Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes zulässig. Das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
Zu Recht rügt der Rekurswerber die mangelnde Exequierbarkeit der Eigentumsübertragung. Die Anordnungen nach § 93 EheG müssen vollstreckbar sein (Knell in RPflSlgA 5997; Pichler in Rummel ABGB2 Rz 1 zu § 93), es muß ein für die Exekution nach § 350 EO tauglicher Exekutionstitel geschaffen werden, der auch eine Leistungsfrist zu enthalten hat (4 Ob 517/88, Leitsatz veröffentlicht in EFSlg 57.406). Dies bedeutet, daß einer der Ehegatten in exekutionsfähiger Form zu verpflichten gewesen wäre, binnen einer zu bestimmenden Leistungsfrist einen Teilungsplan als Voraussetzung für die angeordnete Liegenschaftsteilung vorzulegen, wobei im Gerichtsauftrag die für die Vermessung maßgeblichen Prämissen eindeutig festgelegt hätten werden müssen, sodaß über die Lage der abzuschreibenden Teilflächen kein Zweifel entstehen kann.Zu Recht rügt der Rekurswerber die mangelnde Exequierbarkeit der Eigentumsübertragung. Die Anordnungen nach Paragraph 93, EheG müssen vollstreckbar sein (Knell in RPflSlgA 5997; Pichler in Rummel ABGB2 Rz 1 zu Paragraph 93,), es muß ein für die Exekution nach Paragraph 350, EO tauglicher Exekutionstitel geschaffen werden, der auch eine Leistungsfrist zu enthalten hat (4 Ob 517/88, Leitsatz veröffentlicht in EFSlg 57.406). Dies bedeutet, daß einer der Ehegatten in exekutionsfähiger Form zu verpflichten gewesen wäre, binnen einer zu bestimmenden Leistungsfrist einen Teilungsplan als Voraussetzung für die angeordnete Liegenschaftsteilung vorzulegen, wobei im Gerichtsauftrag die für die Vermessung maßgeblichen Prämissen eindeutig festgelegt hätten werden müssen, sodaß über die Lage der abzuschreibenden Teilflächen kein Zweifel entstehen kann.
Gegen die vom Rekursgericht verfügte Liegenschaftsteilung bestehen allerdings noch weitere rechtliche Bedenken:
Richtig ist die Auffassung des Gerichtes zweiter Instanz, daß die Liegenschaft zur Gänze aus den angeführten zwei Gründen der Aufteilung entzogen ist. Nach der zwingenden Anordnung des § 82 Abs 1 EheG unterliegen weder Sachen, die die Ehegatten in die Ehe eingebracht haben (Z 1) noch Sachen, die zu einem Unternehmen gehören (Z 3) der Aufteilung. Die landwirtschaftlich genutzte Liegenschaft gehörte den Eheleuten schon vor der Eheschließung. Beide Ausnahmetatbestände liegen daher vor. Eine Parteienvereinbarung, die Liegenschaft dennoch der Aufteilung im außerstreitigen Verfahren zu unterziehen, ist wegen des zwingenden Charakters der angeführten Gesetzesbestimmungen unzulässig (EFSlg 57.329). Die Parteien könnten sich nur allenfalls in einem (vollständigen) Vergleich einigen und über ihr Eigentumsrecht verfügen. Dies setzte allerdings eine völlige Einigung über die Liegenschaftsübertragungen und deren Bewertung voraus, soferne diese für die Bestimmung der Ausgleichszahlung noch wesentlich sein sollte. Ein solcher Fall liegt mangels Parteieneinigung hier aber nicht vor.Richtig ist die Auffassung des Gerichtes zweiter Instanz, daß die Liegenschaft zur Gänze aus den angeführten zwei Gründen der Aufteilung entzogen ist. Nach der zwingenden Anordnung des Paragraph 82, Absatz eins, EheG unterliegen weder Sachen, die die Ehegatten in die Ehe eingebracht haben (Ziffer eins,) noch Sachen, die zu einem Unternehmen gehören (Ziffer 3,) der Aufteilung. Die landwirtschaftlich genutzte Liegenschaft gehörte den Eheleuten schon vor der Eheschließung. Beide Ausnahmetatbestände liegen daher vor. Eine Parteienvereinbarung, die Liegenschaft dennoch der Aufteilung im außerstreitigen Verfahren zu unterziehen, ist wegen des zwingenden Charakters der angeführten Gesetzesbestimmungen unzulässig (EFSlg 57.329). Die Parteien könnten sich nur allenfalls in einem (vollständigen) Vergleich einigen und über ihr Eigentumsrecht verfügen. Dies setzte allerdings eine völlige Einigung über die Liegenschaftsübertragungen und deren Bewertung voraus, soferne diese für die Bestimmung der Ausgleichszahlung noch wesentlich sein sollte. Ein solcher Fall liegt mangels Parteieneinigung hier aber nicht vor.
Die Parteien sind sich darüber einig, daß dem Mann die Ehewohnung, also das Wohnhaus zur alleinigen Benützung übertragen werden soll. Die Übertragung von Eigentum an unbeweglichen Sachen ist zwar nach § 90 Abs 1 EheG nur anzuordnen, wenn eine billige Regelung nicht in anderer Weise erzielt werden kann. Im vorliegenden Fall streben aber beide Parteien die Begründung von Alleineigentum an (die Frau wünscht das Alleineigentum des Mannes, dieser strebt eine räumliche Aufteilung der Liegenschaft unter Schaffung zweier Grundbuchskörper an). Grundsätzlich bestehen gegen diesen Wunsch schon deswegen keine Bedenken, weil die Aufteilung nach § 84 EheG so vorgenommen werden soll, daß sich die Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten künftig möglichst wenig berühren, was bei der Anordnung von Benützungsrechten an der Ehewohnung nicht der Fall wäre.Die Parteien sind sich darüber einig, daß dem Mann die Ehewohnung, also das Wohnhaus zur alleinigen Benützung übertragen werden soll. Die Übertragung von Eigentum an unbeweglichen Sachen ist zwar nach Paragraph 90, Absatz eins, EheG nur anzuordnen, wenn eine billige Regelung nicht in anderer Weise erzielt werden kann. Im vorliegenden Fall streben aber beide Parteien die Begründung von Alleineigentum an (die Frau wünscht das Alleineigentum des Mannes, dieser strebt eine räumliche Aufteilung der Liegenschaft unter Schaffung zweier Grundbuchskörper an). Grundsätzlich bestehen gegen diesen Wunsch schon deswegen keine Bedenken, weil die Aufteilung nach Paragraph 84, EheG so vorgenommen werden soll, daß sich die Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten künftig möglichst wenig berühren, was bei der Anordnung von Benützungsrechten an der Ehewohnung nicht der Fall wäre.
Der vom Rekursgericht verfügten räumlichen Teilung der Liegenschaft steht zunächst das für die gesamte Liegenschaft gültige Hindernis entgegen, daß auch die abzuschreibenden Teilflächen ein der Aufteilung entzogenes Vermögen darstellen. Der erkennende Senat hat allerdings in einem vergleichbaren Fall schon ausgesprochen, daß ein Grundstück für sich allein gemäß § 82 Abs 1 Z 1 EheG aus der Aufteilungsmasse herausfiele, schließe noch nicht aus, die Liegenschaft in der gegenwärtigen Ausgestaltung als Ganzes doch in die Aufteilung einzubeziehen. Dies würde dann in Betracht kommen, wenn die während der aufrechten ehelichen Gemeinschaft bewirkte Wertschöpfung erheblich überwiegen sollte (6 Ob 533/87). An dieser Ansicht wird festgehalten. Im Hinblick auf den verhältnismäßig geringen Wert der beiden Teilflächen im Vergleich zum Verkehrswert des während der Ehe errichteten Wohnhauses ist eine Teilung in der vom Rekursgericht verfügten Weise grundsätzlich möglich. Dabei ist allerdings zu beachten, daß der vorgesehenen Teilung rechtliche Hindernisse entgegenstehen könnten. Es wäre zu klären, ob die Teilung nach verwaltungsrechtlichen Vorschriften (Bauvorschriften; Agrarvorschriften) unmöglich wäre, sei es aufgrund zwingender Gesetzesvorschriften oder aber aufgrund der mangelnden Erreichbarkeit von im Ermessen der Verwaltungsbehörde liegenden behördlichen Bewilligungen. Diese Fragen werden mit den Parteien zu erörtern und vor der neuerlichen Entscheidung abzuklären sein. Sollten verwaltungsrechtliche Vorschriften der räumlichen Teilung entgegenstehen, wird hinsichtlich der Ehewohnung (des Wohnhauses) eine Eigentumsrechtsregelung im Sinne des § 87 Abs 1 und § 90 Abs 1 EheG nicht möglich sein. Mangels einer Parteieneinigung verbliebe dann nur die Möglichkeit der Begründung eines anderen dinglichen oder nicht dinglichen Benützungsrechtes.Der vom Rekursgericht verfügten räumlichen Teilung der Liegenschaft steht zunächst das für die gesamte Liegenschaft gültige Hindernis entgegen, daß auch die abzuschreibenden Teilflächen ein der Aufteilung entzogenes Vermögen darstellen. Der erkennende Senat hat allerdings in einem vergleichbaren Fall schon ausgesprochen, daß ein Grundstück für sich allein gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG aus der Aufteilungsmasse herausfiele, schließe noch nicht aus, die Liegenschaft in der gegenwärtigen Ausgestaltung als Ganzes doch in die Aufteilung einzubeziehen. Dies würde dann in Betracht kommen, wenn die während der aufrechten ehelichen Gemeinschaft bewirkte Wertschöpfung erheblich überwiegen sollte (6 Ob 533/87). An dieser Ansicht wird festgehalten. Im Hinblick auf den verhältnismäßig geringen Wert der beiden Teilflächen im Vergleich zum Verkehrswert des während der Ehe errichteten Wohnhauses ist eine Teilung in der vom Rekursgericht verfügten Weise grundsätzlich möglich. Dabei ist allerdings zu beachten, daß der vorgesehenen Teilung rechtliche Hindernisse entgegenstehen könnten. Es wäre zu klären, ob die Teilung nach verwaltungsrechtlichen Vorschriften (Bauvorschriften; Agrarvorschriften) unmöglich wäre, sei es aufgrund zwingender Gesetzesvorschriften oder aber aufgrund der mangelnden Erreichbarkeit von im Ermessen der Verwaltungsbehörde liegenden behördlichen Bewilligungen. Diese Fragen werden mit den Parteien zu erörtern und vor der neuerlichen Entscheidung abzuklären sein. Sollten verwaltungsrechtliche Vorschriften der räumlichen Teilung entgegenstehen, wird hinsichtlich der Ehewohnung (des Wohnhauses) eine Eigentumsrechtsregelung im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins und Paragraph 90, Absatz eins, EheG nicht möglich sein. Mangels einer Parteieneinigung verbliebe dann nur die Möglichkeit der Begründung eines anderen dinglichen oder nicht dinglichen Benützungsrechtes.
Insoweit sich der Revisionsrekurs gegen die Annahme eines gleichteiligen Beitrages der Eheleute bei der Schaffung des aufzuteilenden Vermögens wendet, werden keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG geltend gemacht. Dem höheren Beitrag des Mannes durch die Tragung der Kosten des Hausbaus wurde durch Abzug dieser (aufgewerteten) Kosten vom Verkehrswert Rechnung getragen.Insoweit sich der Revisionsrekurs gegen die Annahme eines gleichteiligen Beitrages der Eheleute bei der Schaffung des aufzuteilenden Vermögens wendet, werden keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG geltend gemacht. Dem höheren Beitrag des Mannes durch die Tragung der Kosten des Hausbaus wurde durch Abzug dieser (aufgewerteten) Kosten vom Verkehrswert Rechnung getragen.
Die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen ist zur Verfahrensergänzung erforderlich.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens und des Revisionsrekurses ist nach dem analog anzuwendenden § 52 Abs 1 ZPO vorzubehalten.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens und des Revisionsrekurses ist nach dem analog anzuwendenden Paragraph 52, Absatz eins, ZPO vorzubehalten.