Begründung:
Gegenstand des Verfahrens ist die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse nach Scheidung der Ehe der Streitteile mit Urteil vom 28. März 2001. Im Scheidungsverfahren hatten die Parteien am 28. März 2001 einen Vergleich geschlossen, mit dem der Frau (Antragstellerin und Revisionsrekursgegnerin) das Optionsrecht auf eine Liegenschaft mit dem während aufrechter Ehe gemeinsam benutzten Wohnhaus (EZ 590) eingeräumt wurde, dies unter Zugrundelegung der gesetzlichen Aufteilungsgrundsätze und bis zur Beendigung eines allfälligen Aufteilungsverfahrens in erster Instanz.
Die Frau brachte am 30. April 2001 den Antrag auf Aufteilung derart ein, ihr möge - unter Löschung von Veräußerungs- und Belastungsverboten - das Hälfteeigentum des Mannes an der Liegenschaft EZ 590 übertragen werden, sodass sie Alleineigentümerin dieser Liegenschaft werde; ebenso mögen ihr der Anteil des Mannes an der Wegeliegenschaft EZ 574, auf welcher der Zufahrtsweg auch zu anderen Liegenschaften liegt, übertragen werden; dem gegenüber sei sie bereit, die auf der EZ 590 sichergestellten Kreditverbindlichkeiten zu übernehmen.
Der Mann (Antragsgegner und Revisionsrekurswerber) stellte den Antrag, ihm die Hälfteanteile der Frau an beiden Liegenschaften zu übertragen, sodass er Alleineigentümer dieser Liegenschaften werde; er sei bereit, alle bücherlichen und außerbücherlichen Verbindlichkeiten zu übernehmen.
Das Erstgericht übertrug den Hälfteanteil des Mannes an der Liegenschaft mit dem während aufrechter Ehe gemeinsam benutzten Wohnhaus (EZ 590) der Frau unter Löschung von Veräußerungs- und Belastungsverboten (Punkte 1. und 2. des erstinstanzlichen Beschlusses), ebenso seinen Anteil an der Wegeliegenschaft EZ 574 (Punkt 4.). Die Frau wurde verpflichtet, die offenen Rückzahlungen aus dem zu C-LNR 4 sichergestellten Bausparkassendarlehen und einer zu C-LNR 5 sichergestellten Wohnbauförderung des Landes Kärnten aus eigenem zu leisten und den Mann im Fall seiner Inanspruchnahme schad- und klaglos zu halten (Punkt 3.). Der Mann wurde hingegen dazu verpflichtet, die Frau im Fall ihrer Inanspruchnahme aus einem auf der Wegeliegenschaft mit Höchstbetragshypothek gesicherten (C-LNR 3) Darlehen der Kärntner Sparkassen AG schad- und klaglos zu halten.
Das Erstgericht stellte im Wesentlichen fest, dass auf der Wohnhausliegenschaft EZ 590 Pfandrechte für Forderungen der Kärntner Sparkasse AG im Höchstbetrag von 780.000 S (C-LNR 3), der Bausparkasse der österreichischen Sparkassen AG von 431.970 S (C-LNR 4), des Landes Kärnten von 762.000 S (C-LNR 5) und der Kärntner Sparkassen AG im Höchstbetrag von 800.000 S als Simultanhaftung mit EZ 574 (C-LNR 9) eingetragen sind.
Die Streitteile sind mit einem 6003/100.000 Anteil (Mann) und einem 6004/100.000 Anteil (Frau) Miteigentümer der Wegeliegenschaft EZ 574. Der Anteil der Frau ist unbelastet, auf dem Anteil des Mannes ist die bereits erwähnte Simultanhypothek einverleibt (C-LNR 3); weiters ist ein Pfandrecht für eine Forderung der Kärntner Sparkassen AG im Höchstbetrag von 1 Mio S einverleibt.
Die Liegenschaft EZ 590 wurde während aufrechter Ehe angeschafft, die Streitteile errichteten ein Einfamilienhaus. Zum Stichtag 28. März 2001 hatte sie inklusive aller Außenanlagen ohne Berücksichtigung der Weganteile einen Verkehrswert von 210.000 EUR; die Außenanlagen haben für sich allein einen Verkehrswert von 20.000 EUR.
Weiters traf das Erstgericht Feststellungen über die Vermögensverhältnisse der Streitteile, wie aufgenommene Kredite und zu deren Sicherung bestellte Pfandrechte sowie Finanzierung des Ankaufs der Liegenschaft EZ 590, des Hausbaus, der Innenausstattung und der Außenanlagen.
Das Rekursgericht bestätigte den erstinstanzlichen Aufteilungsbeschluss infolge Rekurses des Mannes und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil sich keine erheblichen Rechtsfragen von der Bedeutung des § 14 Abs 1 AußStrG gestellt hätten.Das Rekursgericht bestätigte den erstinstanzlichen Aufteilungsbeschluss infolge Rekurses des Mannes und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil sich keine erheblichen Rechtsfragen von der Bedeutung des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG gestellt hätten.
Die zweite Instanz führte aus, die Argumentation des Mannes, das Erstgericht habe zu seinem Nachteil seinen Anteil an der Wegeliegenschaft EZ 574 außer Acht gelassen, sei schon deshalb nicht stichhältig, weil eine Wohnhausliegenschaft ohne Zufahrtsmöglichkeit nahezu wertlos sei. In Anbetracht der Tatsache, dass das Wohnhaus in Hinkunft der Frau allein gehöre, könne der Miteigentumsanteil des Mannes an der Wegeliegenschaft kein vermögensrechtlich relevantes Aufteilungsobjekt darstellen.
Zu den beiden von der Frau während der Ehe aufgelösten Bausparverträgen habe der Mann in erster Instanz kein konkretes Vorbringen erstattet. Die Frau habe vorgebracht, sie habe das Realisat für die notwendige Anschaffung eines gebrauchten PKW verwendet, also zur Deckung ehelichen Aufwands, der der Gestaltung der Lebensverhältnisse der Ehegatten keineswegs widersprochen habe. Diese Darstellung sei im Wesentlichen unwidersprochen geblieben. Eine Einbeziehung des vom Mann in diesem Zusammenhang genannten Betrags von 30.000 S in die nacheheliche Vermögensaufteilung komme demnach nicht in Betracht.
Wenngleich das Mobiliar der Ehewohnung einen Gesamtwert von 160.000 S gehabt habe und der Mann einen Teil davon im Wert von 60.000 S bei seinem Auszug mitgenommen habe, so hätte er hier rein rechnerisch einen Ausgleichsanspruch auf 20.000 S. In Anbetracht der Größenordnung der hier aufzuteilenden Vermögenswerte der geschiedenen Ehegatten könne bei der letztendlich anzustellenden Billigkeitsentscheidung ein Betrag in dieser Größenordnung nicht entscheidend sei.
Der Mann mache geltend, das dem Pfandrecht EZ 590 C-LNR 4 zugrundeliegende Darlehen hafte nicht mehr mit 431.970 S, sondern nur noch mit rund 356.000 S aus, wodurch er wiederum mit etwa 76.000 S benachteiligt werde. Dabei übersehe er aber, dass er im Verfahren erster Instanz bei Aufzählung der ehelichen Verbindlichkeiten auch diese Darlehensschuld von 431.970 S behauptet habe, sodass seine davon abweichende Behauptung im Rekurs gegen das Neuerungsverbot verstoße und das Erstgericht keine Veranlassung gehabt habe, Nachforschungen über den noch aushaftenden Darlehensbetrag anzustellen. Dasselbe gelte sinngemäß für das Wohnbauförderungsdarlehen des Landes Kärnten.
Zum Firmenkredit bei der Kärntner Sparkasse und zum Privatentnahmekonto stehe unbestritten fest, dass es sich bei dem hier maßgeblichen Kreditvertrag um einen solchen handle, den der Mann im Rahmen seines Unternehmens abgeschlossen habe. Er sei alleiniger Kreditnehmer, die Frau nur Pfandbestellerin. Wenn der Mann von diesem betrieblichen Obligo von rund 6,9 Mio S etwa 3,2 Mio S laut Privatentnahmekonto als eheliche Schulden qualifizieren wolle, so sei er darauf hinzuweisen, dass er mit den Geldentnahmen laut Privatentnahmekonto seine persönlichen Bedürfnisse befriedigt und weiters Zahlungen für Zinsen, Betriebskosten, Lebensversicherung, private Unfallversicherung und für den Unterhalt seiner außerehelichen Tochter vorgenommen habe. Damit sei aber zum einen in keiner Weise verlässlich dargetan, ob und inwieweit mit diesen Privatentnahmen, die der Mann während der Ehe vom Firmenkonto getätigt habe, tatsächlich eine private Schuldverpflichtung iSd § 81 Abs 1 zweiter Satz, § 83 Abs 1 EheG geschaffen worden sei. Der Umstand allein, dass er die entsprechenden Geldbeträge auf dem Privatentnahmekonto zu Lasten des betrieblichen Kontokorrentkredits verbucht habe, sage in Wahrheit noch nichts darüber aus, ob es sich de facto um Schulden gehandelt habe, somit der Mann diese Entnahmen auf Kosten der Substanz seines Unternehmens getätigt habe. Durch den festgestellten Zweck dieser Privatentnahmen sei der von § 81 Abs 1 EheG geforderte innere Zusammenhang mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen noch nicht dargetan, zumal es der Mann verabsäumt habe, konkret darzulegen, um welche Zinsen- und Betriebskostenzahlungen es sich dabei gehandelt habe. Um aus diesem Unternehmenskredit einen bestimmten Betrag eindeutig der Deckung ehelicher Lebensbedürfnisse zuordnen zu können, hätte es konkreter und exakt nachvollziehbarer Behauptungen und Beweise des Mannes und entsprechender Feststellungen des Erstgerichtes bedurft, zumal grundsätzlich unternehmerische Schulden bei der nachehelichen Vermögensaufteilung nicht berücksichtigt werden dürften. Wenn man wirklich diese Privatentnahmen von rund 3,2 Mio S als eheliche Schulden werten würde, stelle sich sofort die Frage, wohin die vom Mann erwirtschafteten Gewinne aus seinem Unternehmen geflossen seien. Dies habe auch der Erstrichter zutreffend erkannt und die Privatentnahmen als unternehmerisches Einkommen des Mannes angesehen.Zum Firmenkredit bei der Kärntner Sparkasse und zum Privatentnahmekonto stehe unbestritten fest, dass es sich bei dem hier maßgeblichen Kreditvertrag um einen solchen handle, den der Mann im Rahmen seines Unternehmens abgeschlossen habe. Er sei alleiniger Kreditnehmer, die Frau nur Pfandbestellerin. Wenn der Mann von diesem betrieblichen Obligo von rund 6,9 Mio S etwa 3,2 Mio S laut Privatentnahmekonto als eheliche Schulden qualifizieren wolle, so sei er darauf hinzuweisen, dass er mit den Geldentnahmen laut Privatentnahmekonto seine persönlichen Bedürfnisse befriedigt und weiters Zahlungen für Zinsen, Betriebskosten, Lebensversicherung, private Unfallversicherung und für den Unterhalt seiner außerehelichen Tochter vorgenommen habe. Damit sei aber zum einen in keiner Weise verlässlich dargetan, ob und inwieweit mit diesen Privatentnahmen, die der Mann während der Ehe vom Firmenkonto getätigt habe, tatsächlich eine private Schuldverpflichtung iSd Paragraph 81, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 83, Absatz eins, EheG geschaffen worden sei. Der Umstand allein, dass er die entsprechenden Geldbeträge auf dem Privatentnahmekonto zu Lasten des betrieblichen Kontokorrentkredits verbucht habe, sage in Wahrheit noch nichts darüber aus, ob es sich de facto um Schulden gehandelt habe, somit der Mann diese Entnahmen auf Kosten der Substanz seines Unternehmens getätigt habe. Durch den festgestellten Zweck dieser Privatentnahmen sei der von Paragraph 81, Absatz eins, EheG geforderte innere Zusammenhang mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen noch nicht dargetan, zumal es der Mann verabsäumt habe, konkret darzulegen, um welche Zinsen- und Betriebskostenzahlungen es sich dabei gehandelt habe. Um aus diesem Unternehmenskredit einen bestimmten Betrag eindeutig der Deckung ehelicher Lebensbedürfnisse zuordnen zu können, hätte es konkreter und exakt nachvollziehbarer Behauptungen und Beweise des Mannes und entsprechender Feststellungen des Erstgerichtes bedurft, zumal grundsätzlich unternehmerische Schulden bei der nachehelichen Vermögensaufteilung nicht berücksichtigt werden dürften. Wenn man wirklich diese Privatentnahmen von rund 3,2 Mio S als eheliche Schulden werten würde, stelle sich sofort die Frage, wohin die vom Mann erwirtschafteten Gewinne aus seinem Unternehmen geflossen seien. Dies habe auch der Erstrichter zutreffend erkannt und die Privatentnahmen als unternehmerisches Einkommen des Mannes angesehen.
Auch der Kursverlust des betrieblichen Fremdwährungskredits habe aus den dargestellten Gründen im nachehelichen Aufteilungsverfahren keine Berücksichtigung zu finden.
Es erscheine nur deshalb geboten und angemessen, der Frau die Zahlungspflicht für zwei Schuldposten aufzuerlegen, die letztendlich ebenfalls dem Betriebskredit des Mannes zuzurechnen seien (die beiden Höchstbetragshypotheken C-LNR 3 und 9), weil die erste im Betrag von 780.000 S annähernd dem ursprünglichen Wüstenrot-Darlehen entspreche. Dieses sei ja umgeschuldet worden und sei nun vom erwähnten Betriebskreditverhältnis des Mannes umfasst. Die zweite Höchstbetragshypothek von 800.000 S entspreche annähernd jenem Betrag, der von der Kärntner Sparkasse für die Finanzierung des Wohnhauses bereit gestellt worden sei. Diese beiden Darlehensbeträge seien somit offensichtlich und unstrittig für Erwerb und Herstellung des Wohnhauses verwendet worden, sodass der innere Zusammenhang dieser Schuld mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen erwiesen sei.
Für die geschiedenen Ehegatten ergebe sich folgende wirtschaftliche Konsequenz: Der Wert des Wohnhauses samt Liegenschaft betrage rund 2,9 Mio S, die von der Frau übernommenen Schulden rund 2,774.000 S, sodass unter Berücksichtigung der übernommenen Möbel ein Aktivposten von 226.000 S für die Frau bestehe. Hingegen habe der Mann die beiden Lebensversicherungen, die nicht mit seinem Unternehmen in Zusammenhang stünden und daher als eheliche Ersparnisse zu werten seien, mit den Werten von 485.000 S und rund 35.000 S sowie Möbel im Wert von 60.000 S übernommen, insgesamt daher Werte von 580.000 S. Damit werde klar, dass der Mann auch durch eine im Zeitpunkt der Ehescheidung bereits um etwa 84.000 S verminderte Darlehensschuld der Frau benachteiligt sein könne, weil immer noch ein wirtschaftlicher Vorteil zu seinen Gunsten bestehe. Es zeige sich daher, dass die angefochtene Entscheidung des Erstgerichts dem Aufteilungsgrundsatz der Billigkeit durchaus entspreche und die Interessenssphären beider Parteien wahre.