Aus Anlass der Revision des Beklagten ist anzuordnen, dass dieses Verfahren wegen Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs in das vom Beklagten am 24. August 1999 beim Bezirksgericht Mondsee zu AZ 3 F 66/99z anhängig gemachte und noch anhängige Aufteilungsverfahren, dessen Gegenstand auch die gemeinsame Liegenschaft mit dem darauf errichteten Haus ist, einzubeziehen ist.
§ 235 Abs 1 AußStrG normiert - nach dem Vorbild des § 18 der 6. DVEheG - eine Erweiterung des Aufteilungsverfahrens: Macht ein Ehegatte ua binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung der Ehe Ansprüche an den anderen Ehegatten auf das eheliche Gebrauchsvermögen oder auf eheliche Ersparnisse, soweit diese der Aufteilung unterliegen, im streitigen Verfahren geltend, so hat das Prozessgericht mit Beschluss die Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs auszusprechen und die Rechtssache dem zuständigen Außerstreitgericht zu überweisen. Die aus § 235 AußStrG abzuleitende Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs für derartige Ansprüche setzt nach dem Wortlaut der Bestimmung voraus, dass diese Gegenstände der Aufteilung unterliegen; dann erfasst sie nicht nur Leistungs-, sondern selbst Feststellungs- und Rechtsgestaltungsklagen (SZ 54/126 = JBl 1983, 435 = EvBl 1982/184; 4 Ob 565/94 = NZ 1996, 65; 7 Ob 2199/96 = SZ 69/174; 7 Ob 25/99y).Paragraph 235, Absatz eins, AußStrG normiert - nach dem Vorbild des Paragraph 18, der 6. DVEheG - eine Erweiterung des Aufteilungsverfahrens: Macht ein Ehegatte ua binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung der Ehe Ansprüche an den anderen Ehegatten auf das eheliche Gebrauchsvermögen oder auf eheliche Ersparnisse, soweit diese der Aufteilung unterliegen, im streitigen Verfahren geltend, so hat das Prozessgericht mit Beschluss die Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs auszusprechen und die Rechtssache dem zuständigen Außerstreitgericht zu überweisen. Die aus Paragraph 235, AußStrG abzuleitende Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs für derartige Ansprüche setzt nach dem Wortlaut der Bestimmung voraus, dass diese Gegenstände der Aufteilung unterliegen; dann erfasst sie nicht nur Leistungs-, sondern selbst Feststellungs- und Rechtsgestaltungsklagen (SZ 54/126 = JBl 1983, 435 = EvBl 1982/184; 4 Ob 565/94 = NZ 1996, 65; 7 Ob 2199/96 = SZ 69/174; 7 Ob 25/99y).
Nach diesen Grundsätzen der Rspr besteht also ein Vorrang des Aufteilungsverfahrens. Soweit aufzuteilendes Vermögen der Ehegatten betroffen ist, soll somit zuerst dessen Rechtszuständigkeit im Außerstreitverfahren geklärt werden; erst nach dort erfolgter Klärung, dass einzelne Gegenstände, Ersparnisse oder Rechte nicht der Aufteilung unterliegen können, haben sich die Ehegatten untereinander im Streitweg hierüber auseinanderzusetzen. Damit soll verhindert werden, dass das in einem Rechtsstreit gewonnene Ergebnis durch eine noch mögliche Rechtsgestaltung im Außerstreitverfahren umgestoßen oder überholt würde (NZ 1996, 65; SZ 69/174; 7 Ob 25/99y).
Das Wesen der nachehelichen Aufteilung liegt in einer rechtsgestaltenden Änderung der Rechtszuständigkeit an Bestandteilen der gesetzlich umschriebenen Aufteilungsmasse aus Gründen der durch die vormalige eheliche Lebensgemeinschaft begründeten Gemeinschaftlichkeit an diesen Vermögensteilen, aber auch an gemeinsam eingegangenen, mit der gemeinsamen Lebensführung zusammenhängenden Schulden. Auch wenn das Aufteilungsverfahren vom Grundsatz, dass das Gericht in seiner Entscheidung über die Aufteilungsmasse an die Parteienanträge gebunden ist, ist doch zu prüfen, ob der oder die Anträge auf rechtsgestaltende Entscheidung bei billiger Berücksichtigung des gesamten, nach den beiderseitigen Behauptungen im Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft vorhandenen ehelichen Vermögens berechtigt ist bzw sind. Bei dieser Prüfung sind auch Schulden und die Tatsache zu berücksichtigen, dass ein vormaliger Eheteil nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft Schulden bezahlt hat, für die beide Eheleute eine gemeinsame Verpflichtung eingegangen sind (6 Ob 216/97a). Der hier geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von Rückzahlungen auf die für die Errichtung des gemeinsamen Hauses eingegangenen Kredite ist demnach im nachehelichen Aufteilungsverfahren zu verfolgen.
Es war Absicht des Gesetzgebers, alle gerichtlichen Verfahren zwischen Eheleuten, die sich auf Gegenstände des ehelichen Gebrauchsvermögens oder der ehelichen Ersparnisse beziehen, in das besondere außerstreitige Verfahren gemäß den §§ 229 ff AußStrG überzuleiten. Nach dem Größenschluss muss das aber auch für Klagen, die solche Gegenstände betreffen, gelten, die - wie hier - noch vor Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs abhängig gemacht wurden. § 235 Abs 1 AußStrG bildet daher eine Ausnahme von der perpetuatio fori (SZ 57/14; 2 Ob 593/94 = EFSlg 76.644 ua; zuletzt 1 Ob 2117/96x = ZfRV 1996, 198; RIS-Justiz RS0008565). Bringt daher ein Ehegatte gegen den anderen noch während aufrechter Ehe eine Klage ein, deren Gegenstand Ansprüche gemäß den §§ 81 ff EheG sind, so ist dieses Begehren nach Eintritt der Rechtskraft der Ehescheidung auch von Amts wegen gemäß § 235 AußStrG in das außerstreitige Verfahren zu überweisen (EFSlg 76.644; ZfRV 1996, 198, zuletzt 4 Ob 251/99m; RIS-Justiz RS0112737). Eine derartige Überweisung einer streitigen Rechtssache an das Außerstreitgericht ist bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Aufteilungsverfahrens zulässig (4 Ob 517/88 = EFSlg 58.645; 4 Ob 251/99m; RIS-Justiz RS0008531).Es war Absicht des Gesetzgebers, alle gerichtlichen Verfahren zwischen Eheleuten, die sich auf Gegenstände des ehelichen Gebrauchsvermögens oder der ehelichen Ersparnisse beziehen, in das besondere außerstreitige Verfahren gemäß den Paragraphen 229, ff AußStrG überzuleiten. Nach dem Größenschluss muss das aber auch für Klagen, die solche Gegenstände betreffen, gelten, die - wie hier - noch vor Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs abhängig gemacht wurden. Paragraph 235, Absatz eins, AußStrG bildet daher eine Ausnahme von der perpetuatio fori (SZ 57/14; 2 Ob 593/94 = EFSlg 76.644 ua; zuletzt 1 Ob 2117/96x = ZfRV 1996, 198; RIS-Justiz RS0008565). Bringt daher ein Ehegatte gegen den anderen noch während aufrechter Ehe eine Klage ein, deren Gegenstand Ansprüche gemäß den Paragraphen 81, ff EheG sind, so ist dieses Begehren nach Eintritt der Rechtskraft der Ehescheidung auch von Amts wegen gemäß Paragraph 235, AußStrG in das außerstreitige Verfahren zu überweisen (EFSlg 76.644; ZfRV 1996, 198, zuletzt 4 Ob 251/99m; RIS-Justiz RS0112737). Eine derartige Überweisung einer streitigen Rechtssache an das Außerstreitgericht ist bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Aufteilungsverfahrens zulässig (4 Ob 517/88 = EFSlg 58.645; 4 Ob 251/99m; RIS-Justiz RS0008531).
Die Überweisungsvorschrift des § 235 Abs 1 AußStrG enthält Anordnungen über die Abgrenzung zwischen streitiger und außerstreitiger Gerichtsbarkeit, deren Verletzung Nichtigkeit iSd § 477 Abs 1 Z 6 ZPO bewirkt und die daher iSd § 240 Abs 3 ZPO jederzeit auch von Amts wegen zu berücksichtigen sind (EvBl 1988/101; NZ 1996, 65 ua; RIS-Justiz RS0008545).Die Überweisungsvorschrift des Paragraph 235, Absatz eins, AußStrG enthält Anordnungen über die Abgrenzung zwischen streitiger und außerstreitiger Gerichtsbarkeit, deren Verletzung Nichtigkeit iSd Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO bewirkt und die daher iSd Paragraph 240, Absatz 3, ZPO jederzeit auch von Amts wegen zu berücksichtigen sind (EvBl 1988/101; NZ 1996, 65 ua; RIS-Justiz RS0008545).
Die von der zweiten Instanz als erheblich erachteten Rechtsfragen stellen sich demnach nicht.
Die Kostenentscheidung fußt auf dem § 235 Abs 2 AußStrG.Die Kostenentscheidung fußt auf dem Paragraph 235, Absatz 2, AußStrG.