Die Revision der Klägerin ist unzulässig. Die Revision der Beklagten ist zulässig, ihr Rechtsmittel ist auch berechtigt.
1. Zur Revision der Klägerin:
Die Vereinbarung zwischen Ehegatten, Räumlichkeiten auf einer gemeinsamen Liegenschaft als Ehewohnung zu verwenden, verpflichtet beide Teile zur Aufrechterhaltung dieser familienrechtlich gebundenen Eigentumsgemeinschaft. Während des aufrechten Bestehens der Ehe kann Teilung daher wie bei jedem Dauerschuldverhältnis nur aus wichtigen
Gründen gefordert werden (JBl 1972, 615 = EvBl 1972/281 mwN; EvBl
1976/138 = MietSlg 27.073 = EFSlg 24.764; EFSlg 27.106; ähnlich 3 Ob
622/83). Das Vorliegen eines solchen wichtigen Grundes hat die Klägerin in Ansehung der Liegenschaft EZ 384 KG Kirchenviertel nicht behauptet, weshalb den Vorinstanzen insoweit in der Abweisung des Teilungsbegehrens kein Rechtsirrtum unterlaufen ist. Eine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO wird nicht aufgezeigt.622/83). Das Vorliegen eines solchen wichtigen Grundes hat die Klägerin in Ansehung der Liegenschaft EZ 384 KG Kirchenviertel nicht behauptet, weshalb den Vorinstanzen insoweit in der Abweisung des Teilungsbegehrens kein Rechtsirrtum unterlaufen ist. Eine Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO wird nicht aufgezeigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs 1, § 50 Abs 1 ZPO. Der Beklagte hat nach dem gesamten Inhalt seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen, weshalb sein Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung diente. Der Einheitssatz beträgt beim hier vorliegenden Streitwert 50 %.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Der Beklagte hat nach dem gesamten Inhalt seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen, weshalb sein Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung diente. Der Einheitssatz beträgt beim hier vorliegenden Streitwert 50 %.
2. Zur Revision des Beklagten:
Der Beklagte vertritt weiterhin die Ansicht, durch eine Teilung der gemeinsam angeschafften Liegenschaften ohne Zuwarten auf ein allenfalls der Scheidung nachfolgendes Aufteilungsverfahren deshalb benachteiligt zu sein, weil er im Aufteilungsverfahren einerseits die Liegenschaftsanteile der Klägerin (allenfalls nach Leistung einer Ausgleichszahlung) erwerben könnte, andererseits dort sein größerer Beitrag bei Anschaffung der Liegenschaften entsprechend Berücksichtigung fände. Im streitigen Teilungsverfahren sei hingegen nur eine schematische Aufteilung allein nach der Größe der Miteigentumsanteile möglich. Dazu ist zu erwägen:
Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung ist eine erst nach
rechtskräftiger Scheidung eingebrachte Teilungsklage, die sich auf
eheliches Gebrauchsvermögen und/oder eheliche Ersparnisse bezieht,
innerhalb der Frist des § 95 EheG unzulässig (Pichler aaO Rz 4a zu §
81 EheG; Gamerith in Rummel, ABGB**2 Rz 13 zu § 830; EFSlg 41.367; SZ
54/36) und wäre gemäß § 235 Abs 1 AußStrG in das außerstreitige
Verfahren zu überweisen (EvBl 1996/55 = EFSlg 79.800). Im Konflikt
zwischen einem ehescheidungsrechtlichen Aufteilungsanspruch - der
nach § 81 Abs 1 EheG frühestens mit der rechtskräftigen (Pichler in
Rummel, ABGB**2 Rz 1 zu § 81 EheG; SZ 60/116 = EvBl 1988/7 = EFSlg
54.522) Scheidung der Ehe geltend gemacht werden kann - und einem
allgemeinen Teilungsanspruch wird demnach letzterer verdrängt
(Ziehensack, Aspekte des allgemeinen und ehescheidungsrechtlichen
Teilungsanspruchs, WoBl 1996, 230 ff, 234); erst nach rechtskräftiger
Entscheidung des Außerstreitrichters ist in einem solchen Fall für
die dann noch im Miteigentum der geschiedenen Ehegatten stehenden
Anteile eine Auseinandersetzung nach den Bestimmungen des § 830 ABGB
möglich (MietSlg 34.805 = EFSlg 41.367; MietSlg 35.688 = EFSlg
43.788; EFSlg 46.351; EvBl 1996/14 = EFSlg 78.427 = MietSlg 47.037).
Im vorliegenden Fall ist die Ehe der Streitteile noch aufrecht; eine Teilungsklage ist daher nach der wiedergegebenen Rechtsprechung grundsätzlich möglich. Der Beklagte erhebt aber unter Hinweis auf ein anhängiges Scheidungsverfahren zwischen den Miteigentümern sinngemäß die Einrede des Nachteils der übrigen Miteigentümer mit dem Vorbringen, er habe zum Erwerb der Liegenschaften einen größeren Beitrag geleistet als die Klägerin; seine Rechtsposition wäre deshalb im Falle einer Vermögensauseinandersetzung in einem Aufteilungsverfahren nach rechtskräftiger Scheidung günstiger als im streitigen Teilungsverfahren, zumal er dort auch den Miteigentumsanteil der Klägerin zugewiesen erhalten könnte. Diese Argumente sind nicht von der Hand zu weisen.
Die in Lehre und Rechtsprechung vertretene unbedingte Teilungsbefugnis des Miteigentümers (Nachweise bei Gamerith in Rummel, ABGB**2 Rz 3 zu § 830; WoBl 1994, 67) unterliegt kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung der Einschränkung durch die mittels Einwendung geltend zu machenden Teilungshindernisse der "Unzeit" und des "Nachteils der übrigen". Das selbständige Teilungshindernis des "Nachteils der übrigen" ist ein vorübergehender, absehbarer Ausnahmezustand, der aus Umständen resultiert, die dem Teilungsgegner nach objektiven Kriterien zum Nachteil gereichen und deshalb eine Teilung zwar nicht auf Dauer, wohl aber zur gegebenen Zeit unzweckmäßig oder gar schädigend erscheinen lassen (Gamerith aaO Rz 11; Hofmeister/Egglmeier in Schwimann, ABGB**2 Rz 64 ff zu § 830 je mwN).Die in Lehre und Rechtsprechung vertretene unbedingte Teilungsbefugnis des Miteigentümers (Nachweise bei Gamerith in Rummel, ABGB**2 Rz 3 zu Paragraph 830,; WoBl 1994, 67) unterliegt kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung der Einschränkung durch die mittels Einwendung geltend zu machenden Teilungshindernisse der "Unzeit" und des "Nachteils der übrigen". Das selbständige Teilungshindernis des "Nachteils der übrigen" ist ein vorübergehender, absehbarer Ausnahmezustand, der aus Umständen resultiert, die dem Teilungsgegner nach objektiven Kriterien zum Nachteil gereichen und deshalb eine Teilung zwar nicht auf Dauer, wohl aber zur gegebenen Zeit unzweckmäßig oder gar schädigend erscheinen lassen (Gamerith aaO Rz 11; Hofmeister/Egglmeier in Schwimann, ABGB**2 Rz 64 ff zu Paragraph 830, je mwN).
Eine auf § 830 ABGB gestützte Teilungsklage führt im streitigen Verfahren zur Aufhebung des Miteigentums, wobei die Vermögensmasse den früheren Miteigentümern im Verhältnis ihrer jeweiligen Anteilsgrößen zuzuordnen ist. Demgegenüber erfolgt die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens im außerstreitigen Verfahren gemäß §§ 81 ff EheG nach Billigkeit; dabei ist auch zu berücksichtigen, mit welchen Anteilen die vormaligen Ehegatten zur Ansammlung des aufzuteilenden Vermögens beigetragen haben. Bei in die Aufteilungsmasse fallenden unbeweglichen Sachen kann das (Mit-)Eigentumsrecht eines Ehegatten ganz auf den anderen übertragen werden; zur Erzielung eines individuell gerechten Aufteilungsergebnisses kann eine Ausgleichszahlung angeordnet werden kann (§ 94 Abs 1 EheG). In tatsächlicher wie in wirtschaftlicher Hinsicht kann das Ergebnis einer Vermögensauseinandersetzung zwischen Miteigentümern demnach ein ganz unterschiedliches sein, je nachdem, ob die Auseinandersetzung nach den Vorschriften des § 830 ABGB oder nach jenen der §§ 81 ff EheG vorzunehmen war.Eine auf Paragraph 830, ABGB gestützte Teilungsklage führt im streitigen Verfahren zur Aufhebung des Miteigentums, wobei die Vermögensmasse den früheren Miteigentümern im Verhältnis ihrer jeweiligen Anteilsgrößen zuzuordnen ist. Demgegenüber erfolgt die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens im außerstreitigen Verfahren gemäß Paragraphen 81, ff EheG nach Billigkeit; dabei ist auch zu berücksichtigen, mit welchen Anteilen die vormaligen Ehegatten zur Ansammlung des aufzuteilenden Vermögens beigetragen haben. Bei in die Aufteilungsmasse fallenden unbeweglichen Sachen kann das (Mit-)Eigentumsrecht eines Ehegatten ganz auf den anderen übertragen werden; zur Erzielung eines individuell gerechten Aufteilungsergebnisses kann eine Ausgleichszahlung angeordnet werden kann (Paragraph 94, Absatz eins, EheG). In tatsächlicher wie in wirtschaftlicher Hinsicht kann das Ergebnis einer Vermögensauseinandersetzung zwischen Miteigentümern demnach ein ganz unterschiedliches sein, je nachdem, ob die Auseinandersetzung nach den Vorschriften des Paragraph 830, ABGB oder nach jenen der Paragraphen 81, ff EheG vorzunehmen war.
In diesen möglichen unterschiedlichen Ergebnissen kann auch ein Nachteil eines Miteigentümers liegen, der als Teilungshindernis zu beurteilen ist. Hat nämlich etwa ein Ehepartner zum Erwerb einer im Miteigentum der Ehegatten stehenden Liegenschaft einen größeren Beitrag geleistet als der andere Ehepartner, kann dieser Umstand nur im Rahmen der Billigkeitserwägungen im Aufteilungsverfahren berücksichtigt werden. Auch ist bei einer Versteigerung im Rahmen einer Zivilteilung nach § 830 ABGB der Erwerb der Liegenschaft durch einen Dritten möglich, während Eigentumsverschiebungen im Aufteilungsverfahren nur zwischen den vormaligen Ehegatten angeordnet werden können. In einem Rechtsstreit über eine Teilungsklage gemäß § 830 ABGB zwischen Ehegatten kann daher der Beklagte für den Fall, daß eine Scheidungsklage zwischen den Ehegatten-Miteigentümern bereits anhängig ist, die Einrede des Nachteils der übrigen dann mit Erfolg erheben, wenn die Liegenschaft, auf die sich das Teilungsverfahren bezieht, zum ehelichen Gebrauchsvermögen zählt und der Beitrag des Beklagten zu den Kosten der Anschaffung größer ist als der Wert seines Miteigentumsanteils oder der Beklagte den Erwerb des Alleineigentums an der Liegenschaft anstrebt. Dieses Teilungshindernis erlischt jedoch, wenn das Scheidungsverfahren nicht gehörig fortgesetzt oder ohne Ausspruch der Scheidung beendet wird oder wenn nach erfolgter Scheidung binnen der Frist des § 95 EheG kein Aufteilungsverfahren eingeleitet worden ist.In diesen möglichen unterschiedlichen Ergebnissen kann auch ein Nachteil eines Miteigentümers liegen, der als Teilungshindernis zu beurteilen ist. Hat nämlich etwa ein Ehepartner zum Erwerb einer im Miteigentum der Ehegatten stehenden Liegenschaft einen größeren Beitrag geleistet als der andere Ehepartner, kann dieser Umstand nur im Rahmen der Billigkeitserwägungen im Aufteilungsverfahren berücksichtigt werden. Auch ist bei einer Versteigerung im Rahmen einer Zivilteilung nach Paragraph 830, ABGB der Erwerb der Liegenschaft durch einen Dritten möglich, während Eigentumsverschiebungen im Aufteilungsverfahren nur zwischen den vormaligen Ehegatten angeordnet werden können. In einem Rechtsstreit über eine Teilungsklage gemäß Paragraph 830, ABGB zwischen Ehegatten kann daher der Beklagte für den Fall, daß eine Scheidungsklage zwischen den Ehegatten-Miteigentümern bereits anhängig ist, die Einrede des Nachteils der übrigen dann mit Erfolg erheben, wenn die Liegenschaft, auf die sich das Teilungsverfahren bezieht, zum ehelichen Gebrauchsvermögen zählt und der Beitrag des Beklagten zu den Kosten der Anschaffung größer ist als der Wert seines Miteigentumsanteils oder der Beklagte den Erwerb des Alleineigentums an der Liegenschaft anstrebt. Dieses Teilungshindernis erlischt jedoch, wenn das Scheidungsverfahren nicht gehörig fortgesetzt oder ohne Ausspruch der Scheidung beendet wird oder wenn nach erfolgter Scheidung binnen der Frist des Paragraph 95, EheG kein Aufteilungsverfahren eingeleitet worden ist.
Das Vorbringen des Beklagten, er habe die überwiegenden Beiträge zur Anschaffung der Liegenschaften geleistet, diese unterlägen auch der nachehelichen Vermögensaufteilung gemäß §§ 81 ff EheG, erzwingt demnach eine Verfahrensergänzung, um die Berechtigung der Einrede des Nachteils der übrigen zu prüfen. Diese Verfahrensergänzung wird zweckmäßigerweise vom Erstgericht durchzuführen sein, weil es dem noch auszuwertenden Beweismaterial näher ist. Sollten danach sämtliche oder einige der noch streitgegenständlichen Liegenschaften als eheliches Gebrauchsvermögen iSd § 81 Abs 2 EheG zu beurteilen sein und damit im Fall eines Aufteilungsverfahrens in die vom Außerstreitrichter aufzuteilende Vermögensmasse fallen, und sollten weiters dem Beklagten aus den aufgezeigten Gründen durch eine Zivilteilung noch vor Einleitung eines Aufteilungsverfahrens Nachteile erwachsen können, wäre der Rechtsstreit spruchreif im Sinne einer Klageabweisung. Sollte allerdings die Ehe der Streitteile noch vor dem Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz rechtskräftig geschieden worden sein, wäre die Rechtssache gemäß § 235 AußStrG in jeder Lage des Verfahrens - auch von Amts wegen - in das außerstreitige Verfahren zu überweisen (§ 235 Abs 2 AußStrG iVm § 44 Abs 1 JN; vgl. EFSlg 79.800). Für den Fall, daß sämtliche oder einige Liegenschaften aus den Gründen des § 82 Abs 1 EheG nicht nach den Grundsätzen der §§ 81 ff EheG aufzuteilen sein sollten, wäre dem Zivilteilungsbegehren der Klägerin insoweit erneut stattzugeben.Das Vorbringen des Beklagten, er habe die überwiegenden Beiträge zur Anschaffung der Liegenschaften geleistet, diese unterlägen auch der nachehelichen Vermögensaufteilung gemäß Paragraphen 81, ff EheG, erzwingt demnach eine Verfahrensergänzung, um die Berechtigung der Einrede des Nachteils der übrigen zu prüfen. Diese Verfahrensergänzung wird zweckmäßigerweise vom Erstgericht durchzuführen sein, weil es dem noch auszuwertenden Beweismaterial näher ist. Sollten danach sämtliche oder einige der noch streitgegenständlichen Liegenschaften als eheliches Gebrauchsvermögen iSd Paragraph 81, Absatz 2, EheG zu beurteilen sein und damit im Fall eines Aufteilungsverfahrens in die vom Außerstreitrichter aufzuteilende Vermögensmasse fallen, und sollten weiters dem Beklagten aus den aufgezeigten Gründen durch eine Zivilteilung noch vor Einleitung eines Aufteilungsverfahrens Nachteile erwachsen können, wäre der Rechtsstreit spruchreif im Sinne einer Klageabweisung. Sollte allerdings die Ehe der Streitteile noch vor dem Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz rechtskräftig geschieden worden sein, wäre die Rechtssache gemäß Paragraph 235, AußStrG in jeder Lage des Verfahrens - auch von Amts wegen - in das außerstreitige Verfahren zu überweisen (Paragraph 235, Absatz 2, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz eins, JN; vergleiche EFSlg 79.800). Für den Fall, daß sämtliche oder einige Liegenschaften aus den Gründen des Paragraph 82, Absatz eins, EheG nicht nach den Grundsätzen der Paragraphen 81, ff EheG aufzuteilen sein sollten, wäre dem Zivilteilungsbegehren der Klägerin insoweit erneut stattzugeben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, zweiter Satz ZPO.