Der gegen den Beschluß des Rekursgerichtes von der Gesellschaft erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.
Vorweg ist festzuhalten, daß die Anfechtung der Beschlüsse im Registerverfahren gemäß Art. 9 Abs. 1 der Vierten Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften in Österreich vom 24. Dezember 1938, DRGBl. I S 1999 = GBlÖ. 1939 S 243 (Nr. 86), nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen zu beurteilen ist. Es gilt daher, da eine bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes vorliegt, auch die Rechtsmittelbeschränkung des § 16 Abs. 1 AußStrG (Hämmerle-Wünsch, Handelsrecht3 I 100 f; SZ 48/43; EvBl. 1977/269, HS 11.631;Vorweg ist festzuhalten, daß die Anfechtung der Beschlüsse im Registerverfahren gemäß Artikel 9, Absatz eins, der Vierten Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften in Österreich vom 24. Dezember 1938, DRGBl. römisch eins S 1999 = GBlÖ. 1939 S 243 (Nr. 86), nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen zu beurteilen ist. Es gilt daher, da eine bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes vorliegt, auch die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG (Hämmerle-Wünsch, Handelsrecht3 römisch eins 100 f; SZ 48/43; EvBl. 1977/269, HS 11.631;
RZ 1978, 5; GesRZ 1978, 180; NZ 1980, 46; NZ 1981, 8;
6 Ob 5/83 uva). Danach ist die Rechtsmittelwerberin auf die Anfechtungsgründe der offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit und der Nullität beschränkt. Solche Anfechtungsgründe werden aber von ihr weder ausdrücklich geltend gemacht noch inhaltlich aufgezeigt. Mit ihren Ausführungen wendet sie sich vielmehr ausschließlich dagegen, daß dem Registergericht überhaupt ein Kontroll- und Prüfungsrecht über die Angemessenheit der Bewertung zugekommen wäre. Die Rechtsmittelwerberin meint, im übrigen sei die Einstellung des Firmenwertes in die Schlußbilanz (Einbringungsbilanz) der eingebrachten Einzelunternehmung entgegen der übereinstimmenden Meinung der Vorinstanzen "sehr wohl" zulässig gewesen. Damit wird aber von der Rechtsmittelwerberin nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache durch das Rekursgericht geltend gemacht. Eine solche ist jedoch nicht gleichbedeutend mit einer offenbaren Gesetzwidrigkeit im Sinne des § 16 Abs. 1 AußStrG (EFSlg. 49.934, 49.935, 52.741, 52.742; 6 Ob 10/88 ua). Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nämlich nur vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde (SZ 39/103;6 Ob 5/83 uva). Danach ist die Rechtsmittelwerberin auf die Anfechtungsgründe der offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit und der Nullität beschränkt. Solche Anfechtungsgründe werden aber von ihr weder ausdrücklich geltend gemacht noch inhaltlich aufgezeigt. Mit ihren Ausführungen wendet sie sich vielmehr ausschließlich dagegen, daß dem Registergericht überhaupt ein Kontroll- und Prüfungsrecht über die Angemessenheit der Bewertung zugekommen wäre. Die Rechtsmittelwerberin meint, im übrigen sei die Einstellung des Firmenwertes in die Schlußbilanz (Einbringungsbilanz) der eingebrachten Einzelunternehmung entgegen der übereinstimmenden Meinung der Vorinstanzen "sehr wohl" zulässig gewesen. Damit wird aber von der Rechtsmittelwerberin nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache durch das Rekursgericht geltend gemacht. Eine solche ist jedoch nicht gleichbedeutend mit einer offenbaren Gesetzwidrigkeit im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG (EFSlg. 49.934, 49.935, 52.741, 52.742; 6 Ob 10/88 ua). Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nämlich nur vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde (SZ 39/103;
SZ 44/180; SZ 46/98; NZ 1980, 46; NZ 1981, 8; EFSlg. 49.930, 52.757;
MietSlg. 38.818; 6 Ob 10/88 ua). Ein solcher Verstoß wird im Revisionsrekurs nicht aufgezeigt. Das Gesetz legt weder den Umfang noch den Inhalt der Prüfungspflicht des Registergerichtes fest (vgl. Hämmerle-Wünsch aaO 92; NZ 1978, 7; GesRZ 1978, 136;MietSlg. 38.818; 6 Ob 10/88 ua). Ein solcher Verstoß wird im Revisionsrekurs nicht aufgezeigt. Das Gesetz legt weder den Umfang noch den Inhalt der Prüfungspflicht des Registergerichtes fest vergleiche Hämmerle-Wünsch aaO 92; NZ 1978, 7; GesRZ 1978, 136;
NZ 1980, 46; 6 Ob 5/83 ua), noch enthält es Bestimmungen darüber, ob und wie der Firmenwert bei Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung bewertet und veranschlagt werden darf. § 133 Z 5 erster Satz AktG schreibt vielmehr für die Jahresbilanz ausdrücklich vor, daß für den Geschäfts- oder Firmenwert kein Aktivposten eingesetzt werden darf. Im zweiten Satz dieser Gesetzesstelle wird auf den Geschäfts- oder Firmenwert nicht mehr Bezug genommen. Auch ist von einem "originären" oder "derivativen" Geschäfts- oder Firmenwert in diesem Zusammenhang überhaupt keine Rede. Die Rechtsmittelwerberin selbst vermag gleichfalls keine gesetzlichen Bestimmungen anzuführen, deren klarer Regelungsinhalt durch den Beschluß des Rekursgerichtes verletzt worden wäre. Die hier angeschnittene Frage kann vielmehr nur im Wege der Auslegung sämtlicher handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungsvorschriften unter Berücksichtigung von deren Aufgaben und Zwecken gelöst werden. Die vom Rekursgericht und von der Rechtsmittelwerberin hiezu zitierten Lehrmeinungen sind gerade eine schlagende Bestätigung dafür. Ob die Auslegung durch das Rekursgericht richtig ist, muß daher nicht geprüft werden, weil die unrichtige rechtliche Beurteilung keinen Anfechtungsgrund nach § 16 Abs. 1 AußStrG bildet und im Revisionsrekurs nicht behauptet wird, die Auslegung durch das Rekursgericht widerspreche bestehenden Auslegungsregeln, wäre unlogisch beziehungsweise mit Sprachregeln unvereinbar (EFSlg. 39.810, 42.330, 44.653, 49.941, 52.763 u.a.). Somit kann sich der außerordentliche Revisionsrekurs insgesamt auf keinen zulässigen Rechtsmittelgrund stützen, weshalb er zurückzuweisen war.NZ 1980, 46; 6 Ob 5/83 ua), noch enthält es Bestimmungen darüber, ob und wie der Firmenwert bei Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung bewertet und veranschlagt werden darf. Paragraph 133, Ziffer 5, erster Satz AktG schreibt vielmehr für die Jahresbilanz ausdrücklich vor, daß für den Geschäfts- oder Firmenwert kein Aktivposten eingesetzt werden darf. Im zweiten Satz dieser Gesetzesstelle wird auf den Geschäfts- oder Firmenwert nicht mehr Bezug genommen. Auch ist von einem "originären" oder "derivativen" Geschäfts- oder Firmenwert in diesem Zusammenhang überhaupt keine Rede. Die Rechtsmittelwerberin selbst vermag gleichfalls keine gesetzlichen Bestimmungen anzuführen, deren klarer Regelungsinhalt durch den Beschluß des Rekursgerichtes verletzt worden wäre. Die hier angeschnittene Frage kann vielmehr nur im Wege der Auslegung sämtlicher handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungsvorschriften unter Berücksichtigung von deren Aufgaben und Zwecken gelöst werden. Die vom Rekursgericht und von der Rechtsmittelwerberin hiezu zitierten Lehrmeinungen sind gerade eine schlagende Bestätigung dafür. Ob die Auslegung durch das Rekursgericht richtig ist, muß daher nicht geprüft werden, weil die unrichtige rechtliche Beurteilung keinen Anfechtungsgrund nach Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG bildet und im Revisionsrekurs nicht behauptet wird, die Auslegung durch das Rekursgericht widerspreche bestehenden Auslegungsregeln, wäre unlogisch beziehungsweise mit Sprachregeln unvereinbar (EFSlg. 39.810, 42.330, 44.653, 49.941, 52.763 u.a.). Somit kann sich der außerordentliche Revisionsrekurs insgesamt auf keinen zulässigen Rechtsmittelgrund stützen, weshalb er zurückzuweisen war.