Begründung:
Peter H***** und seine frühere Ehegattin, die Antragsgegnerin, waren je zur Hälfte Eigentümer eines Zweifamilienhauses. Dieses besteht aus Keller, erstem und zweitem Obergeschoss sowie ausgebautem Dachgeschoss. Die Wohnung im ersten und zweiten Obergeschoss sind je 86 m2 groß. Die ursprünglich vermietete Erdgeschosswohnung ist seit 1. 6. 1983 frei. Die Ehe der Antragsgegnerin mit Peter H***** wurde mit Urteil vom 21. 1. 1981 geschieden. Aufgrund des im Ehescheidungsverfahren abgeschlossenen Vergleichs übernahm die Antragsgegnerin die in dem den Ehegatten gehörenden Haus gelegene Ehewohnung. Peter H***** verzichtete darauf, im Haus Wohnung zu nehmen; für den Fall der Not wurde ihm jedoch ein Mansardenzimmer zur Verfügung gestellt. Vereinbart wurde außerdem, dass sämtliche „dort befindliche“ Fahrnis - mit Ausnahme der Einrichtung des erwähnten Mansardenzimmers - im Eigentum der Katharina H***** stehe, dass aber das Werkzeug auch vom Beklagten benutzt werden könne. Weiters, dass die Fertigstellung des Hauses von den Streitteilen gemeinsam getragen werde und die finanziellen Aufwendungen, die sich aus behördlichen Anordnungen im Zusammenhang mit der Aufschließung der Liegenschaft ergeben, zu 2/3 von der Klägerin getragen werden, hingegen laufende behördliche Vorschreibungen für die Liegenschaft von den Miteigentümern je zur Hälfte und die Betriebskosten von jenen getragen werden, die die Liegenschaft bewohnen. Aufgrund des Tauschvertrags vom 23. 3. 1983 übertrug Peter H***** das Eigentumsrecht an seinem Hälfteanteil dem Antragsteller. Im Tauschvertrag ist festgehalten, dass der Antragsteller den wesentlichen Inhalt des zwischen der Antragsgegnerin und Peter H***** abgeschlossenen Vergleichs kennt. Der Antragsteller ist berechtigt, den Tauschvertrag rückwirkend zur Auflösung zu bringen, wenn nicht bis spätestens 1. 9. 1983 zwischen ihm und der Antragsgegnerin im Wege einer Benützungsregelung eine Vereinbarung getroffen werde, dass ihm bestimmte Räume des Hauses zur Verfügung stehen. Für den Fall einer gerichtlichen Benützungsregelung wurde die Frist bis zur Rechtskraft der Gerichtsentscheidung verlängert.
Der Antragsteller beantragte, ihm (im Antrag im Einzelnen genau angeführte) bestimmte Räume zur Benützung zuzuweisen. Er führte aus, die zwischen Peter H***** und der Antragsgegnerin geschlossene Benützungsvereinbarung sei für ihn als Einzelrechtsnachfolger nicht verbindlich.
Die Antragsgegnerin beantragte mit der Begründung die Abweisung des Antrags, sie habe mit Peter H***** eine Benützungsvereinbarung getroffen, wonach ihr die gesamte Liegenschaft mit Ausnahme der vermieteten Parterreräumlichkeiten zur Verfügung stehe. Die Parterrewohnung sei vermietet worden, der halbe Mietzins komme der Antragsgegnerin zu. Diese Benützungsregelung sei dem Antragsteller bekannt gewesen, sie sei für ihn bindend.
Das Erstgericht wies den Antrag ab. Es führte aus, Verträge zwischen Miteigentümern über die Regelung der Benützung hätten grundsätzlich nur obligatorische Wirkung, Einzelrechtsnachfolger seien ohne Unterwerfung daran nicht gebunden. Mit dem Tauschvertrag habe der Antragsteller den Hälfteanteil so übernommen, wie Peter H***** diesen bisher benützt oder zu besitzen und benützen berechtigt gewesen sei. Peter H***** habe dem Antragsteller seinen Anteil daher mit allen Beschränkungen übergeben, die ihm im Scheidungsverfahren, den der Antragsteller gekannt habe, auferlegt worden seien. Aus dem Vertragstext werde deutlich, dass sich der Antragsteller bewusst gewesen sei, in die Benützungsregelung einzutreten. Er begehre nun eine Abänderung der Benützungsregelung, die jedoch nur im streitigen Verfahren erfolgen könne.
Das Rekursgericht hob den Beschluss des Erstgerichts auf. Es führte aus, der zwischen den Ehegatten geschlossene Vergleich sei keine bloße sachenrechtliche Benützungsregelung von Miteigentümern, sondern eine mit Vergleich vorgenommene teilweise Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens im Sinne der §§ 81 ff EheG (§§ 81, 85, 97 EheG). Denn auch die Ehewohnung gehöre zum ehelichen Gebrauchsvermögen und sei gemäß § 82 Abs 2 EheG Gegenstand der Aufteilung. Während Verträge zwischen Miteigentümern über die Benützung des gemeinsamen Eigentums grundsätzlich nur obligatorische Wirkungen hätten und aus wichtigen Gründen vorzeitig gelöst werden könnten, habe Peter H***** mit dem anlässlich der Scheidung geschlossenen Vergleich die tatsächliche Verfügung über die Ehewohnung endgültig aufgegeben. Die auf Eherecht gegründete Aufteilung der Ehewohnung gehe dem auf das bloße Eigentum gestützte Benützungsrecht vor. Da eine Benützungsregelung die Verfügbarkeit des Objekts voraussetze und dem Antragsteller der Vergleich bekannt gewesen sei, finde sein Antrag auf gerichtliche Benützungsregelung jedenfalls am Umfang der von der Antragsgegnerin übernommenen ehelichen Wohnung seine Grenze. Peter H***** habe durch den Vergleich darauf verzichtet, nach der Scheidung als schlichter Miteigentümer einen Anspruch auf Benützung der Ehewohnung zu erheben und habe daher alles zu unterlassen, was die Benützung der Ehewohnung durch die Antragsgegnerin beschränken könnte. Diese Verpflichtung habe der Antragsteller gekannt. Der Umfang der ehelichen Wohnung sei aus dem Scheidungsvergleich jedoch nicht zu entnehmen, er werde im Zuge der Beweisaufnahme zu klären sein. Die vom Antragsteller begehrte Benützungsregelung erwecke von vornherein nicht den Eindruck, als ob sie in den Umfang der ehelichen Wohnung eingriffe. Da die Antragsgegnerin auch behauptet habe, auf den Scheidungsvergleich seien weitere Benützungsvereinbarungen erfolgt, sei auch auf die Frage der Benützungsvereinbarung einzugehen. Der Einzelrechtsnachfolger sei an eine Benützungsregelung nur gebunden, wenn er sie ausdrücklich oder stillschweigend übernommen habe. Dem Tauschvertrag könne nicht entnommen werden, dass sich der Antragsteller der Benützungsvereinbarung unterworfen habe. Die vom Erstgericht angeführte Vertragsklausel sei nur im Zusammenhang mit den dinglichen Belastungen zu verstehen. Aus dem Tauschvertrag gehe der offenkundige Wille des Antragstellers hervor, eine andere Benützungsregelung herbeizuführen. Dies zeige deutlich, dass es nicht sein Wille gewesen sei, sich einer bestehenden anderen Benützungsregelung zu unterwerfen. Das Erstgericht werde im fortgesetzten Verfahren die Parteien und den Zeugen Peter H***** zu vernehmen haben, insbesondere über den Vertragswillen der Ehegatten hinsichtlich des Punkts 3 des Vergleichs und den Umfang der nach dem Willen der Vergleichsparteien von der Antragsgegnerin übernommenen ehelichen Wohnung, ferner darüber, inwieweit zwischen Peter H***** und dem Antragsteller Benützungsregelungen erörtert worden seien und vom Antragsteller übernommen werden sollten. Sollte sich ergeben, dass die Parteien des Tauschvertrags eine Benützungsregelung nicht überbinden wollten und die beantragte Benützungsregelung die ausschließliche Verfügung der Antragsgegnerin über die eheliche Wohnung nicht verletze, werde der Antrag sowohl über die Benützung als auch über die vom Antragsteller begehrten Veränderungen nach den herrschenden Grundsätzen über die Benützungsregelung inhaltlich zu beurteilen sein.Das Rekursgericht hob den Beschluss des Erstgerichts auf. Es führte aus, der zwischen den Ehegatten geschlossene Vergleich sei keine bloße sachenrechtliche Benützungsregelung von Miteigentümern, sondern eine mit Vergleich vorgenommene teilweise Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens im Sinne der Paragraphen 81, ff EheG (Paragraphen 81, 85, 97, EheG). Denn auch die Ehewohnung gehöre zum ehelichen Gebrauchsvermögen und sei gemäß Paragraph 82, Absatz 2, EheG Gegenstand der Aufteilung. Während Verträge zwischen Miteigentümern über die Benützung des gemeinsamen Eigentums grundsätzlich nur obligatorische Wirkungen hätten und aus wichtigen Gründen vorzeitig gelöst werden könnten, habe Peter H***** mit dem anlässlich der Scheidung geschlossenen Vergleich die tatsächliche Verfügung über die Ehewohnung endgültig aufgegeben. Die auf Eherecht gegründete Aufteilung der Ehewohnung gehe dem auf das bloße Eigentum gestützte Benützungsrecht vor. Da eine Benützungsregelung die Verfügbarkeit des Objekts voraussetze und dem Antragsteller der Vergleich bekannt gewesen sei, finde sein Antrag auf gerichtliche Benützungsregelung jedenfalls am Umfang der von der Antragsgegnerin übernommenen ehelichen Wohnung seine Grenze. Peter H***** habe durch den Vergleich darauf verzichtet, nach der Scheidung als schlichter Miteigentümer einen Anspruch auf Benützung der Ehewohnung zu erheben und habe daher alles zu unterlassen, was die Benützung der Ehewohnung durch die Antragsgegnerin beschränken könnte. Diese Verpflichtung habe der Antragsteller gekannt. Der Umfang der ehelichen Wohnung sei aus dem Scheidungsvergleich jedoch nicht zu entnehmen, er werde im Zuge der Beweisaufnahme zu klären sein. Die vom Antragsteller begehrte Benützungsregelung erwecke von vornherein nicht den Eindruck, als ob sie in den Umfang der ehelichen Wohnung eingriffe. Da die Antragsgegnerin auch behauptet habe, auf den Scheidungsvergleich seien weitere Benützungsvereinbarungen erfolgt, sei auch auf die Frage der Benützungsvereinbarung einzugehen. Der Einzelrechtsnachfolger sei an eine Benützungsregelung nur gebunden, wenn er sie ausdrücklich oder stillschweigend übernommen habe. Dem Tauschvertrag könne nicht entnommen werden, dass sich der Antragsteller der Benützungsvereinbarung unterworfen habe. Die vom Erstgericht angeführte Vertragsklausel sei nur im Zusammenhang mit den dinglichen Belastungen zu verstehen. Aus dem Tauschvertrag gehe der offenkundige Wille des Antragstellers hervor, eine andere Benützungsregelung herbeizuführen. Dies zeige deutlich, dass es nicht sein Wille gewesen sei, sich einer bestehenden anderen Benützungsregelung zu unterwerfen. Das Erstgericht werde im fortgesetzten Verfahren die Parteien und den Zeugen Peter H***** zu vernehmen haben, insbesondere über den Vertragswillen der Ehegatten hinsichtlich des Punkts 3 des Vergleichs und den Umfang der nach dem Willen der Vergleichsparteien von der Antragsgegnerin übernommenen ehelichen Wohnung, ferner darüber, inwieweit zwischen Peter H***** und dem Antragsteller Benützungsregelungen erörtert worden seien und vom Antragsteller übernommen werden sollten. Sollte sich ergeben, dass die Parteien des Tauschvertrags eine Benützungsregelung nicht überbinden wollten und die beantragte Benützungsregelung die ausschließliche Verfügung der Antragsgegnerin über die eheliche Wohnung nicht verletze, werde der Antrag sowohl über die Benützung als auch über die vom Antragsteller begehrten Veränderungen nach den herrschenden Grundsätzen über die Benützungsregelung inhaltlich zu beurteilen sein.
Gegen den Beschluss des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers. Er bekämpft die Rechtsmeinung des Gerichts zweiter Instanz, die im Ehescheidungsvergleich getroffene Benützungsvereinbarung binde auch ihn. Diese Ansicht sei rechtsirrig, die Vereinbarung habe keine stärkere Wirkung als eine Benützungsvereinbarung, die nur zwischen reinen Miteigentümern getroffen worden sei. Aus den Bestimmungen der §§ 82 Abs 2 und 86 Abs 1 EheG sei nichts gewonnen, weil der Familienrichter nicht nur dingliche sondern auch obligatorische Rechte begründen könne. Er sei nur ausnahmsweise befugt, in Rechte Dritter einzugreifen. Würde man die Ansicht des Rekursgerichts teilen, müsse alles, worüber familienrechtlich verfügt worden sei, für alle Zeiten außer Verfügung des Eigentümers bleiben. Dies wäre völlig unzumutbar. Da selbst eine Vereinbarung über die Fortsetzung der Gemeinschaft nach ständiger Rechtsprechung nur obligatorisch wirke und auf den Singularsukzessor nur durch ausdrückliche Überbindung oder durch spätere Unterwerfung übergehe, sei das Erstgericht zur Regelung der Benützung der gesamten Liegenschaft unter Beachtung der inzwischen eingetretenen Änderungen verpflichtet, wobei lediglich eine Schranke im Recht der Antragstellerin bestehe, die Ehewohnung im Rahmen ihrer persönlichen Bedürfnisse zu benützen. Aus der Vereinbarung der Ehegatten H***** über die Fertigstellung des Objekts und das Maß der Tragung der Kosten aus der Liegenschaft für die Zukunft, sei deutlich zu erkennen, dass Peter H***** der Antragsgegnerin keineswegs die volle Nutzung des gesamten Grundstücks überlassen, sondern sich die Verfügung im Rahmen seines Hälfteeigentums vorbehalten wollte. Dabei sei durch Anführung des Alters und der Lebensumstände der gemeinsamen Söhne im Vergleich klargestellt, dass diese bereits der „Ehewohnung“ entwachsen seien bzw bald sein würden.Gegen den Beschluss des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers. Er bekämpft die Rechtsmeinung des Gerichts zweiter Instanz, die im Ehescheidungsvergleich getroffene Benützungsvereinbarung binde auch ihn. Diese Ansicht sei rechtsirrig, die Vereinbarung habe keine stärkere Wirkung als eine Benützungsvereinbarung, die nur zwischen reinen Miteigentümern getroffen worden sei. Aus den Bestimmungen der Paragraphen 82, Absatz 2 und 86 Absatz eins, EheG sei nichts gewonnen, weil der Familienrichter nicht nur dingliche sondern auch obligatorische Rechte begründen könne. Er sei nur ausnahmsweise befugt, in Rechte Dritter einzugreifen. Würde man die Ansicht des Rekursgerichts teilen, müsse alles, worüber familienrechtlich verfügt worden sei, für alle Zeiten außer Verfügung des Eigentümers bleiben. Dies wäre völlig unzumutbar. Da selbst eine Vereinbarung über die Fortsetzung der Gemeinschaft nach ständiger Rechtsprechung nur obligatorisch wirke und auf den Singularsukzessor nur durch ausdrückliche Überbindung oder durch spätere Unterwerfung übergehe, sei das Erstgericht zur Regelung der Benützung der gesamten Liegenschaft unter Beachtung der inzwischen eingetretenen Änderungen verpflichtet, wobei lediglich eine Schranke im Recht der Antragstellerin bestehe, die Ehewohnung im Rahmen ihrer persönlichen Bedürfnisse zu benützen. Aus der Vereinbarung der Ehegatten H***** über die Fertigstellung des Objekts und das Maß der Tragung der Kosten aus der Liegenschaft für die Zukunft, sei deutlich zu erkennen, dass Peter H***** der Antragsgegnerin keineswegs die volle Nutzung des gesamten Grundstücks überlassen, sondern sich die Verfügung im Rahmen seines Hälfteeigentums vorbehalten wollte. Dabei sei durch Anführung des Alters und der Lebensumstände der gemeinsamen Söhne im Vergleich klargestellt, dass diese bereits der „Ehewohnung“ entwachsen seien bzw bald sein würden.