zur alleinigen Benützung zu (Punkt 1.) und verpflichtete diese dem Mann, beginnend mit 19. Dezember 1983 eine Benützungsentschädigung von monatlich S 900 zuzüglich der jeweiligen Betriebskosten zu bezahlen (Punkt 2.). Dem Mann verbot es, vor dem 31. Dezember 1986 die Aufhebung des Miteigentums betreffend der Liegenschaft gerichtlich geltend zu machen (Punkt 3.). Dem Erstgericht erschien ein Teilungsverbot für ein Jahr zu gering und es hielt es für billig, den Miteigentumsanteil des Mannes bis 31. Dezember 1986 zu binden. Es meinte, in der verbleibenden Zeit könnte es beiden Parteien möglich sein, sich wegen Kaufinteressenten für die gesamte Liegenschaft umzusehen, sodaß eine Veräußerung nach dem genannten Zeitpunkt zu möglichst guten Bedingungen erfolgen könnte. In diesem Zeitraum habe außerdem die Frau Zeit genug, sich in Neckenmarkt oder Umgebung eine andere Wohnung zu suchen, weil sie ihre dort befindlichen Weingärten zu bewirtschaften und ihre in Neckenmarkt wohnhaften Eltern zu versorgen habe.
Das Rekursgericht gab den Rekursen beider Parteien Folge, hob den Beschluß des Erstgerichtes auf und trug diesem eine neuerliche Entscheidung nach Fortsetzung des Verfahrens auf. Es sprach ferner aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Das Rekursgericht vertrat die Ansicht, auf Grund der Bestimmung des Punktes 6. des Vergleiches erübrige es sich, das gesamte der Aufteilung unterliegende Vermögen zu erfassen, die für die Billigkeitserwägung bestimmenden Umstände zu erheben und sie bei der Regelung der Wohnungsverhältnisse zu berücksichtigen. Da sich beide Parteien einig seien, daß der Frau eine Benützungsbefugnis an der der Aufteilung zu unterziehenden Ehewohnung zumindest vorläufig zustehen solle, habe der Außerstreitrichter bei der von ihm anzuordnenden Rechtsgestaltung alle vorhersehbaren künftigen Interessenlagen in seine Billigkeitsabwägung einzubeziehen, da eine nachträgliche Änderung der einmal getroffenen Entscheidung nicht mehr möglich sei. Zur rechtlichen Absicherung der Benützungsbefugnis sei die Anordnung eines neuen Rechtsverhältnisses nötig, wobei das Gesetz den allgemeinen Begriff eines schuldrechtlichen Rechtsverhältnisses verwende, sodaß das Gericht bei seinen Handlungen nicht an einen bestimmten Rechtsgeschäftstyp gebunden sei. "Die Rechtsstellung" (richtig wohl: Rechtsgestaltung) sollte aber durch entsprechende Ausformung des angeordneten Rechtsverhältnisses tunlichst klare Regelungen für alle vorhersehbaren künftigen Wechselfälle treffen. Im Regelfall solle daher ein gesetzlich geregeltes Schuldverhältnis angeordnet werden, weil erst dann klargestellt sei, welche Regelung mangels abweichender Anordnungen gelten solle. Der Beschluß des Erstgerichtes entspreche diesen Anforderungen nicht. Die Absicht des Erstrichters, der Frau die Wohnmöglichkeit in der ehelichen Wohnung jedenfalls bis zum 31. Dezember 1986 zu sichern, könne vermutlich verwirklicht werden, doch fehle es an einer Regelung für die Wechselfälle, die während dieser Benützung auftreten könnten. Es sei schwierig, das angeordnete Benützungsverhältnis rechtlich zu qualifizieren, ob ein Mietvertrag, eine persönliche Dienstbarkeit oder eine sonstige Regelung, kündbar oder befristet, getroffen worden sei, was letztlich auch für die Rechtsstellung der Frau nach Aufhebung des Miteigentums von wesentlicher Bedeutung sein könnte, wie überhaupt die Frage, ob diese Regelung einen Teilungsanspruch des Mannes auch nach dem 31. Dezember 1986 beeinflussen könnte. Es sei allerdings richtig, daß das ausgesprochene Teilungsverbot als eine Maßnahme zulässig sei, die dem Außerstreitrichter im Verfahren nach den §§ 81 ff. EheG zur Verfügung stehe. Damit erweise sich eine Ergänzung der Verhandlung erster Instanz notwendig, in der die beabsichtigte, von beiden Parteien vorerst unbestrittene Zuweisung der Wohnung an die Frau rechtlich so ausgeformt werden müsse, daß sich weitere Streitigkeiten in Zukunft erübrigten, die anstehende und schon jetzt erkennbare Probleme des zu begründenden, wenn auch befristeten Dauerschuldverhältnisses mit sich bringen könnten. Sollte sich die Regelung nicht wesentlich von der vom Erstgericht ausgedrückten unterscheiden, sei eine Benützungsentschädigung im Ausmaß von monatlich S 900 zusätzlich der jeweiligen Betriebskosten angemessen. Bei einem längeren Zeitraum der Benützung werde allerdings die Zweckmäßigkeit einer Wertsicherung des Entgeltes mit den Parteien zu erörtern sein.Das Rekursgericht gab den Rekursen beider Parteien Folge, hob den Beschluß des Erstgerichtes auf und trug diesem eine neuerliche Entscheidung nach Fortsetzung des Verfahrens auf. Es sprach ferner aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Das Rekursgericht vertrat die Ansicht, auf Grund der Bestimmung des Punktes 6. des Vergleiches erübrige es sich, das gesamte der Aufteilung unterliegende Vermögen zu erfassen, die für die Billigkeitserwägung bestimmenden Umstände zu erheben und sie bei der Regelung der Wohnungsverhältnisse zu berücksichtigen. Da sich beide Parteien einig seien, daß der Frau eine Benützungsbefugnis an der der Aufteilung zu unterziehenden Ehewohnung zumindest vorläufig zustehen solle, habe der Außerstreitrichter bei der von ihm anzuordnenden Rechtsgestaltung alle vorhersehbaren künftigen Interessenlagen in seine Billigkeitsabwägung einzubeziehen, da eine nachträgliche Änderung der einmal getroffenen Entscheidung nicht mehr möglich sei. Zur rechtlichen Absicherung der Benützungsbefugnis sei die Anordnung eines neuen Rechtsverhältnisses nötig, wobei das Gesetz den allgemeinen Begriff eines schuldrechtlichen Rechtsverhältnisses verwende, sodaß das Gericht bei seinen Handlungen nicht an einen bestimmten Rechtsgeschäftstyp gebunden sei. "Die Rechtsstellung" (richtig wohl: Rechtsgestaltung) sollte aber durch entsprechende Ausformung des angeordneten Rechtsverhältnisses tunlichst klare Regelungen für alle vorhersehbaren künftigen Wechselfälle treffen. Im Regelfall solle daher ein gesetzlich geregeltes Schuldverhältnis angeordnet werden, weil erst dann klargestellt sei, welche Regelung mangels abweichender Anordnungen gelten solle. Der Beschluß des Erstgerichtes entspreche diesen Anforderungen nicht. Die Absicht des Erstrichters, der Frau die Wohnmöglichkeit in der ehelichen Wohnung jedenfalls bis zum 31. Dezember 1986 zu sichern, könne vermutlich verwirklicht werden, doch fehle es an einer Regelung für die Wechselfälle, die während dieser Benützung auftreten könnten. Es sei schwierig, das angeordnete Benützungsverhältnis rechtlich zu qualifizieren, ob ein Mietvertrag, eine persönliche Dienstbarkeit oder eine sonstige Regelung, kündbar oder befristet, getroffen worden sei, was letztlich auch für die Rechtsstellung der Frau nach Aufhebung des Miteigentums von wesentlicher Bedeutung sein könnte, wie überhaupt die Frage, ob diese Regelung einen Teilungsanspruch des Mannes auch nach dem 31. Dezember 1986 beeinflussen könnte. Es sei allerdings richtig, daß das ausgesprochene Teilungsverbot als eine Maßnahme zulässig sei, die dem Außerstreitrichter im Verfahren nach den Paragraphen 81, ff. EheG zur Verfügung stehe. Damit erweise sich eine Ergänzung der Verhandlung erster Instanz notwendig, in der die beabsichtigte, von beiden Parteien vorerst unbestrittene Zuweisung der Wohnung an die Frau rechtlich so ausgeformt werden müsse, daß sich weitere Streitigkeiten in Zukunft erübrigten, die anstehende und schon jetzt erkennbare Probleme des zu begründenden, wenn auch befristeten Dauerschuldverhältnisses mit sich bringen könnten. Sollte sich die Regelung nicht wesentlich von der vom Erstgericht ausgedrückten unterscheiden, sei eine Benützungsentschädigung im Ausmaß von monatlich S 900 zusätzlich der jeweiligen Betriebskosten angemessen. Bei einem längeren Zeitraum der Benützung werde allerdings die Zweckmäßigkeit einer Wertsicherung des Entgeltes mit den Parteien zu erörtern sein.
Dieser Beschluß wurde von beiden Parteien mit Revisionsrekurs bekämpft. Mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 7. März 1985, 6 Ob 688/84, wurde jedoch bereits der Revisionsrekurs der Frau wegen Verspätung zurückgewiesen.
Der Mann beantragt, den Beschluß des Rekursgerichtes dahin abzuändern, daß Punkt 3. des erstgerichtlichen Beschlusses (Verbot der Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft bis zum 31. Dezember 1986) aufgehoben werde, oder den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Rekursgericht eine neuerliche Entscheidung in dem Sinne aufzutragen, daß ein Verbot, die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft zu begehren, nicht ausgesprochen werde.
Die Frau hat keine Rekursbeantwortung erstattet.