Die Revision ist nicht berechtigt.
Da im vorliegenden Fall ein Anspruch auf Grund einer Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens geltend gemacht wird, war auch die bisher noch nicht relevierte Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges zu prüfen. Der Wahrnehmung der Unzulässigkeit des Rechtsweges stünde im vorliegenden Fall keine bindende Entscheidung entgegen (§ 42 Abs 3 JN). Die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse geschieht kraft der ausdrücklichen Anordnungen der §§ 229 ff AußStrG im außerstreitigen Verfahren. In diesem Verfahren hat das Gericht auch die gemäß § 93 EheG zur Durchführung der Entscheidung nötigen Anordnungen zu treffen und die näheren Umstände, besonders in zeitlicher Hinsicht, für deren Erfüllung zu bestimmen. Dazu gehört im Fall der Anordnung der Übertragung des Eigentums an der Ehewohnung von einem auf den anderen Ehegatten auch die Aufnahme einer Leistungs- und Räumungsfrist (Knell, Die neuen vermögensrechtlichen Ansprüche von ehemaligen Ehegatten, RpflSlg A 5997, 28). Die Überweisung streitiger Rechtssachen, in denen Ansprüche zwischen ehemaligen Ehegatten hinsichtlich des ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse geltend gemacht werden, an das Außerstreitgericht ist jedoch nur innerhalb der Einjahresfrist des § 95 EheG (§ 235 AußStrG) bzw. bis zum rechtskräftigen Abschluß eines Aufteilungsverfahrens (Hackl in Ostheim, Schwerpunkte der Familienrechtsreform 1977/1978, 166; Ent, Die Eherechtsreform 1978, NZ 1979, 117 ff 170) möglich. Die Klägerin hat zwar im Aufteilungsverfahren auch die Verweisung des Beklagten aus der vormaligen Ehewohnung beantragt; ein Räumungsauftrag ist aber in diesem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nicht ergangen. Daher ist der streitige Rechtsweg für die vorliegende Klage zulässig. Die Klägerin wiederholt in ihrer Revision ihre Auffassung, daß das Eigentumsrecht des Beklagten durch die rechtskräftige Entscheidung im Aufteilungsverfahren erloschen sei. Im Aufteilungsverfahren hätte ein Räumungsauftrag nur dann ergehen müssen, wenn dem Beklagten ein zeitlich oder räumlich beschränktes Wohnrecht eingeräumt worden wäre. Die Klägerin sei nunmehr Alleineigentümerin der Liegenschaft und könne deren Räumung durch den Beklagten begehren. Diesen Ausführungen kann nicht zugestimmt werden:Da im vorliegenden Fall ein Anspruch auf Grund einer Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens geltend gemacht wird, war auch die bisher noch nicht relevierte Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges zu prüfen. Der Wahrnehmung der Unzulässigkeit des Rechtsweges stünde im vorliegenden Fall keine bindende Entscheidung entgegen (Paragraph 42, Absatz 3, JN). Die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse geschieht kraft der ausdrücklichen Anordnungen der Paragraphen 229, ff AußStrG im außerstreitigen Verfahren. In diesem Verfahren hat das Gericht auch die gemäß Paragraph 93, EheG zur Durchführung der Entscheidung nötigen Anordnungen zu treffen und die näheren Umstände, besonders in zeitlicher Hinsicht, für deren Erfüllung zu bestimmen. Dazu gehört im Fall der Anordnung der Übertragung des Eigentums an der Ehewohnung von einem auf den anderen Ehegatten auch die Aufnahme einer Leistungs- und Räumungsfrist (Knell, Die neuen vermögensrechtlichen Ansprüche von ehemaligen Ehegatten, RpflSlg A 5997, 28). Die Überweisung streitiger Rechtssachen, in denen Ansprüche zwischen ehemaligen Ehegatten hinsichtlich des ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse geltend gemacht werden, an das Außerstreitgericht ist jedoch nur innerhalb der Einjahresfrist des Paragraph 95, EheG (Paragraph 235, AußStrG) bzw. bis zum rechtskräftigen Abschluß eines Aufteilungsverfahrens (Hackl in Ostheim, Schwerpunkte der Familienrechtsreform 1977 aus 1978,, 166; Ent, Die Eherechtsreform 1978, NZ 1979, 117 ff 170) möglich. Die Klägerin hat zwar im Aufteilungsverfahren auch die Verweisung des Beklagten aus der vormaligen Ehewohnung beantragt; ein Räumungsauftrag ist aber in diesem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nicht ergangen. Daher ist der streitige Rechtsweg für die vorliegende Klage zulässig. Die Klägerin wiederholt in ihrer Revision ihre Auffassung, daß das Eigentumsrecht des Beklagten durch die rechtskräftige Entscheidung im Aufteilungsverfahren erloschen sei. Im Aufteilungsverfahren hätte ein Räumungsauftrag nur dann ergehen müssen, wenn dem Beklagten ein zeitlich oder räumlich beschränktes Wohnrecht eingeräumt worden wäre. Die Klägerin sei nunmehr Alleineigentümerin der Liegenschaft und könne deren Räumung durch den Beklagten begehren. Diesen Ausführungen kann nicht zugestimmt werden:
Zum abgeleiteten Eigentumserwerb ist außer einem tauglichen Titel, der gemäß § 424 ABGB auch in einem richterlichen Ausspruch liegen kann, die rechtliche Übergabe und Übernahme erforderlich (§ 425 ABGB). Zur Übertragung des Eigentums an Liegenschaften bedarf es gemäß § 431 ABGB der Intabulation. Mangels Einverleibung des Eigentumsrechtes an dem dem Beklagten gehörenden Hälfteanteil der Liegenschaft ist die Klägerin daher noch nicht Alleineigentümerin der Liegenschaft geworden. Ob sich der Beklagte auf das Fehlen dieser Grundbuchseintragung auch im Innenverhältnis zur Klägerin berufen könnte, obwohl der im Grundbuchsrecht geltende Vertrauensgrundsatz nur zwischen dem Berechtigten und einem gutgläubigen Dritten, nicht aber zwischen dem Berechtigten und seinem Nachmann wirkt (Koziol-Welser7 II 97), und ob er daher dem Räumungsbegehren der Klägerin sein (noch) eingetragenes Eigentumsrecht mit Erfolg entgegenhalten könnte, muß aber im vorliegenden Fall nicht geprüft werden. Der Beklagte hat gemäß Punkt 7 der im Aufteilungsverfahren ergangenen Entscheidung in die Einverleibung des Eigentumsrechtes der Klägerin ob der ihm gehörenden Liegenschaftshälfte nur gleichzeitig mit der Einverleibung des Pfandrechtes für die (zweite) Ausgleichsteilzahlung von S 180.000 einzuwilligen. Solange die Klägerin aber die für das Wirksamwerden der Aufsandungserklärung des Beklagten erforderlichen, ihr obliegenden Leistungen nicht erfüllt hat, hat sie noch nicht das Gestaltungsrecht, ohne weitere Mitwirkung des Beklagten die dingliche Rechtsänderung herbeizuführen (siehe Feil, Liegenschaftsrecht II 1574). Daher kann sie vom Beklagten auch noch nicht die Räumung der Liegenschaft begehren. Unleidliches Verhalten eines Miteigentümers aber kann der auf § 366 ABGB gestützten Eigentumsklage des weiteren Miteigentümers nicht zum Erfolg verhelfen. Die Klage aus dem rechtlich vermuteten Eigentum der Klägerin gemäß § 372 ABGB muß daran scheitern, daß der Beklagte (noch) bücherlicher Hälfteeigentümer der Liegenschaft ist (Koziol-Welser7 II 35).Zum abgeleiteten Eigentumserwerb ist außer einem tauglichen Titel, der gemäß Paragraph 424, ABGB auch in einem richterlichen Ausspruch liegen kann, die rechtliche Übergabe und Übernahme erforderlich (Paragraph 425, ABGB). Zur Übertragung des Eigentums an Liegenschaften bedarf es gemäß Paragraph 431, ABGB der Intabulation. Mangels Einverleibung des Eigentumsrechtes an dem dem Beklagten gehörenden Hälfteanteil der Liegenschaft ist die Klägerin daher noch nicht Alleineigentümerin der Liegenschaft geworden. Ob sich der Beklagte auf das Fehlen dieser Grundbuchseintragung auch im Innenverhältnis zur Klägerin berufen könnte, obwohl der im Grundbuchsrecht geltende Vertrauensgrundsatz nur zwischen dem Berechtigten und einem gutgläubigen Dritten, nicht aber zwischen dem Berechtigten und seinem Nachmann wirkt (Koziol-Welser7 römisch zwei 97), und ob er daher dem Räumungsbegehren der Klägerin sein (noch) eingetragenes Eigentumsrecht mit Erfolg entgegenhalten könnte, muß aber im vorliegenden Fall nicht geprüft werden. Der Beklagte hat gemäß Punkt 7 der im Aufteilungsverfahren ergangenen Entscheidung in die Einverleibung des Eigentumsrechtes der Klägerin ob der ihm gehörenden Liegenschaftshälfte nur gleichzeitig mit der Einverleibung des Pfandrechtes für die (zweite) Ausgleichsteilzahlung von S 180.000 einzuwilligen. Solange die Klägerin aber die für das Wirksamwerden der Aufsandungserklärung des Beklagten erforderlichen, ihr obliegenden Leistungen nicht erfüllt hat, hat sie noch nicht das Gestaltungsrecht, ohne weitere Mitwirkung des Beklagten die dingliche Rechtsänderung herbeizuführen (siehe Feil, Liegenschaftsrecht römisch zwei 1574). Daher kann sie vom Beklagten auch noch nicht die Räumung der Liegenschaft begehren. Unleidliches Verhalten eines Miteigentümers aber kann der auf Paragraph 366, ABGB gestützten Eigentumsklage des weiteren Miteigentümers nicht zum Erfolg verhelfen. Die Klage aus dem rechtlich vermuteten Eigentum der Klägerin gemäß Paragraph 372, ABGB muß daran scheitern, daß der Beklagte (noch) bücherlicher Hälfteeigentümer der Liegenschaft ist (Koziol-Welser7 römisch zwei 35).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.