Rechtssatz RS0112737
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112737
Entscheidungsdatum
22.04.2010
Rechtssatz
Wird die Ehe der Streitteile noch vor dem Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz über einen Anspruch hinsichtlich ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse rechtskräftig geschieden, ist die Rechtssache gemäß § 235 AußStrG in jeder Lage des Verfahrens - auch von Amts wegen - in das außerstreitige Verfahren zu überweisen.Wird die Ehe der Streitteile noch vor dem Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz über einen Anspruch hinsichtlich ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse rechtskräftig geschieden, ist die Rechtssache gemäß Paragraph 235, AußStrG in jeder Lage des Verfahrens - auch von Amts wegen - in das außerstreitige Verfahren zu überweisen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 251/99m
Entscheidungstext OGH 19.10.1999 4 Ob 251/99m
Veröff: SZ 72/148
- 1 Ob 294/99p
Entscheidungstext OGH 25.01.2000 1 Ob 294/99p
- 2 Ob 183/09i
Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 183/09i
Vgl; Veröff: SZ 2010/42
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112737
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2016
Dokumentnummer
JJR_19991019_OGH0002_0040OB00251_99M0000_002