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Entscheidung 1 Ob 2245/96w×

Entscheidung 1 Ob 2245/96w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob2245/96w

Entscheidungsdatum

28.01.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in den verbundenen Familienrechtssachen der Antragstellerin Margarete S*****, vertreten durch Dr.Heinz Wille, Rechtsanwalt in Wien, wider den Antragsgegner Mag.Gerhard K*****, vertreten durch Dr.Anton Krautschneider, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 16.April 1996, GZ 43 R 236/96s-54, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 528 a und Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Im Verfahren zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse obliegt es gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG dem Gericht, alle für die Billigkeitserwägung maßgebenden Umstände zu erforschen, mit den Parteien zu erörtern und mangels Außerstreitstellung seitens der Beteiligten durch die erforderlichen Beweisaufnahmen zu klären (EFSlg. 37.489; 37.495; 1 Ob 2104/96k uva). Allerdings endet die Pflicht des Gerichts zur amtswegigen Prüfung des Sachverhalts dort, wo ein Vorbringen der Parteien überhaupt nicht vorliegt (JBl 1981, 429). Aus den Ergebnissen des erstinstanzlichen Verfahrens ergibt sich keinerlei Hinweis, daß die Antragstellerin - wie nunmehr behauptet - durch ihre Tätigkeit in dem von den Parteien betriebenen Bierlokal derart überwiegend zum Unterhalt der Familie beigetragen habe, daß dieser Umstand auf die Billigkeitserwägungen des Erstgerichtes von Einfluß hätte sein müssen. Vielmehr gab die Antragstellerin (Seite 10 des Protokolls vom 20.4.1995) selbst an, der Antragsgegner habe zum Ende der Ehe - nach den Feststellungen (Seite 15 des erstinstanzlichen Beschlusses) erwarben die Eheleute das Lokal 1987 - das höhere Einkommen bezogen. Bei dieser Sachlage hieße es die Manuduktionspflicht des Gerichts überspannen und in eine einseitige Beratung der Partei zu verkehren, wollte man verlangen der Richter solle einen für ihn aus der Beweisaufnahme gar nicht klar erkennbaren, neuen rechtlichen Gesichtspunkt in das Verfahren einführen.

Das in erster Instanz unterlassene Vorbringen kann auch im Rechtsmittel nicht nachgetragen werden: Es ist gesicherte Rechtsprechung, daß es den Parteien gemäß Paragraph 10, AußStrG zwar unbenommen ist, im Rekurs neue Umstände und Beweismittel anzuführen, doch dürfen sie dadurch das vorliegende Tatsachenmaterial nur ergänzen oder berichtigen, nicht aber von bisherigen Behauptungen abweichende oder solche Tatsachenbehauptungen vortragen, die überhaupt noch nicht aufgestellt worden sind. Das Neuerungsrecht eröffnet somit die Nachholung eines vorher möglichen, aber unterlassenen Vorbringens im Rechtsmittelverfahren nicht (EFSlg 55.477; 1 Ob 542/90, teilweise veröffentlicht in EFSlg 64.590).

Leistungen von Eltern eines Ehepartner sind als wertsteigernde Aufwendungen zu berücksichtigen. Es hängt vom Rechtsgrund und vom Motiv für die Leistung des Dritten ab, ob diese als gemeinsamer Beitrag oder nur als solcher eines der Ehepartner zu werten ist (EvBl 1986/112; 1 Ob 631/88). Leistungen Dritter sind nur dann einem Ehegatten zuzurechnen, wenn eine Widmung zugunsten beider Ehegatten unterblieben ist (1 Ob 631/88; 1 Ob 2104/96k). Nach den Feststellungen des Erstgerichts (Seite 8 f des erstinstanzlichen Beschlusses) wurden die zum Erwerb der beiden Wohnungen zugezählten Gelder beiden Ehegatten gewidmet, sodaß es sich erübrigt, darauf näher einzugehen, ob der teilweise Erlaß der Rückzahlungsverpflichtung (auch) auf Arbeitsleistungen des Antragsgegners für seine Schwiegermutter zurückzuführen ist.

Maßgebender Zeitpunkt für die Feststellung des Verkehrswerts des ehelichen Gebrauchsvermögens ist jener der Aufteilung, somit hier des Schlusses der Verhandlung erster Instanz, weil die Ehegatten nur so angemessen an Wertveränderungen teilnehmen (JBl 1981, 429; SZ 55/192). Diesen Stichtag hat das Erstgericht seinen Berechnungen zugrundegelegt, sodaß es unerheblich ist, ob der vom Sachverständigen für eine gesonderte Bewertung herangezogene Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft richtig angenommen wurde. Darüber hinaus kann ein Sachverständigengutachten, das in formeller Hinsicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht, im Revisionsverfahren nicht mehr überprüft werden, weil die Ermittlung des Verkehrswerts dem Tatsachenbereich angehört (EvBl 1956/258; EFSlg 58.635; 6 Ob 2176/96k).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E44997

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0010OB02245.96W.0128.000

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2012

Dokumentnummer

JJT_19970128_OGH0002_0010OB02245_96W0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0006831 Rechtssatz 20.10.1954Zivilrecht
Die im § 10 AußStrG eröffnete Möglichkeit, im Rekurse neue Umstände und Beweismittel aufzunehmen, dient nicht dazu, die maßgebende Sachlage, wie sie dem Erstgericht vorlag, zu verschieben, sondern nur, sie zu ergänzen.
RS0006897 Rechtssatz 29.03.1974Zivilrecht
Im Rekurs kann nur das vorliegende Tatsachenmaterial berichtigt oder ergänzt oder können für unbewiesen gebliebene Behauptungen neue Beweise vorgebracht werden; es ist aber nicht möglich, neue, von den bisherigen Behauptungen abweichende oder noch gar nicht …
RS0008525 Rechtssatz 07.10.1980Zivilrecht
Der Gegenstand des nach den Vorschriften der § 229 ff AußStrG durchzuführenden Regelungsverfahrens ist durch den Antrag der vormaligen Ehegatten bindend begrenzt: der Richter darf Anordnungen nur in Ansehung jener Sachen treffen, die ausdrücklich oder zumin …
RS0040579 Rechtssatz 07.09.1976Zivilrecht
Vom OGH kann die Zulänglichkeit der Grundlagen eines Sachverständigengutachtens nicht erörtert werden, wenn das Gutachten in formeller Hinsicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht. (EvBl 1956/258, 1959/218, 6 Ob 212/68, 1 Ob 182/68, 6 Ob 83/69, 1 Ob 17 …
RS0043122 Rechtssatz 15.02.1972Zivilrecht
Die von einem Sachverständigen (zum Beispiel bei der Ermittlung des Wertes enteigneter Grundstücke) zur Gewinnung von Tatsachenfeststellungen anzuwendenden Regeln der Wissenschaft, Sachkunde und Kunstfertigkeit sind Erfahrungsgrundsätze zur Gewinnung des Sa …
RS0043704 Rechtssatz 10.12.1987Zivilrecht
Die Ermittlung des Verkehrswertes eines Grundstückes gehört dem Tatsachenbereich an. Ob die von den Beschränkungen der §§ 10 bis 12 MunitionslagerG betroffenen Grundstücke eine Minderung ihres Verkehrswertes erfahren, ist eine Frage der rechtlichen Beurteil …
RS0057362 Rechtssatz 18.12.1985Zivilrecht
Leistungen von Eltern eines Ehepartners sind als wertsteigernde Aufwendungen zu berücksichtigen, vom Rechtsgrund und dem Motiv für die Leistung des Dritten hängt es aber ab, ob die Leistung als gemeinsamer Beitrag oder als solcher dieses Ehepartners zu wert …
RS0057458 Rechtssatz 28.09.1988Zivilrecht
Werterhöhungen des Gebrauchsvermögens durch Leistungen von Verwandten eines Teiles sind, sofern nicht eine Widmung zugunsten beider Ehegatten erfolgte, bei der Aufteilung als Beitrag des Ehegatten, mit dem der Leistende verwandt ist, anzusehen.
RS0057644 Rechtssatz 26.03.1987Zivilrecht
Bewertungsstichtag für das zur Zeit der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft vorhandene, der Aufteilung unterliegende Vermögen ist der Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz. Wertsteigerungen, die ohne besonderes Zutun eines der beiden Ehegatten ei …
RS0057818 Rechtssatz 23.02.1982Zivilrecht
Bei der Ermittlung der einzelnen Vermögenswerte sind nicht die seinerzeitigen Anschaffungskosten maßgeblich, sondern der Wert im Zeitpunkt der Auseinandersetzung, wobei § 273 ZPO heranzuziehen ist.
RS0057875 Rechtssatz 04.10.1979Zivilrecht
Die Aufteilung nach Billigkeit im Sinne des § 83 EheG erfolgt im außerstreitigen Verfahren, bei dem nicht der im Zivilprozess geltende Grundsatz der strengen Bindung an Anträge gilt. Wird grundsätzlich ein Antrag im Sinne dieser Bestimmung gestellt, so hat …
RS0069653 Rechtssatz 11.07.1963Zivilrecht
Die Pflicht des Gerichtes zur amtswegigen Prüfung des Sachverhaltes endet dort, wo ein Vorbringen der Parteien überhaupt nicht vorliegt oder trotz richterlicher Anleitung nicht so konkretisiert wird, dass eine Überprüfung möglich ist.
RS0099292 Rechtssatz 21.10.1981Zivilrecht
Eine Bekämpfung der tatsächlichen Grundlage ist nicht mehr möglich, auch nicht Bekämpfung der eine Tatfrage darstellenden Schätzwertermittlung. Wird der allein zulässige Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht gesetzmäßig ausgeführt, sind …