Rechtssatz RS0013625
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013625
Entscheidungsdatum
09.10.1986
Rechtssatz
Hat der Antragsteller das Hälfteeigentum einer Liegenschaft mit einer Wohnung, über welche in einem vorausgegangenen Scheidungsverfahren ein Vergleich hinsichtlich Benützungsregelung abgeschlossen worden war, erworben und hievon Kenntnis, ist er an das im Vergleich festgelegte Benützungsrecht der Antragsgegnerin an der Ehewohnung gebunden.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 638/84
Entscheidungstext OGH 30.10.1984 2 Ob 638/84
- 6 Ob 593/85
Entscheidungstext OGH 09.10.1986 6 Ob 593/85
Auch; Beisatz: Ein Eheteil ist bei Einräumung eines unbeschränkten Benützungsrechtes für den anderen verpflichtet, sowohl bei verkauf nur seiner Liegenschaftshälfte als auch im Falle der Zivilteilung vorzukehren, daß dieses Benützungsrecht vom Erwerber der Liegenschaft übernommen wird ( etwa durch entsprechende Versteigerungsbedingungen ). (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0013625
Dokumentnummer
JJR_19841030_OGH0002_0020OB00638_8400000_001