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Rechtssatz RS0053664

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0053664

Geschäftszahl

6Ob597/88

Entscheidungsdatum

07.07.1988

Norm

B-VG Art7
StGG §2

Rechtssatz

Eine ungleiche Behandlung von verheirateten Miteigentümern eines als Ehewohnung gewidmeten Hauses gegenüber sonstigen Miteigentümern eines gemeinschaftlichen Gutes verstößt nur dann gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn hiefür keine sachlichen Erwägungen bestimmend waren. Die gesetzliche Verpflichtung der Ehegatten zum gemeinsamen Wohnen ist nicht unsachlich, weil die Ehe eine grundsätzlich auf Dauer angelegte Verbindung von Mann und Frau ist und zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 597/88
    Entscheidungstext OGH 07.07.1988 6 Ob 597/88

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0053664

Dokumentnummer

JJR_19880707_OGH0002_0060OB00597_8800000_001