Begründung:
Die Parteien sind verheiratet. Ein Ehescheidungsverfahren ist anhängig. Die Parteien sind je zur Hälfte Miteigentümer einer Liegenschaft in Königsbrunn, dreier Eigentumswohnungen in Wien und einer ca 11 ha großen Liegenschaft im Waldviertel.
Der Kläger begehrt mit seiner Teilungsklage die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft an der Liegenschaft in Königsbrunn primär durch Realteilung, hilfsweise durch Zivilteilung. Er benötige den Erlös aus dem Liegenschaftsverkauf für dringende Zahlungsverpflichtungen. Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Liegenschaft gehöre zum ehelichen Vermögen, das im Aufteilungsverfahren nach den §§ 81 ff EheG aufzuteilen sei. Die eheliche Gemeinschaft sei seit mehr als sechs Jahren aufgehoben. Der Kläger könne das Scheidungsverfahern fortsetzen. Die Beklagte habe dem Kläger den Vorschlag gemacht, ihr die Liegenschaft in Königsbrunn zu überlassen, der Kläger könne die Liegenschaft im Waldviertel behalten. Dazu sei der Kläger nicht bereit. Im Aufteilungsverfahren könne der Kläger die Liegenschaft in Königsbrunn nicht erhalten, weil die Beklagte bereit sei, ihm den wertvolleren Besitz im Waldviertel zu überlassen. Es liege kein wichtiger Grund für die Teilung der Liegenschaft in Königsbrunn während noch aufrechter Ehe vor. Das Erstgericht wies das auf Realteilung gerichtete Klagebegehren ab und gab der Teilungsklage dahin statt, dass die Eigentumsgemeinschaft an der Liegenschaft in Königsbrunn durch gerichtliche Feilbietung aufgehoben werde. Von seinen Feststellungen ist für das Revisionsverfahren als wesentlich hervorzuheben, dass im Scheidungsverfahren die Tagsatzung vom 18. 11. 1999 unbesucht blieb und das Scheidungsverfahren seither ruht.Der Kläger begehrt mit seiner Teilungsklage die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft an der Liegenschaft in Königsbrunn primär durch Realteilung, hilfsweise durch Zivilteilung. Er benötige den Erlös aus dem Liegenschaftsverkauf für dringende Zahlungsverpflichtungen. Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Liegenschaft gehöre zum ehelichen Vermögen, das im Aufteilungsverfahren nach den Paragraphen 81, ff EheG aufzuteilen sei. Die eheliche Gemeinschaft sei seit mehr als sechs Jahren aufgehoben. Der Kläger könne das Scheidungsverfahern fortsetzen. Die Beklagte habe dem Kläger den Vorschlag gemacht, ihr die Liegenschaft in Königsbrunn zu überlassen, der Kläger könne die Liegenschaft im Waldviertel behalten. Dazu sei der Kläger nicht bereit. Im Aufteilungsverfahren könne der Kläger die Liegenschaft in Königsbrunn nicht erhalten, weil die Beklagte bereit sei, ihm den wertvolleren Besitz im Waldviertel zu überlassen. Es liege kein wichtiger Grund für die Teilung der Liegenschaft in Königsbrunn während noch aufrechter Ehe vor. Das Erstgericht wies das auf Realteilung gerichtete Klagebegehren ab und gab der Teilungsklage dahin statt, dass die Eigentumsgemeinschaft an der Liegenschaft in Königsbrunn durch gerichtliche Feilbietung aufgehoben werde. Von seinen Feststellungen ist für das Revisionsverfahren als wesentlich hervorzuheben, dass im Scheidungsverfahren die Tagsatzung vom 18. 11. 1999 unbesucht blieb und das Scheidungsverfahren seither ruht.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass die Beklagte eine dem Teilungsanspruch nach § 830 ABGB entgegenstehende Vereinbarung nicht behauptet habe. Das Scheidungsverfahren hindere nicht die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft. Durch die Zivilteilung ändere sich nichts an den Vermögensverhältnissen. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Bei der aufzuteilenden Liegenschaft handle es sich nicht um die Ehewohnung. In der Entscheidung 4 Ob 251/99m (= EFSlg 90.022) sei ausgeführt worden, dass ein anhängiges Scheidungsverfahren ein Teilungshindernis gemäß § 830 ABGB darstellen könne, wenn die Liegenschaft zum ehelichen Gebrauchsvermögen zähle und der Beitrag des Beklagten zu den Kosten der Anschaffung größer sei als der Wert seines Miteigentumsanteils. Dieses Teilungshindernis erlösche jedoch, wenn das Scheidungsverfahren nicht gehörig fortgesetzt werde. Hier habe das Scheidungsverfahren zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung in erster Instanz im Teilungsverfahren bereits 1 ½ Jahre geruht. Die Teilungsklage betreffe auch nicht sämtliche Liegenschaften der Ehegatten. Dass die Beklagte zum Erwerb der zu teilenden Liegenschaft in größerem Umfang als der Kläger beigetragen hätte, habe sie nicht behauptet. Unbestritten sei die Behauptung des Klägers geblieben, dass die Liegenschaft von beiden Ehegatten nicht benützt werde. In der Feilbietung und Teilung des Erlöses im Verhältnis 1 : 1 sei daher kein die Teilung hindernder Nachteil der Beklagten zu erblicken.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass die Beklagte eine dem Teilungsanspruch nach Paragraph 830, ABGB entgegenstehende Vereinbarung nicht behauptet habe. Das Scheidungsverfahren hindere nicht die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft. Durch die Zivilteilung ändere sich nichts an den Vermögensverhältnissen. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Bei der aufzuteilenden Liegenschaft handle es sich nicht um die Ehewohnung. In der Entscheidung 4 Ob 251/99m (= EFSlg 90.022) sei ausgeführt worden, dass ein anhängiges Scheidungsverfahren ein Teilungshindernis gemäß Paragraph 830, ABGB darstellen könne, wenn die Liegenschaft zum ehelichen Gebrauchsvermögen zähle und der Beitrag des Beklagten zu den Kosten der Anschaffung größer sei als der Wert seines Miteigentumsanteils. Dieses Teilungshindernis erlösche jedoch, wenn das Scheidungsverfahren nicht gehörig fortgesetzt werde. Hier habe das Scheidungsverfahren zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung in erster Instanz im Teilungsverfahren bereits 1 ½ Jahre geruht. Die Teilungsklage betreffe auch nicht sämtliche Liegenschaften der Ehegatten. Dass die Beklagte zum Erwerb der zu teilenden Liegenschaft in größerem Umfang als der Kläger beigetragen hätte, habe sie nicht behauptet. Unbestritten sei die Behauptung des Klägers geblieben, dass die Liegenschaft von beiden Ehegatten nicht benützt werde. In der Feilbietung und Teilung des Erlöses im Verhältnis 1 : 1 sei daher kein die Teilung hindernder Nachteil der Beklagten zu erblicken.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteige und dass die ordentliche Revision zulässig sei.
Mit ihrer Revision beantragt die Beklagte die Abänderung dahin, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise, dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.