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Rechtssatz RS0072919

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0072919

Geschäftszahl

6Ob597/88

Entscheidungsdatum

07.07.1988

Norm

StGG §5

Rechtssatz

Durch das einer Eheschließung zugrundeliegende Prinzip einer auf Dauer angelegten umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, welches vor allem auch das gemeinsame Wohnen der Ehegatten umfaßt und daher eine Benützungsregelung an dem als Ehewohnung gewidmeten, im Mitgeigentum der Ehegatten stehenden Haus während des aufrechten Bestandes der Ehe ausschließt, wird in das Grundrecht des (Miteigentums) Eigentums schon wegen der sachlich berechtigten Differenzierung nicht eingegriffen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 597/88
    Entscheidungstext OGH 07.07.1988 6 Ob 597/88

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0072919

Dokumentnummer

JJR_19880707_OGH0002_0060OB00597_8800000_002