Der von der Frau gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes wegen Aktenwidrigkeit, offenbarer Gesetzwidrigkeit und Nullität erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist unzulässig.
Die gerügte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Eine solche ist nur dann gegeben, wenn das Rekursgericht den Inhalt einer Parteienbehauptung oder eines Beweismittels unrichtig wiedergegeben und dadurch ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen hat (EFSlg47.272, 50.005, 52.812 ua). Die Rechtsmittelwerberin vermeint aber lediglich, die vom Rekursgericht übernommene Feststellung des Erstgerichtes in der Gegenwartsform, das gesamte Wohnhaus auf der gemeinschaftlichen Liegenschaft der Parteien stelle deren Ehewohnung dar, stehe nicht nur mit den Sachbehauptungen des Mannes im erstinstanzlichen Verfahren, sondern auch mit den Parteiaussagen im Widerspruch. Soweit sie damit nicht überhaupt in unzulässiger Weise den Versuch einer Bekämpfung der Beweiswürdigung unternimmt, übersieht die Rechtsmittelwerberin, daß die Vorinstanzen mit dieser Feststellung ungeachtet der Gegenwartsform nur zum Ausdruck bringen wollten, daß das gesamte Wohnhaus auf der gemeinschaftlichen Liegenschaft von den Parteien zur Ehewohnung gewidmet und als solche verwendet worden ist. Das Rekursgericht hat in diesem Zusammenhang ausdrücklich die Rechtsansicht vertreten, daß eine solche Widmung nur durch den übereinstimmenden Willen beider Ehegatten wieder aufgehoben worden sein könnte, was aber hier nicht der Fall gewesen sei, weil die Frau die Ehewohnung (einseitig) verlassen habe. Diese Auffassung kann im Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 90 f ABGB nicht offenbar gesetzwidrig sein, sollen doch die Ehegatten gemäß § 91 ABGB ihre eheliche Lebensgemeinschaft in allen Belangen einvernehmlich gestalten, was dahin zu verstehen ist, daß sie sich um das Einverständnis zu bemühen haben und eine gesetzliche Verpflichtung zu einer solchen einverständlichen Gestaltung besteht (Schwimann in ÖJZ 1976, 365, 370 f; 2 Ob 652,653/87; 4 Ob 533/88). Eine Nichtigkeit und offenbare Gesetzwidrigkeit erblickt die Rechtsmittelwerberin darin, daß die vom Rekursgericht vertretene Rechtsansicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz und gegen die verfassungsgesetzliche Eigentumsgarantie nach Art.5 StGG verstoße. Dem kann jedoch nicht beigepflichtet werden. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nicht nur dann vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde (SZ 39/103;Die gerügte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Eine solche ist nur dann gegeben, wenn das Rekursgericht den Inhalt einer Parteienbehauptung oder eines Beweismittels unrichtig wiedergegeben und dadurch ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen hat (EFSlg47.272, 50.005, 52.812 ua). Die Rechtsmittelwerberin vermeint aber lediglich, die vom Rekursgericht übernommene Feststellung des Erstgerichtes in der Gegenwartsform, das gesamte Wohnhaus auf der gemeinschaftlichen Liegenschaft der Parteien stelle deren Ehewohnung dar, stehe nicht nur mit den Sachbehauptungen des Mannes im erstinstanzlichen Verfahren, sondern auch mit den Parteiaussagen im Widerspruch. Soweit sie damit nicht überhaupt in unzulässiger Weise den Versuch einer Bekämpfung der Beweiswürdigung unternimmt, übersieht die Rechtsmittelwerberin, daß die Vorinstanzen mit dieser Feststellung ungeachtet der Gegenwartsform nur zum Ausdruck bringen wollten, daß das gesamte Wohnhaus auf der gemeinschaftlichen Liegenschaft von den Parteien zur Ehewohnung gewidmet und als solche verwendet worden ist. Das Rekursgericht hat in diesem Zusammenhang ausdrücklich die Rechtsansicht vertreten, daß eine solche Widmung nur durch den übereinstimmenden Willen beider Ehegatten wieder aufgehoben worden sein könnte, was aber hier nicht der Fall gewesen sei, weil die Frau die Ehewohnung (einseitig) verlassen habe. Diese Auffassung kann im Hinblick auf die Bestimmungen der Paragraphen 90, f ABGB nicht offenbar gesetzwidrig sein, sollen doch die Ehegatten gemäß Paragraph 91, ABGB ihre eheliche Lebensgemeinschaft in allen Belangen einvernehmlich gestalten, was dahin zu verstehen ist, daß sie sich um das Einverständnis zu bemühen haben und eine gesetzliche Verpflichtung zu einer solchen einverständlichen Gestaltung besteht (Schwimann in ÖJZ 1976, 365, 370 f; 2 Ob 652,653/87; 4 Ob 533/88). Eine Nichtigkeit und offenbare Gesetzwidrigkeit erblickt die Rechtsmittelwerberin darin, daß die vom Rekursgericht vertretene Rechtsansicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz und gegen die verfassungsgesetzliche Eigentumsgarantie nach Artikel 5, StGG verstoße. Dem kann jedoch nicht beigepflichtet werden. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nicht nur dann vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde (SZ 39/103;
SZ 44/180; SZ 46/98; NZ 1980, 46; NZ 1981, 8;
EFSlg 49.930, 52.757; MietSlg38.818, 6 Ob 10/88; 6 Ob 11/88 ua), sondern auch dann, wenn sich eine Entscheidung mit den Grundprinzipien des Rechtes in Widerspruch setzt (SZ 23/289;
EFSlg 44.647, 52.758 uva). Eine solche Verletzung von Grundprinzipien des Rechtes läge auch dann vor, wenn die Rechtsansicht des Rekursgerichtes auf einer verfassungswidrigen Auslegung einer Gesetzesvorschrift beruht oder wenn gegen die Verfassungsmäßigkeit einer vom Rekursgericht angewendeten Rechtsnorm Bedenken bestünden. In einem solchen Fall ist die Anfechtung eines Gesetzes als verfassungswidrig auch anläßlich der Erledigung eines außerordentlichen Revisionsrekurses nach § 16 Abs1 AußStrG möglich (JBl 1981, 423).EFSlg 44.647, 52.758 uva). Eine solche Verletzung von Grundprinzipien des Rechtes läge auch dann vor, wenn die Rechtsansicht des Rekursgerichtes auf einer verfassungswidrigen Auslegung einer Gesetzesvorschrift beruht oder wenn gegen die Verfassungsmäßigkeit einer vom Rekursgericht angewendeten Rechtsnorm Bedenken bestünden. In einem solchen Fall ist die Anfechtung eines Gesetzes als verfassungswidrig auch anläßlich der Erledigung eines außerordentlichen Revisionsrekurses nach Paragraph 16, Abs1 AußStrG möglich (JBl 1981, 423).
Im vorliegenden Fall beruhte die ältere Rechtsprechung über die Unzulässigkeit einer Benützungsregelung an einem im Miteigentum der Ehegatten stehenden Haus als Ehewohnung während des aufrechten Bestandes der Ehe im wesentlichen darauf, daß eine solche Regelung mit den Bestimmungen der §§ 92, 93 (alt) ABGB unvereinbar wäre, weil die Ehegatten danach während des Bestehens der Ehe zur Aufnahme und Aufrechterhaltung der Wohngemeinschaft nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet seien (SZ 37/7). Das Bundesgesetz über die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe (EheRwG.) BGBl. Nr.412/1975 hielt nicht nur den § 44 ABGB voll aufrecht, sondern ordnete auch im neu formulierten § 90 ABGB weiterhin ausdrücklich an, daß die Ehegatten einander zur umfassenden Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen, verpflichtet sind. Eine vorübergehende abgesonderte Wohnungsnahme ist zwar nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen gestattet (§ 92 Abs2 ABGB), sie ändert aber nichts an einer zuvor vorgenommenen Widmung einer Wohnung zur Ehewohnung und den sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten (MietSlg30.075). Mit einer solchen Maßnahme sollten die allgemeinen Grundsätze des § 90 ABGB in Ansehung der Verpflichtung zum gemeinsamen Wohnen nicht völlig aufgehoben, sondern nur aus triftigen Gründen auf Zeit ausgesetzt werden (EFSlg44.823). Dazu kommt,daß seit dem Eherechtsänderungsgesetz BGBl. Nr.280/1978 auch die Teilungsklage nach § 830 ABGB regelmäßig so lange ausgeschlossen ist, als nicht das nacheheliche Aufteilungsverfahren gemäß den §§ 81 ff EheG Platz greift, weil danach vom Gesetzgeber der Aufteilung durch den Außerstreitrichter nach Billigkeitsgrundsätzen eindeutig der Vorrang eingeräumt wurde (SZ 54/36). Die Rechtsprechung hat daher auch nach dem Inkrafttreten des EheRwG. BGBl. Nr.412/1975 daran festgehalten, daß eine Benützungsregelung der Ehewohnung während des aufrechten Bestandes der Ehe im außerstreitigen Verfahren nicht zulässig ist, weil sie mit § 90 ABGB unvereinbar wäre (Gamerith in Rummel, ABGB, Rz 3 zu § 831; MietSlg35.002; EFSlg 46.015). Diese Auffassung könnte daher nur dann mit den Grundprinzipien des Rechtes nicht im Einklang stehen, wenn die im § 90 ABGB normierte Verpflichtung der Ehegatten zum gemeinsamen Wohnen gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz des Art.7 B-VG und Art.2 StGG. und/oder gegen die verfassungsgesetzliche Eigentumsgarantie nach Art.5 StGG. verstößt. Dies ist jedoch aus nachstehenden Gründen nicht der Fall:Im vorliegenden Fall beruhte die ältere Rechtsprechung über die Unzulässigkeit einer Benützungsregelung an einem im Miteigentum der Ehegatten stehenden Haus als Ehewohnung während des aufrechten Bestandes der Ehe im wesentlichen darauf, daß eine solche Regelung mit den Bestimmungen der Paragraphen 92, 93, (alt) ABGB unvereinbar wäre, weil die Ehegatten danach während des Bestehens der Ehe zur Aufnahme und Aufrechterhaltung der Wohngemeinschaft nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet seien (SZ 37/7). Das Bundesgesetz über die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe (EheRwG.) Bundesgesetzblatt Nr.412 aus 1975, hielt nicht nur den Paragraph 44, ABGB voll aufrecht, sondern ordnete auch im neu formulierten Paragraph 90, ABGB weiterhin ausdrücklich an, daß die Ehegatten einander zur umfassenden Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen, verpflichtet sind. Eine vorübergehende abgesonderte Wohnungsnahme ist zwar nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen gestattet (Paragraph 92, Abs2 ABGB), sie ändert aber nichts an einer zuvor vorgenommenen Widmung einer Wohnung zur Ehewohnung und den sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten (MietSlg30.075). Mit einer solchen Maßnahme sollten die allgemeinen Grundsätze des Paragraph 90, ABGB in Ansehung der Verpflichtung zum gemeinsamen Wohnen nicht völlig aufgehoben, sondern nur aus triftigen Gründen auf Zeit ausgesetzt werden (EFSlg44.823). Dazu kommt,daß seit dem Eherechtsänderungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr.280 aus 1978, auch die Teilungsklage nach Paragraph 830, ABGB regelmäßig so lange ausgeschlossen ist, als nicht das nacheheliche Aufteilungsverfahren gemäß den Paragraphen 81, ff EheG Platz greift, weil danach vom Gesetzgeber der Aufteilung durch den Außerstreitrichter nach Billigkeitsgrundsätzen eindeutig der Vorrang eingeräumt wurde (SZ 54/36). Die Rechtsprechung hat daher auch nach dem Inkrafttreten des EheRwG. Bundesgesetzblatt Nr.412 aus 1975, daran festgehalten, daß eine Benützungsregelung der Ehewohnung während des aufrechten Bestandes der Ehe im außerstreitigen Verfahren nicht zulässig ist, weil sie mit Paragraph 90, ABGB unvereinbar wäre (Gamerith in Rummel, ABGB, Rz 3 zu Paragraph 831,; MietSlg35.002; EFSlg 46.015). Diese Auffassung könnte daher nur dann mit den Grundprinzipien des Rechtes nicht im Einklang stehen, wenn die im Paragraph 90, ABGB normierte Verpflichtung der Ehegatten zum gemeinsamen Wohnen gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz des Artikel 7, B-VG und Artikel 2, StGG. und/oder gegen die verfassungsgesetzliche Eigentumsgarantie nach Artikel 5, StGG. verstößt. Dies ist jedoch aus nachstehenden Gründen nicht der Fall:
Der verfassungsrechtliche Gleichheitsgrundsatz verpflichtet Gesetzgebung und Vollziehung bloß, an gleiche Tatbestände die gleichen Rechtsfolgen zu knüpfen. Dieser Grundsatz verbietet demnach wohl willkürliche Differenzierungen, läßt aber unterschiedliche Regelungen dort zu, wo sie durch entsprechende Unterschiede im Tatsächlichen sachlich gerechtfertigt sind (Walter-Mayr, Bundesverfassungsrecht6, Rz 1347 ff; VfSlg 4392, 7786, 7947 uva; SZ 49/101; EvBl1982/107; ArbSlg.10.221). Es verstößt daher eine ungleiche Behandlung von verheirateten Miteigentümern eines als Ehewohnung gewidmeten Hauses gegenüber sonstigen Miteigentümern eines gemeinschaftlichen Gutes nur dann gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn hiefür keine sachlichen Erwägungen bestimmend waren (vgl. JBl 1981, 423). Hiebei ist es zulässig, von einer durchschnittlichen Betrachtung auszugehen und auf den Regelfall abzustellen. auch wenn sich Härtefälle ergeben könnten und das Ergebnis nicht in allen Fällen als befriedigend empfunden wird, hat dies noch keinen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot zur Folge (SozM. I D 823; VfSlg 5318; ArbSlg.10.221; EFSlg34.009; 8 Ob 512/87 ua). Unter diesen Gesichtspunkten ist aber die gesetzliche Verpflichtung der Ehegatten zum gemeinsamen Wohnen nicht unsachlich, weil die Ehe eine grundsätzlich auf Dauer angelegte Verbindung von Mann und Frau ist und zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet. Auch die Ehe genießt insoferne verfassungsgesetzlichen Schutz, als im Art.12 MRK das Recht gewährleistet ist, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen. Die Familie als rechtliche Institution ist ein wesentliches Element der rechtlichen Ordnung menschlicher Beziehungen (Pichler in Rummel, ABGB Rz 1 zu § 90; VfSlg 4678; JBl 1981, 423). Schon daraus folgt, daß die gesetzlich angeordnete Verpflichtung der Ehegatten zum gemeinsamen Wohnen während der Dauer der Ehe nicht auf unsachlichen Erwägungen beruhen kann, ebensowenig die Auffassung, die Zulassung einer Benützungsregelung an einem als Ehewohnung gewidmeten, im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten stehenden Haus käme im Ergebnis einer Bewilligung des abgesonderten Wohnortes bei bestehender Ehe außerhalb eines Ehescheidungsverfahrens gleich (SZ 37/7; MietSlg35.002).Der verfassungsrechtliche Gleichheitsgrundsatz verpflichtet Gesetzgebung und Vollziehung bloß, an gleiche Tatbestände die gleichen Rechtsfolgen zu knüpfen. Dieser Grundsatz verbietet demnach wohl willkürliche Differenzierungen, läßt aber unterschiedliche Regelungen dort zu, wo sie durch entsprechende Unterschiede im Tatsächlichen sachlich gerechtfertigt sind (Walter-Mayr, Bundesverfassungsrecht6, Rz 1347 ff; VfSlg 4392, 7786, 7947 uva; SZ 49/101; EvBl1982/107; ArbSlg.10.221). Es verstößt daher eine ungleiche Behandlung von verheirateten Miteigentümern eines als Ehewohnung gewidmeten Hauses gegenüber sonstigen Miteigentümern eines gemeinschaftlichen Gutes nur dann gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn hiefür keine sachlichen Erwägungen bestimmend waren vergleiche JBl 1981, 423). Hiebei ist es zulässig, von einer durchschnittlichen Betrachtung auszugehen und auf den Regelfall abzustellen. auch wenn sich Härtefälle ergeben könnten und das Ergebnis nicht in allen Fällen als befriedigend empfunden wird, hat dies noch keinen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot zur Folge (SozM. römisch eins D 823; VfSlg 5318; ArbSlg.10.221; EFSlg34.009; 8 Ob 512/87 ua). Unter diesen Gesichtspunkten ist aber die gesetzliche Verpflichtung der Ehegatten zum gemeinsamen Wohnen nicht unsachlich, weil die Ehe eine grundsätzlich auf Dauer angelegte Verbindung von Mann und Frau ist und zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet. Auch die Ehe genießt insoferne verfassungsgesetzlichen Schutz, als im Artikel 12, MRK das Recht gewährleistet ist, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen. Die Familie als rechtliche Institution ist ein wesentliches Element der rechtlichen Ordnung menschlicher Beziehungen (Pichler in Rummel, ABGB Rz 1 zu Paragraph 90,; VfSlg 4678; JBl 1981, 423). Schon daraus folgt, daß die gesetzlich angeordnete Verpflichtung der Ehegatten zum gemeinsamen Wohnen während der Dauer der Ehe nicht auf unsachlichen Erwägungen beruhen kann, ebensowenig die Auffassung, die Zulassung einer Benützungsregelung an einem als Ehewohnung gewidmeten, im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten stehenden Haus käme im Ergebnis einer Bewilligung des abgesonderten Wohnortes bei bestehender Ehe außerhalb eines Ehescheidungsverfahrens gleich (SZ 37/7; MietSlg35.002).
Die Frage, ob die Frau durch den Ausschluß einer Benützungsregelung an dem als Ehewohnung gewidmeten, im Miteigentum der Ehegatten stehenden Haus im Außerstreitverfahren nach § 835 ABGB enteignet wurde, stellt sich nicht, weil dadurch keine Vermögensverschiebung eintritt (vgl. Spielbüchler in Rummel, ABGB Rz 2 zu § 365). Im Ausschluß von der Benützungsregelung während der Dauer der aufrechten Ehe könnte daher nur eine bloße Eigentumsbeschränkung liegen. Dem einfachen Gesetzgeber ist aber durch Art.5 StGG nur verwehrt, solche Eigentumsbeschränkungen vorzusehen, durch die er den Wesensgehalt des Grundrechtes der Unverletzlichkeit des Eigentums berührt oder in einer anderen Weise gegen einen bindenden Verfassungsgrundsatz verstößt (VfSlg 8212;Die Frage, ob die Frau durch den Ausschluß einer Benützungsregelung an dem als Ehewohnung gewidmeten, im Miteigentum der Ehegatten stehenden Haus im Außerstreitverfahren nach Paragraph 835, ABGB enteignet wurde, stellt sich nicht, weil dadurch keine Vermögensverschiebung eintritt vergleiche Spielbüchler in Rummel, ABGB Rz 2 zu Paragraph 365,). Im Ausschluß von der Benützungsregelung während der Dauer der aufrechten Ehe könnte daher nur eine bloße Eigentumsbeschränkung liegen. Dem einfachen Gesetzgeber ist aber durch Artikel 5, StGG nur verwehrt, solche Eigentumsbeschränkungen vorzusehen, durch die er den Wesensgehalt des Grundrechtes der Unverletzlichkeit des Eigentums berührt oder in einer anderen Weise gegen einen bindenden Verfassungsgrundsatz verstößt (VfSlg 8212;
1 Ob 5/88). Durch das einer Eheschließung zugrundeliegende Prinzip einer auf Dauer angelegten umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, welches vor allem auch das gemeinsame Wohnen der Ehegatten umfaßt und daher eine Benützungsregelung an dem als Ehewohnung gewidmeten, im Miteigentum der Ehegatten stehenden Haus während des aufrechten Bestandes der Ehe ausschließt, wird aber in das Grundrecht des (Mit-)Eigentums schon wegen der sachlich berechtigten Differenzierung nicht eingegriffen.
Somit kann sich der außerordentliche Revisionsrekurs insgesamt auf keinen zulässigen Rechtsmittelgrund stützen, weshalb er zurückzuweisen war.