Rechtssatz RS0072919
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072919
Entscheidungsdatum
07.07.1988
Rechtssatz
Durch das einer Eheschließung zugrundeliegende Prinzip einer auf Dauer angelegten umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, welches vor allem auch das gemeinsame Wohnen der Ehegatten umfaßt und daher eine Benützungsregelung an dem als Ehewohnung gewidmeten, im Mitgeigentum der Ehegatten stehenden Haus während des aufrechten Bestandes der Ehe ausschließt, wird in das Grundrecht des (Miteigentums) Eigentums schon wegen der sachlich berechtigten Differenzierung nicht eingegriffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0072919
Dokumentnummer
JJR_19880707_OGH0002_0060OB00597_8800000_002