Rechtssatz RS0106445
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106445
Entscheidungsdatum
05.03.2024
Rechtssatz
Eine Parteienvereinbarung, eine Liegenschaft, die unter einen der Ausnahmetatbestände des § 82 Abs 1 EheG fällt, dennoch der Aufteilung im außerstreitigen Verfahren zu unterziehen, ist wegen des zwingenden Charakters der angeführten Gesetzesbestimmung unzulässig (so schon EFSlg 57329).Eine Parteienvereinbarung, eine Liegenschaft, die unter einen der Ausnahmetatbestände des Paragraph 82, Absatz eins, EheG fällt, dennoch der Aufteilung im außerstreitigen Verfahren zu unterziehen, ist wegen des zwingenden Charakters der angeführten Gesetzesbestimmung unzulässig (so schon EFSlg 57329).
Entscheidungstexte
- 6 Ob 2229/96d
Entscheidungstext OGH 07.11.1996 6 Ob 2229/96d
- 1 Ob 13/24d
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 05.03.2024 1 Ob 13/24d
Beisatz: Hier: Eine während aufrechter Lebensgemeinschaft erworbene und in die Ehe eingebrachte Liegenschaft. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106445
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2024
Dokumentnummer
JJR_19961107_OGH0002_0060OB02229_96D0000_001