Rechtssatz RS0008547
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008547
Entscheidungsdatum
21.05.2019
Rechtssatz
Die nach Billigkeitsgrundsätzen vorzunehmenden Aufteilung des Vermögens geschiedener Ehegatten geht einer Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft nach § 830 ABGB vor. Die vom Antragsteller hilfsweise angestrebte Auseinandersetzung durch Verkauf der Liegenschaft und Aufteilung des Erlöses käme nur im Falle der Zustimmung des anderen Ehegatten in Betracht. Erst nach rechtskräftiger Entscheidung des Außerstreitrichters ist für die dann noch im Miteigentum der geschiedenen Ehegatten stehenden Anteile eine Auseinandersetzung nach den Bestimmungen des § 830 ABGB möglich.Die nach Billigkeitsgrundsätzen vorzunehmenden Aufteilung des Vermögens geschiedener Ehegatten geht einer Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft nach Paragraph 830, ABGB vor. Die vom Antragsteller hilfsweise angestrebte Auseinandersetzung durch Verkauf der Liegenschaft und Aufteilung des Erlöses käme nur im Falle der Zustimmung des anderen Ehegatten in Betracht. Erst nach rechtskräftiger Entscheidung des Außerstreitrichters ist für die dann noch im Miteigentum der geschiedenen Ehegatten stehenden Anteile eine Auseinandersetzung nach den Bestimmungen des Paragraph 830, ABGB möglich.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 591/82
Entscheidungstext OGH 28.07.1982 7 Ob 591/82
Veröff: EFSlg 34805
- 2 Ob 555/82
Entscheidungstext OGH 13.12.1983 2 Ob 555/82
nur: Die vom Antragsteller hilfsweise angestrebte Auseinandersetzung durch Verkauf der Liegenschaft und Aufteilung des Erlöses käme nur im Falle der Zustimmung des anderen Ehegatten in Betracht. (T1)
- 1 Ob 767/83
Entscheidungstext OGH 11.01.1984 1 Ob 767/83
Auch; nur T1
- 2 Ob 574/84
Entscheidungstext OGH 05.06.1984 2 Ob 574/84
- 5 Ob 611/84
Entscheidungstext OGH 20.12.1984 5 Ob 611/84
Vgl; nur: Die nach Billigkeitsgrundsätzen vorzunehmenden Aufteilung des Vermögens geschiedener Ehegatten geht einer Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft nach § 830 ABGB vor. (T2)
- 2 Ob 592/87
Entscheidungstext OGH 16.06.1987 2 Ob 592/87
nur T1
- 2 Ob 533/88
Entscheidungstext OGH 15.03.1988 2 Ob 533/88
Vgl auch; nur T2
- 6 Ob 597/88
Entscheidungstext OGH 07.07.1988 6 Ob 597/88
nur T2
- 6 Ob 733/89
Entscheidungstext OGH 21.12.1989 6 Ob 733/89
Auch
- 6 Ob 558/95
Entscheidungstext OGH 22.06.1995 6 Ob 558/95
nur T2; nur: Erst nach rechtskräftiger Entscheidung des Außerstreitrichters ist für die dann noch im Miteigentum der geschiedenen Ehegatten stehenden Anteile eine Auseinandersetzung nach den Bestimmungen des § 830 ABGB möglich. (T3)
- 5 Ob 528/95
Entscheidungstext OGH 26.09.1995 5 Ob 528/95
nur T2; nur T3; Beisatz: Eine verfrüht eingebrachte Teilungsklage ist nach Maßgabe des § 235 AußStrG dem zuständigen Außerstreitgericht zu überweisen; allenfalls ist der Teilungsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Außerstreitverfahren zu unterbrechen, wenn Umfang, für die Teilbarkeit bestimmende Umstände oder bloße Wertbestimmungsfaktoren einer im Miteigentum geschiedener Ehegatten stehenden Liegenschaft von einer noch ausstehenden Billigkeitsentscheidung des Außerstreitrichters abhängen. (T4)
- 4 Ob 2018/96k
Entscheidungstext OGH 26.03.1996 4 Ob 2018/96k
Auch
- 4 Ob 251/99m
Entscheidungstext OGH 19.10.1999 4 Ob 251/99m
Auch; nur T3; Veröff: SZ 72/148
- 4 Ob 191/06a
Entscheidungstext OGH 17.10.2006 4 Ob 191/06a
nur T2, nur T3; Veröff: SZ 2006/157
- 6 Ob 127/17w
Entscheidungstext OGH 29.08.2017 6 Ob 127/17w
Vgl auch; Beisatz: Hier: Feststellungsklage nach § 1216e Abs 3 ABGB. (T5)
Veröff: SZ 2017/90
- 5 Ob 229/18i
Entscheidungstext OGH 21.05.2019 5 Ob 229/18i
nur T2; nur T3; Beis wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0008547
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2020
Dokumentnummer
JJR_19820728_OGH0002_0070OB00591_8200000_001