Rechtssatz RS0008513
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008513
Geschäftszahl
6Ob842/81; 7Ob637/84; 4Ob517/88
Entscheidungsdatum
12.04.1988
Rechtssatz
Die Verfolgung von Ansprüchen auf Grund der im Aufteilungsverfahren angeordneten oder aufrechterhaltenen Rechtsverhältnisses gehört nicht mehr zur nachehelichen Aufteilung; es liegt daher keine nach § 230 Abs 3 AußStrG unzulässige Verweisung auf den Rechtsweg vor. (Hier: Aufrechterhaltung der Miteigentumsgemeinschaft). Soweit ehemaliges eheliches Gebrauchsvermögen und ehemalige eheliche Ersparnisse nicht mehr die Aufteilung unterliegen, kommt auch eine Prozeßüberweisung an den zuständigen Außerstreitrichter nach § 235 AußStrG nicht mehr in Betracht.Die Verfolgung von Ansprüchen auf Grund der im Aufteilungsverfahren angeordneten oder aufrechterhaltenen Rechtsverhältnisses gehört nicht mehr zur nachehelichen Aufteilung; es liegt daher keine nach Paragraph 230, Absatz 3, AußStrG unzulässige Verweisung auf den Rechtsweg vor. (Hier: Aufrechterhaltung der Miteigentumsgemeinschaft). Soweit ehemaliges eheliches Gebrauchsvermögen und ehemalige eheliche Ersparnisse nicht mehr die Aufteilung unterliegen, kommt auch eine Prozeßüberweisung an den zuständigen Außerstreitrichter nach Paragraph 235, AußStrG nicht mehr in Betracht.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 842/81
Entscheidungstext OGH 23.12.1981 6 Ob 842/81
- 7 Ob 637/84
Entscheidungstext OGH 11.10.1984 7 Ob 637/84
Auch
- 4 Ob 517/88
Entscheidungstext OGH 12.04.1988 4 Ob 517/88
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0008513
Dokumentnummer
JJR_19811223_OGH0002_0060OB00842_8100000_002