Rechtssatz RS0008500
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008500
Geschäftszahl
6Ob586/80; 5Ob736/80; 7Ob778/81; 6Ob716/84; 1Ob45/01a; 3Ob30/03p
Entscheidungsdatum
28.01.2004
Rechtssatz
Die Anordnung des § 230 Abs 2 AußStrG berührt die sich aus der allgemeinen Anordnung des § 2 Z 5 AußStrG ergebende Verpflichtung des Gerichtes, alle für die Billigkeitsabwägung maßgebenden Umstände zu erforschen, mit den Parteien zu erörtern und mangels Außerstreitstellung durch die Beteiligten durch die erforderlichen Beweisaufnahmen zu klären, im allgemeinen nicht.Die Anordnung des Paragraph 230, Absatz 2, AußStrG berührt die sich aus der allgemeinen Anordnung des Paragraph 2, Ziffer 5, AußStrG ergebende Verpflichtung des Gerichtes, alle für die Billigkeitsabwägung maßgebenden Umstände zu erforschen, mit den Parteien zu erörtern und mangels Außerstreitstellung durch die Beteiligten durch die erforderlichen Beweisaufnahmen zu klären, im allgemeinen nicht.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 586/80
Entscheidungstext OGH 21.05.1980 6 Ob 586/80
Veröff: SZ 53/81 = EvBl 1980/215 S 659
- 5 Ob 736/80
Entscheidungstext OGH 04.11.1980 5 Ob 736/80
Veröff: JBl 1982,32
- 7 Ob 778/81
Entscheidungstext OGH 03.12.1981 7 Ob 778/81
Vgl; Beisatz: Hier: Unterlassung der Ermittlung des wahren Wertes der Liegenschaft durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ist Feststellungsmangel. (T1)
- 6 Ob 716/84
Entscheidungstext OGH 20.12.1984 6 Ob 716/84
- 1 Ob 45/01a
Entscheidungstext OGH 25.09.2001 1 Ob 45/01a
Auch; Beisatz: Die Prüfung des Sachverhalts ist auch im Außerstreitverfahren begrenzt, insbesondere ist die Erforschung aller maßgeblichen Umstände nur geboten, wenn keine Außerstreitstellung seitens der Beteiligten vorliegt und damit die Klärung eines Sachverhalts mittels Beweisaufnahme nötig scheint. (T2); Veröff: SZ 74/158
- 3 Ob 30/03p
Entscheidungstext OGH 28.01.2004 3 Ob 30/03p
Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0008500
Dokumentnummer
JJR_19800521_OGH0002_0060OB00586_8000000_002