Rechtssatz RS0053664
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053664
Entscheidungsdatum
07.07.1988
Rechtssatz
Eine ungleiche Behandlung von verheirateten Miteigentümern eines als Ehewohnung gewidmeten Hauses gegenüber sonstigen Miteigentümern eines gemeinschaftlichen Gutes verstößt nur dann gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn hiefür keine sachlichen Erwägungen bestimmend waren. Die gesetzliche Verpflichtung der Ehegatten zum gemeinsamen Wohnen ist nicht unsachlich, weil die Ehe eine grundsätzlich auf Dauer angelegte Verbindung von Mann und Frau ist und zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0053664
Dokumentnummer
JJR_19880707_OGH0002_0060OB00597_8800000_001