Rechtssatz RS0008531
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008531
Entscheidungsdatum
21.05.2019
Rechtssatz
Die Überweisung streitiger Rechtssachen, in denen Ansprüche zwischen ehemaligen Ehegatten hinsichtlich des ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse geltend gemacht werden, an das Außerstreitgericht ist nur innerhalb der Einjahresfrist des § 95 EheG (§ 235 AußStrG) bzw bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Aufteilungsverfahrens möglich.Die Überweisung streitiger Rechtssachen, in denen Ansprüche zwischen ehemaligen Ehegatten hinsichtlich des ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse geltend gemacht werden, an das Außerstreitgericht ist nur innerhalb der Einjahresfrist des Paragraph 95, EheG (Paragraph 235, AußStrG) bzw bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Aufteilungsverfahrens möglich.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 517/88
Entscheidungstext OGH 12.04.1988 4 Ob 517/88
- 3 Ob 541/91
Entscheidungstext OGH 18.12.1991 3 Ob 541/91
Auch; Beisatz: Über Schadenersatzverpflichtung wegen Verstoßes gegen § 97 ABGB ist im streitigen Verfahren zu entscheiden. (T1) = JBl 1992,704
- 5 Ob 528/95
Entscheidungstext OGH 26.09.1995 5 Ob 528/95
Vgl auch
- 4 Ob 251/99m
Entscheidungstext OGH 19.10.1999 4 Ob 251/99m
Auch; Veröff: SZ 72/148
- 1 Ob 294/99p
Entscheidungstext OGH 25.01.2000 1 Ob 294/99p
Auch
- 6 Ob 98/09v
Entscheidungstext OGH 18.09.2009 6 Ob 98/09v
Vgl; Beisatz: Das Aufteilungsverfahren ist durch die im Einvernehmen mit der klagenden Partei erfolgte Rückziehung des Aufteilungsantrags durch die beklagte Partei beendet. Dabei schadet nicht, dass die Zustimmung zur Antragsrückziehung erst nach Ergehen der Entscheidung des Berufungsgerichts erfolgte. Maßgebender Zeitpunkt für die Entscheidung über die Prozessvoraussetzungen ist stets die Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung. (T2)
- 10 Ob 29/10b
Entscheidungstext OGH 22.06.2010 10 Ob 29/10b
- 4 Ob 98/12h
Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 98/12h
Vgl auch Beis wie T2; Beisatz: Nach vergleichsweiser Beendigung eines Aufteilungsverfahrens bleibt die Geltendmachung aus der vorehelichen Lebensgemeinschaft abgeleiteter Kondiktionsansprüche zulässig. (T3)
- 7 Ob 8/15z
Entscheidungstext OGH 18.02.2015 7 Ob 8/15z
Vgl auch; Beis wie T2
- 3 Ob 24/15y
Entscheidungstext OGH 18.11.2015 3 Ob 24/15y
Auch; Beisatz: Das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache ist auch wahrzunehmen, wenn es erst nach Ergehen der zweitinstanzlichen Entscheidung eintrat. Hier: rechtskräftiger Schiedsspruch. (T4)
- 3 Ob 173/16m
Entscheidungstext OGH 13.12.2016 3 Ob 173/16m
Auch; Beis wie T4
- 6 Ob 34/18w
Entscheidungstext OGH 28.03.2018 6 Ob 34/18w
Beisatz: Die Überweisung einer Streitsache in das Verfahren außer Streitsachen setzt nicht zwingend die Anhängigkeit eines Aufteilungsverfahrens voraus; in einem solchen Fall stellt die überwiesene Rechtssache (lediglich) einen Teilaufteilungsantrag dar (§ 85 EheG). (T5)
- 9 Ob 4/19g
Entscheidungstext OGH 15.05.2019 9 Ob 4/19g
Beisatz: Die durch den Abschluss des Aufteilungsverfahrens eingetretene Änderung der Sachlage ist vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmen. (T6)
- 5 Ob 229/18i
Entscheidungstext OGH 21.05.2019 5 Ob 229/18i
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0008531
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2019
Dokumentnummer
JJR_19880412_OGH0002_0040OB00517_8800000_001