Die Revision ist nicht berechtigt.
Der von der Revision behauptete Verfahrensmangel und die behauptete Aktenwidrigkeit wurden geprüft, liegen jedoch nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Der von der Revision behauptete Verfahrensmangel und die behauptete Aktenwidrigkeit wurden geprüft, liegen jedoch nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Nach ständiger Rechtsprechung räumt § 830 ABGB jedem Teilhaber einer gemeinschaftlichen Sache einen unbedingten Anspruch auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft ein (MietSlg 34.068 mwN). Die Aufhebung hat zwar grundsätzlich durch Realteilung zu geschehen. Besteht jedoch die gemeinsame Liegenschaft (wie im vorliegenden Fall) im Wesentlichen nur aus einem Haus, kommt eine Naturalteilung nicht in Frage. Die Beklagten hätten daher dartun müssen, dass dennoch ausnahmsweise eine Naturalteilung möglich ist (MietSlg 34.080). Aus der Unbedingtheit des Teilungsanspruchs ergibt sich, dass das Teilungsbegehren keiner Begründung aus der Interessenlage der klagenden Partei bedarf (MietSlg 34.068; Klang2 III 1097). Die beklagte Partei trifft dagegen die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen von Teilungshindernissen. Hiebei genügt aber nicht schon die allgemeine Behauptung, das Teilungsbegehren werde zur Unzeit oder zum Nachteil der übrigen erhoben. Es müssen vielmehr konkrete Umstände dargetan werden, die ein Teilungshindernis begründen können. Nur im Rahmen der konkreten Tatsachenbehauptungen ist zu prüfen, ob der Teilung ein Hindernis entgegensteht. Nur vorübergehende Umstände können einem Teilungsbegehren mit Erfolg entgegengehalten werden. Dies gilt sowohl für die Einwendungen, die unter den Begriff der Unzeit fallen, als auch für solche, die einen Nachteil der übrigen Teilhaber darstellen (MietSlg 34.068 mwN). Aus diesen Grundsätzen ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass die vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen über das Interesse der Klägerin an der Zivilteilung entbehrlich sind. Aus diesem Grunde kommt auch dem in diesem Zusammenhang von der Revision erhobenen Vorwurf der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens keine Beachtlichkeit zu. Zu prüfen ist lediglich, ob die von den Beklagten konkret geltend gemachten Teilungshindernisse vorliegen. Wie bereits das Berufungsgericht dargelegt hat, stellt die Anhängigkeit eines Zwangsversteigerungsverfahrens kein Teilungshindernis dar. Abgesehen von der Möglichkeit der Einstellung – die im vorliegenden Fall von der Klägerin als Neuerung sogar behauptet wird – muss bei der freiwilligen Versteigerung für die Lasten ohnehin Vorsorge getroffen werden. Die Durchführung der Zwangsversteigerung vor der freiwilligen Feilbietung aufgrund eines Teilungsurteils würde letzteres zwar gegenstandslos machen. Dieser Fall kann aber auch bei Einleitung einer Zwangsversteigerung nach Erwirkung eines Teilungsurteils eintreten. Auch handelt es sich um eine bloße Möglichkeit, der der mögliche Fall der Einstellung des Versteigerungsverfahrens entgegensteht (EvBl 1940/378). Die unterschiedliche Belastung der Liegenschaftsanteile vermag die Teilung ebenfalls nicht zu verhindern. Eine ungleiche Belastung ist bei der Verteilung des Versteigerungserlöses auszugleichen. Übersteigen die Gesamtlasten den Ausrufungspreis, ist dieser entsprechend hoch anzusetzen oder mit Aufträgen an die Parteien vorzugehen, die notwendigen Tilgungen und Löschungen zu veranlassen (Depurierungsauftrag). Bei Unterbleiben der Depurierung ist das Verfahren einzustellen (Evl 1969/146; Heller-Berger-Stix 2542 f). Die einem Miteigentümer drohende Obdachlosigkeit ist grundsätzlich ein Dauerzustand. Sie steht einem Teilungsbegehren nur entgegen, wenn dargetan wird, dass der davon betroffene Miteigentümer in absehbarer Zeit eine andere Wohnmöglichkeit haben werde (MietSlg 33.060). In dieser Richtung wurde aber von den Beklagten in erster Instanz nichts vorgebracht. Auch die festgestellte Venenentzündung des Erstbeklagten kann einen Aufschub nicht rechtfertigen. Nur ein schwerer Leidenszustand könnte zu einem Teilungsaufschub führen (vgl MietSlg 34.079, 34.078, 32.055). Beizupflichten ist der Revision lediglich darin, dass eine krass ungleiche Interessenlage einem Teilungsbegehren entegenstehen kann. Den von der Revision zitierten Entscheidungen lag jedoch ein anders gelagerter Sachverhalt zugrunde. Aus den von den Beklagten dem Teilungsbegehren entgegengesetzten Umständen ergibt sich keine krass ungleiche Interessenlage. Andere Tatumstände wurden aber nicht vorgebracht.Nach ständiger Rechtsprechung räumt Paragraph 830, ABGB jedem Teilhaber einer gemeinschaftlichen Sache einen unbedingten Anspruch auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft ein (MietSlg 34.068 mwN). Die Aufhebung hat zwar grundsätzlich durch Realteilung zu geschehen. Besteht jedoch die gemeinsame Liegenschaft (wie im vorliegenden Fall) im Wesentlichen nur aus einem Haus, kommt eine Naturalteilung nicht in Frage. Die Beklagten hätten daher dartun müssen, dass dennoch ausnahmsweise eine Naturalteilung möglich ist (MietSlg 34.080). Aus der Unbedingtheit des Teilungsanspruchs ergibt sich, dass das Teilungsbegehren keiner Begründung aus der Interessenlage der klagenden Partei bedarf (MietSlg 34.068; Klang2 römisch drei 1097). Die beklagte Partei trifft dagegen die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen von Teilungshindernissen. Hiebei genügt aber nicht schon die allgemeine Behauptung, das Teilungsbegehren werde zur Unzeit oder zum Nachteil der übrigen erhoben. Es müssen vielmehr konkrete Umstände dargetan werden, die ein Teilungshindernis begründen können. Nur im Rahmen der konkreten Tatsachenbehauptungen ist zu prüfen, ob der Teilung ein Hindernis entgegensteht. Nur vorübergehende Umstände können einem Teilungsbegehren mit Erfolg entgegengehalten werden. Dies gilt sowohl für die Einwendungen, die unter den Begriff der Unzeit fallen, als auch für solche, die einen Nachteil der übrigen Teilhaber darstellen (MietSlg 34.068 mwN). Aus diesen Grundsätzen ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass die vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen über das Interesse der Klägerin an der Zivilteilung entbehrlich sind. Aus diesem Grunde kommt auch dem in diesem Zusammenhang von der Revision erhobenen Vorwurf der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens keine Beachtlichkeit zu. Zu prüfen ist lediglich, ob die von den Beklagten konkret geltend gemachten Teilungshindernisse vorliegen. Wie bereits das Berufungsgericht dargelegt hat, stellt die Anhängigkeit eines Zwangsversteigerungsverfahrens kein Teilungshindernis dar. Abgesehen von der Möglichkeit der Einstellung – die im vorliegenden Fall von der Klägerin als Neuerung sogar behauptet wird – muss bei der freiwilligen Versteigerung für die Lasten ohnehin Vorsorge getroffen werden. Die Durchführung der Zwangsversteigerung vor der freiwilligen Feilbietung aufgrund eines Teilungsurteils würde letzteres zwar gegenstandslos machen. Dieser Fall kann aber auch bei Einleitung einer Zwangsversteigerung nach Erwirkung eines Teilungsurteils eintreten. Auch handelt es sich um eine bloße Möglichkeit, der der mögliche Fall der Einstellung des Versteigerungsverfahrens entgegensteht (EvBl 1940/378). Die unterschiedliche Belastung der Liegenschaftsanteile vermag die Teilung ebenfalls nicht zu verhindern. Eine ungleiche Belastung ist bei der Verteilung des Versteigerungserlöses auszugleichen. Übersteigen die Gesamtlasten den Ausrufungspreis, ist dieser entsprechend hoch anzusetzen oder mit Aufträgen an die Parteien vorzugehen, die notwendigen Tilgungen und Löschungen zu veranlassen (Depurierungsauftrag). Bei Unterbleiben der Depurierung ist das Verfahren einzustellen (Evl 1969/146; Heller-Berger-Stix 2542 f). Die einem Miteigentümer drohende Obdachlosigkeit ist grundsätzlich ein Dauerzustand. Sie steht einem Teilungsbegehren nur entgegen, wenn dargetan wird, dass der davon betroffene Miteigentümer in absehbarer Zeit eine andere Wohnmöglichkeit haben werde (MietSlg 33.060). In dieser Richtung wurde aber von den Beklagten in erster Instanz nichts vorgebracht. Auch die festgestellte Venenentzündung des Erstbeklagten kann einen Aufschub nicht rechtfertigen. Nur ein schwerer Leidenszustand könnte zu einem Teilungsaufschub führen vergleiche MietSlg 34.079, 34.078, 32.055). Beizupflichten ist der Revision lediglich darin, dass eine krass ungleiche Interessenlage einem Teilungsbegehren entegenstehen kann. Den von der Revision zitierten Entscheidungen lag jedoch ein anders gelagerter Sachverhalt zugrunde. Aus den von den Beklagten dem Teilungsbegehren entgegengesetzten Umständen ergibt sich keine krass ungleiche Interessenlage. Andere Tatumstände wurden aber nicht vorgebracht.
Der Auszug der Klägerin aus der Ehewohnung entspricht offensichtlich dem mit dem Drittbeklagten über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse abgeschlossenen Vergleich. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass eine Überweisung der Rechtssache gemäß § 235 AußStrG an das zuständige Außerstreitgericht nicht mehr in Betracht kommt. Nach § 235 Abs 1 AußStrG hat das Prozessgericht mit Beschluss die Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs auszusprechen und die Rechtssache dem zuständigen Außerstreitgericht zu überweisen, wenn ein Ehegatte binnen einem Jahr nach Rechtskraft der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung seiner Ehe Ansprüche gegen den anderen Ehegatten hinsichtlich des ehelichen Gebrauchsvermögens oder der ehelichen Ersparnisse, soweit diese der Aufteilung unterliegen, im Streitverfahren geltend macht. Eine Teilungsklage nach § 830 ABGB ist demgemäß an das Außerstreitgericht zu überweisen, wenn die Liegenschaft auch nur teilweise als Ehewohnung diente (SZ 54/36). Bei den Miteigentumsanteilen der Klägerin und des Drittbeklagten handelt es sich zwar, weil von Dritten geschenkt, um Sachen, die gemäß § 82 Abs 1 Z 1 EheG von der Aufteilung ausgeschlossen sind. Sie könnten jedoch bei der dem Außerstreitrichter nach § 87 EheG zukommenden Gestaltungsmöglichkeit von der Entscheidung über die Ehewohnung betroffen werden. Das Gesetz gibt jedoch der einvernehmlichen Regelung der Aufteilung gegenüber der gerichtlichen Entscheidung den Vorzug (§ 85 EheG; 916 BlgNR 14. GP 15). Im vorliegenden Fall wurde durch den Vergleich vom 16. 9. 1983 eine solche einvernehmliche, das gesamte eheliche Gebrauchsvermögen und die gesamten ehelichen Ersparnisse umfassende Regelung getroffen. Eine Entscheidung des Außerstreitrichters ist daher nicht mehr möglich. Soweit eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse nicht mehr der Aufteilung unterliegen, kommt auch eine Prozessüberweisung an den zuständigen Außerstreitrichter gemäß § 235 AußStrG nicht mehr in Betracht (6 Ob 842/81).Der Auszug der Klägerin aus der Ehewohnung entspricht offensichtlich dem mit dem Drittbeklagten über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse abgeschlossenen Vergleich. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass eine Überweisung der Rechtssache gemäß Paragraph 235, AußStrG an das zuständige Außerstreitgericht nicht mehr in Betracht kommt. Nach Paragraph 235, Absatz eins, AußStrG hat das Prozessgericht mit Beschluss die Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs auszusprechen und die Rechtssache dem zuständigen Außerstreitgericht zu überweisen, wenn ein Ehegatte binnen einem Jahr nach Rechtskraft der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung seiner Ehe Ansprüche gegen den anderen Ehegatten hinsichtlich des ehelichen Gebrauchsvermögens oder der ehelichen Ersparnisse, soweit diese der Aufteilung unterliegen, im Streitverfahren geltend macht. Eine Teilungsklage nach Paragraph 830, ABGB ist demgemäß an das Außerstreitgericht zu überweisen, wenn die Liegenschaft auch nur teilweise als Ehewohnung diente (SZ 54/36). Bei den Miteigentumsanteilen der Klägerin und des Drittbeklagten handelt es sich zwar, weil von Dritten geschenkt, um Sachen, die gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG von der Aufteilung ausgeschlossen sind. Sie könnten jedoch bei der dem Außerstreitrichter nach Paragraph 87, EheG zukommenden Gestaltungsmöglichkeit von der Entscheidung über die Ehewohnung betroffen werden. Das Gesetz gibt jedoch der einvernehmlichen Regelung der Aufteilung gegenüber der gerichtlichen Entscheidung den Vorzug (Paragraph 85, EheG; 916 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 15, ). Im vorliegenden Fall wurde durch den Vergleich vom 16. 9. 1983 eine solche einvernehmliche, das gesamte eheliche Gebrauchsvermögen und die gesamten ehelichen Ersparnisse umfassende Regelung getroffen. Eine Entscheidung des Außerstreitrichters ist daher nicht mehr möglich. Soweit eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse nicht mehr der Aufteilung unterliegen, kommt auch eine Prozessüberweisung an den zuständigen Außerstreitrichter gemäß Paragraph 235, AußStrG nicht mehr in Betracht (6 Ob 842/81).
Demgemäß ist der Revison ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung basiert auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung basiert auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.