Rechtssatz RS0112736
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112736
Entscheidungsdatum
03.04.2020
Rechtssatz
Da das Ergebnis einer Vermögensauseinandersetzung zwischen Miteigentümern ein ganz unterschiedliches sein kann, je nachdem, ob die Auseinandersetzung nach den Vorschriften des § 830 ABGB oder nach jenen der §§ 81 ff EheG vorzunehmen war, kann einer während eines Scheidungsverfahrens erhobenen Teilungsklage der Einwand des Nachteils entgegengehalten werden.Da das Ergebnis einer Vermögensauseinandersetzung zwischen Miteigentümern ein ganz unterschiedliches sein kann, je nachdem, ob die Auseinandersetzung nach den Vorschriften des Paragraph 830, ABGB oder nach jenen der Paragraphen 81, ff EheG vorzunehmen war, kann einer während eines Scheidungsverfahrens erhobenen Teilungsklage der Einwand des Nachteils entgegengehalten werden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 251/99m
Entscheidungstext OGH 19.10.1999 4 Ob 251/99m
Veröff: SZ 72/148
- 6 Ob 98/02h
Entscheidungstext OGH 16.05.2002 6 Ob 98/02h
Vgl auch; Beisatz: Das Teilungshindernis erlöscht, wenn das Scheidungsverfahren nicht gehörig fortgesetzt wird. (T1)
- 5 Ob 217/05f
Entscheidungstext OGH 04.10.2005 5 Ob 217/05f
Ähnlich; Beisatz: Eine Teilungsklage ist auch während eines bereits anhängigen Scheidungsverfahrens grundsätzlich möglich. Der Einwand der Unzeit ist meritorisch zu behandeln. (T2)
- 4 Ob 191/06a
Entscheidungstext OGH 17.10.2006 4 Ob 191/06a
Auch; nur: Das Ergebnis einer Vermögensauseinandersetzung zwischen Miteigentümern kann ein ganz unterschiedliches sein kann, je nachdem, ob die Auseinandersetzung nach den Vorschriften des § 830 ABGB oder nach jenen der §§ 81 ff EheG vorzunehmen war. (T3); Beisatz: Bei einer auf § 830 ABGB gestützten Teilungsklage ist die Vermögensmasse den früheren Miteigentümern im Verhältnis ihrer jeweiligen Anteilsgrößen zuzuordnen. Demgegenüber erfolgt die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens im außerstreitigen Verfahren gemäß §§81ff EheG nach Billigkeit; dabei ist auch zu berücksichtigen, mit welchen Anteilen die vormaligen Ehegatten zur Ansammlung des aufzuteilenden Vermögens beigetragen haben. (T4); Veröff: SZ 2006/157
- 5 Ob 23/20y
Entscheidungstext OGH 03.04.2020 5 Ob 23/20y
Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112736
Zuletzt aktualisiert am
25.05.2020
Dokumentnummer
JJR_19991019_OGH0002_0040OB00251_99M0000_001