Begründung:
Die am 29. 12. 1928 geborene Antragstellerin und der am 29. 1. 1932 geborene Antragsgegner schlossen am 16. 8. 1952 die Ehe. Diese Ehe, welcher der am 15. 2. 1953 geborene Sohn E***** entstammt, wurde mit Urteil des Kreisgerichts Wels vom 22. 9. 1982 aus dem Verschulden des Antragsgegners geschieden.
Mit dem am 1. 10. 1982 beim Erstgericht eingelangten Antrag begehrte die Antragstellerin die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens derart, dass ihr das Hälfteeigentum an der im grundbücherlichen Alleineigentum des Antragsgegners stehenden Liegenschaft EZ 860 KG ***** Haus ***** übertragen, das ungeteilte Benützungsrecht an der im Erdgeschoß des genannten Hauses gelegenen ehemaligen Ehewohnung eingeräumt und die Einrichtung sowie der sonstige Hausrat dieser Wohnung zugesprochen werde.
Der Antragsgegner sprach sich gegen diesen Antrag aus und begehrte seinerseits, die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens unter Einbeziehung des Hausrates so vorzunehmen, dass ihm die Liegenschaft gegen Zahlung einer Abfertigung in der Höhe des halben Werts dieser Liegenschaft abzüglich des Werts des von seinen Eltern finanzierten Dachgeschoßausbaus belassen werde.
In der Tagsatzung vom 25. 11. 1983 schlossen die Parteien über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens mit Ausnahme der Liegenschaft nachstehenden Vergleich:
„1.) Der Antragsgegner behält den Farbfernseher, den Kühlschrank (= Kühltruhe), das Radio und den PKW.
Die Antragstellerin verpflichtet sich, dem Antragsgegner binnen einer Woche fünf ordentliche Handtücher und zweimal Bettwäsche zum Überziehen, ebenfalls in ordentlichem Zustand, sowie eine Tuchent, eine Steppdecke und zwei Polster zu übergeben.
2.) Die Antragstellerin verpflichtet sich, die Schlafzimmereinrichtung aus dem vom Antragsgegner jetzt bewohnten Schlafzimmer (Erdgeschoß neben Küche) binnen 14 Tagen zu entfernen.
3.) Das übrige eheliche Gebrauchsvermögen mit Ausnahme des Hauses verbleibt der Antragstellerin.
4.) Im Zeitpunkt der Scheidung waren aufzuteilende eheliche Ersparnisse nicht vorhanden.“
Sodann fasste das Erstgericht folgenden Beschluss:
„1.) Die Liegenschaft EZ 860 KG ***** verbleibt im Alleineigentum des Antragsgegners Martin F*****.
Der Antragsgegner Martin F***** ist schuldig, der Antragstellerin Philippine F***** eine Ausgleichszahlung von 304.170 S innerhalb von drei Monaten bei Exekution zu bezahlen.
Die Antragstellerin Philippine F***** ist schuldig, die Liegenschaft EZ 860 KG ***** innerhalb eines Monats nach Bezahlung dieser Ausgleichszahlung zu räumen.
2.) Der Antrag der Antragstellerin, ihr die Hälfte der Liegenschaft 860 KG ***** ins bücherliche Eigentum zu übertragen und ihr das ungeteilte Benützungsrecht an der ehemaligen Ehewohnung im Erdgeschoß des darauf befindlichen Hauses zuzusprechen, wird abgewiesen.“
Das Erstgericht ging im Wesentlichen von folgenden Sachverhalt aus:
Die Ehewohnung befand sich im Erdgeschoß des Hauses ***** EZ 860 KG *****, das im grundbücherlichen Alleineigentum des Antragsgegners steht. Dieses Haus wurde 1960 bis 1962 mit Hilfe der Gemeinnützigen Wohnungs- und Siedlungsgenossenschaft „Baureform Wohnstätte“ Linz erbaut. Gleichzeitig haben sich die Eltern des Antragsgegners, Martin und Katharina F***** (geboren am 29. 7. 1907) im ersten Stock des Hauses auf eigene Kosten und ohne Zuhilfenahme einer öffentlichen Förderung eine Wohnung ausgebaut, die seit dem Tode des Vaters (28. 10. 1974) von der Mutter allein bewohnt wird. Der Vater der Antragstellerin, Heinrich H*****, ist am 9. 4. 1953 verstorben, ihre Mutter S***** am 16. 1. 1981; die Antragstellerin musste ihre Eltern bis zu deren Tod erhalten, da diese keine Pension bzw Witwenpension hatten.
Die Parteien hatten zur Zeit der Eheschließung weder Ersparnisse noch sonstiges Vermögen.
Die Antragstellerin war vom 18. 4. 1947 bis Mai 1983 bei der E***** AG beschäftigt, und zwar bis 1969 in der Handformerei als Hilfsarbeiterin, welche Tätigkeit sie aufgeben musste, weil sie an den Händen Ekzeme bekam, und sodann bis zu ihrer Pensionierung als Reinigungsfrau.
Der Antragsgegner ist seit 29. 7. 1959 bei der genannten Aktiengesellschaft beschäftigt. Während der ersten beiden Jahren war er ebenfalls in der Handformerei tätig; seither arbeitet er beim Rohrversand dieses Unternehmens.
Die Parteien hatten ab dem Jahre 1976 folgendes Einkommen:
Antragstellerin Antragsgegner
1976 56.095 S 108.972 S
1977 63.096 S 122.000 S
1978 67.714 S 123.129 S
1979 71.716 S 130.671 S
1980 82.190 S 133.913 S
1981 90.749 S 143.725 S
1982 (1–9) 86.952 S 109.638 S
Die Antragstellerin bezieht nunmehr eine Pension von monatlich 5.201 S netto. Sie ist derzeit beim praktischen Arzt Dr. Luhan wegen zu hohen Blutdrucks und Nervenentzündung an den Beinen sowie am rechten Arm in Behandlung.
Als die Parteien mit dem Hausbau begannen, hatten sie gemeinsame Ersparnisse von rund 50.000 S. Das Haus wurde von den Parteien gemeinsam und mit gemeinsamen finanziellen Mitteln erbaut.
Die Antragstellerin war sehr fleißig und überdies sehr bescheiden und sparsam. Sie führte neben ihrer Berufstätigkeit mit Hilfe ihrer inzwischen im Jahr 1981 verstorbenen Mutter den Haushalt und betreute den Sohn E*****.
Die Parteien legten ihren Arbeitsverdienst zusammen und behielten nur ein Taschengeld. Ab 1965 oder 1966 behielt der Antragsgegner jedoch seinen Lohn und gab der Antragstellerin ein Wirtschaftsgeld von monatlich 1.500 S. Im Frühjahr 1980 stellte er die Zahlungen ganz ein, weil die Antragstellerin ihm nicht mehr den Haushalt führte.
Der Antragsgegner bezahlte immer und bezahlt auch jetzt noch die gemeinsamen Betriebskosten, die Stromkosten, die Fernseh- und Rundfunkgebühr sowie die Darlehensrückzahlungsraten für das Haus.
Der Antragsgegner kaufte den Farbfernseher, das Radio, den Kühlschrank und den PKW und bezahlte auch die Zentralheizung für Koks im Erdgeschoß.
Die Antragstellerin bezahlte die Tapeten, die Vorhänge, den Teppichboden, den PVC-Belag in der Küche, die Jalousien, die nachträglich eingebauten PVC-Fenster und die Waschmaschine.
Der Sohn der Parteien heiratete am 16. 9. 1972 und wohnte dann noch bis März 1974 mit seiner Frau und dem Sohn M***** (geboren am 9. 8. 1972) in einem kleinen Zimmer des Hauses. Er lebte im gemeinsamen Haushalt mit den Eltern und gab an und zu minimale Beträge der Antragstellerin als Wirtschaftsgeld, da seine Frau im Karenzurlaub war und er nicht viel verdiente und im Übrigen auf eine Eigentumswohnung sparte. Die Antragstellerin gab ihm zum Ankauf der Eigentumswohnung 20.000 S. Der Antragsgegner gab ihm etwa 10.000 S bis 11.000 S zum Ankauf einer Küche.
Die Liegenschaft EZ 860 KG ***** ist rund 2 km vom Ortszentrum ***** und rund 1 km vom Ortszentrum ***** entfernt und hat ein Flächenausmaß von 621 m2. Die verbaute Fläche beträgt 97,79 m2. Im Erdgeschoß und im Dachgeschoß befinden sich je eine Wohnung.
Die Mutter des Antragsgegners, Katharina F*****, hat im Haus ein unentgeltliches Wohnrecht. Für den Strom und die Beheizung kommt sie selbst auf. Die Betriebskosten (Wasser, Müllabfuhr usw) zahlt der Antragsgegner, da sie Ausgleichszulagenbezieherin ist. Sie möchte in dieser Wohnung (Dachgeschoßwohnung) bleiben, solange sie sich selbst betreuen kann.
Die Liegenschaft hat seinen Verkehrswert von 920.000 S. Hievon ist der Wert des unentgeltlichen Wohnrechts für Katharina F***** mit 62.000 S und der Teilwert des durch sie und ihren verstorbenen Gatten vorgenommenen Dachgeschoßausbaus von 132.000 S, insgesamt daher der Betrag von 194.000 S abzuziehen. Von dem sich so ergebenden Restbetrag von 726.000 S beträgt die Hälfte 363.000 S. Hievon sind 10 % für die durch die Eigentumsgemeinschaft bedingte Erschwernis bei Verkauf und Verwaltung abzuziehen, das sind 36.300 S, sodass sich ein Verkehrswert der Liegenschaftshälfte von 326.700 S ergibt. Die vom Sachverständigen mit dem Betrag von 17.000 S kapitalisierten Betriebskosten für die von Katharina F***** bewohnte Wohnung sind vom Verkehrswert nicht abzuziehen, weil es sich hiebei um eine persönliche Leistung des Antragsgegners für seine Mutter handelt. Von dem Verkehrswert der Liegenschaftshälfte von 326.700 S ist jedoch die Hälfte der auf der Liegenschaft lastenden Darlehensschulden von 45.060,28 S, also der Betrag von 22.530,14 S abzuziehen, sodass der Verkehrswert der Liegenschaftshälfte netto rund 304.170 S beträgt.
Der Antragsgegner war von 1980 bis Mitte 1983 mit Christine Z***** befreundet und übernachtete auch teilweise bei ihr. Jetzt ist er mit Inge G***** befreundet und es kommt vor, dass er dort Abende und Nächte verbringt. An ein Zusammenziehen in ihrem Haus denkt er aber nicht, weil sie im Haus mit ihrer 76jährigen Mutter und zwei Kindern (dem 25jährigen Sohn und der 17jährigen Tochter) wohnt und daher kein Platz ist.
Diesen Sachverhalt unterzog das Erstgericht nachstehender rechtlicher Beurteilung:
Beide Parteien verträten den Standpunkt, dass der Antragstellerin eine Liegenschaftshälfte zustehe, und zwar entweder als solche oder ihr finanzieller Gegenwert. Dies bedeute, dass von beiden Seiten bezüglich der Liegenschaft ein Aufteilungsverhältnis von 50:50 anerkannt werde. Dieses Verhältnis entspreche nach den getroffenen Feststellungen auch den Aufteilungsgrundsätzen des § 83 EheG. Gemäß § 84 EheG solle die Aufteilung so vorgenommen werden, dass sich die Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten künftig möglichst wenig berührten. Diese sollten nach Möglichkeit nicht weiter aneinander gekettet sein, weil eine solche vermögensrechtliche Bindung der Ehegatten aneinander über die Scheidung hinaus häufig eine ständige Quelle von Auseinandersetzungen zwischen den früheren Ehegatten sei. Es solle daher möglichst ein Miteigentum der beiden Ehegatten aufgehoben und das Alleineigentum eines Ehegatten begründet werden. Der Antrag der Antragstellerin bezwecke aber gerade das Gegenteil, aus dem Alleineigentum des Antragsgegners solle ein Miteigentum beider Ehegatten und ein Benützungsrecht der Antragstellerin an der bisherigen Ehewohnung werden. Das laufe den erklärten Intentionen des Gesetzes zuwider. Die Meinung der Antragstellerin, eine billige Regelung könne in anderer Weise als durch Eigentumsübertragung nicht erreicht werden, treffe auch unter Berücksichtigung der Gesamtsituation nicht zu. Es entspreche durchaus der Billigkeit, dem Antragsgegner das bisherige Alleineigentum, belastet mit dem Wohnrecht für seine 76jährige Mutter, zu belassen und die Antragstellerin mit dem entsprechenden Gegenwert im Sinne des § 94 EheG finanziell abzufinden. Ohne Verletzung der Grundsätze der Billigkeit könne die Antragstellerin die bisherige Ehewohnung aufgeben und sich mit der erreichten Abfindung eine andere Wohnmöglichkeit schaffen, zumal sie allein stehe. Der Antragsgegner dagegen müsse sich um seine Mutter kümmern, die weiter im Haus wohnen bleiben wolle und sei daher auf die eheliche Wohnung in seinem Haus angewiesen, zumal ihm eine Wohnmöglichkeit bei seiner Bekannten nicht zur Verfügung stehe. Zu der von der Antragstellerin behaupteten Verkaufsabsicht habe der Antragsgegner erklärt, er sei niemals in konkrete Verkaufsverhandlungen eingetreten und habe auch niemals die Absicht gehabt, das Haus tatsächlich zu verkaufen. Konkrete Verkaufsgespräche habe im Übrigen auch das Beweisverfahren nicht erbracht. Es sei daher davon auszugehen, dass der Antragsgegner die Liegenschaft behalten wolle. Wenn die Antragstellerin ihren Antrag auf bücherliche Übertragung der Liegenschaftshälfte damit untermauern wolle, dass der Antragsgegner zur Leistung einer Barentschädigung nicht imstande sei, sei ihr entgegenzuhalten, dass dieser bei einem monatlichen Durchschnittseinkommen von über 12.100 S netto (im Jahre 1982, jetzt entsprechend höher) und der nur wenig belasteten Liegenschaft imstande sei, die Ausgleichszahlung auf dem Kreditweg aufzubringen. Für den Standpunkt der Antragstellerin bringe auch ihr Hinweis nichts, dass die und der Antragsgegner ihr Geld und ihre Arbeit zur Erreichung eines beschränkten wirtschaftlichen Zwecks, nämlich des Baus des Hauses vereinigt hätten und daher eine Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 1175 ABGB vorliege. Das Zustandekommen einer solchen Gesellschaft werde zwar von der Rechtsprechung unter gewisse Voraussetzungen bejaht (EFSlg 1713 uva, zuletzt etwa EFSlg 33.723) und es sei auch ausgesprochen worden (EFSlg 22.531), dass dann, wenn die grundbücherliche Durchführung unterblieben sei, ein Anspruch auf Eintragung des Miteigentums an der Liegenschaft bestehe. Diese Gesichtspunkte könnten aber höchstens einem Begehren auf bücherliche Einverleibung des Hälfteeigentums während aufrechter Ehe zugrunde gelegt werden, nicht mehr jedoch dem Begehren im Aufteilungsverfahren nach erfolgter Ehescheidung. Hier gelten ausschließlich die Bestimmungen der §§ 81 ff (insbesondere § 84 EheG), wobei ohnedies nach dem Begehren beider Parteien davon auszugehen sei, dass die Liegenschaft zumindest wertmäßig beiden je zur Hälfte zustehe. Was den Hinweis der Antragstellerin auf das Alleinverschulden des Antragsgegners an der Zerrüttung der Ehe (grundlose Beschimpfungen, Misshandlungen, gefährliche Drohungen, eheliche Untreue) anbelange, so könne dieses im vorliegenden Fall keine Änderung der Aufteilungsentscheidung bewirken.Beide Parteien verträten den Standpunkt, dass der Antragstellerin eine Liegenschaftshälfte zustehe, und zwar entweder als solche oder ihr finanzieller Gegenwert. Dies bedeute, dass von beiden Seiten bezüglich der Liegenschaft ein Aufteilungsverhältnis von 50:50 anerkannt werde. Dieses Verhältnis entspreche nach den getroffenen Feststellungen auch den Aufteilungsgrundsätzen des Paragraph 83, EheG. Gemäß Paragraph 84, EheG solle die Aufteilung so vorgenommen werden, dass sich die Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten künftig möglichst wenig berührten. Diese sollten nach Möglichkeit nicht weiter aneinander gekettet sein, weil eine solche vermögensrechtliche Bindung der Ehegatten aneinander über die Scheidung hinaus häufig eine ständige Quelle von Auseinandersetzungen zwischen den früheren Ehegatten sei. Es solle daher möglichst ein Miteigentum der beiden Ehegatten aufgehoben und das Alleineigentum eines Ehegatten begründet werden. Der Antrag der Antragstellerin bezwecke aber gerade das Gegenteil, aus dem Alleineigentum des Antragsgegners solle ein Miteigentum beider Ehegatten und ein Benützungsrecht der Antragstellerin an der bisherigen Ehewohnung werden. Das laufe den erklärten Intentionen des Gesetzes zuwider. Die Meinung der Antragstellerin, eine billige Regelung könne in anderer Weise als durch Eigentumsübertragung nicht erreicht werden, treffe auch unter Berücksichtigung der Gesamtsituation nicht zu. Es entspreche durchaus der Billigkeit, dem Antragsgegner das bisherige Alleineigentum, belastet mit dem Wohnrecht für seine 76jährige Mutter, zu belassen und die Antragstellerin mit dem entsprechenden Gegenwert im Sinne des Paragraph 94, EheG finanziell abzufinden. Ohne Verletzung der Grundsätze der Billigkeit könne die Antragstellerin die bisherige Ehewohnung aufgeben und sich mit der erreichten Abfindung eine andere Wohnmöglichkeit schaffen, zumal sie allein stehe. Der Antragsgegner dagegen müsse sich um seine Mutter kümmern, die weiter im Haus wohnen bleiben wolle und sei daher auf die eheliche Wohnung in seinem Haus angewiesen, zumal ihm eine Wohnmöglichkeit bei seiner Bekannten nicht zur Verfügung stehe. Zu der von der Antragstellerin behaupteten Verkaufsabsicht habe der Antragsgegner erklärt, er sei niemals in konkrete Verkaufsverhandlungen eingetreten und habe auch niemals die Absicht gehabt, das Haus tatsächlich zu verkaufen. Konkrete Verkaufsgespräche habe im Übrigen auch das Beweisverfahren nicht erbracht. Es sei daher davon auszugehen, dass der Antragsgegner die Liegenschaft behalten wolle. Wenn die Antragstellerin ihren Antrag auf bücherliche Übertragung der Liegenschaftshälfte damit untermauern wolle, dass der Antragsgegner zur Leistung einer Barentschädigung nicht imstande sei, sei ihr entgegenzuhalten, dass dieser bei einem monatlichen Durchschnittseinkommen von über 12.100 S netto (im Jahre 1982, jetzt entsprechend höher) und der nur wenig belasteten Liegenschaft imstande sei, die Ausgleichszahlung auf dem Kreditweg aufzubringen. Für den Standpunkt der Antragstellerin bringe auch ihr Hinweis nichts, dass die und der Antragsgegner ihr Geld und ihre Arbeit zur Erreichung eines beschränkten wirtschaftlichen Zwecks, nämlich des Baus des Hauses vereinigt hätten und daher eine Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts nach Paragraph 1175, ABGB vorliege. Das Zustandekommen einer solchen Gesellschaft werde zwar von der Rechtsprechung unter gewisse Voraussetzungen bejaht (EFSlg 1713 uva, zuletzt etwa EFSlg 33.723) und es sei auch ausgesprochen worden (EFSlg 22.531), dass dann, wenn die grundbücherliche Durchführung unterblieben sei, ein Anspruch auf Eintragung des Miteigentums an der Liegenschaft bestehe. Diese Gesichtspunkte könnten aber höchstens einem Begehren auf bücherliche Einverleibung des Hälfteeigentums während aufrechter Ehe zugrunde gelegt werden, nicht mehr jedoch dem Begehren im Aufteilungsverfahren nach erfolgter Ehescheidung. Hier gelten ausschließlich die Bestimmungen der Paragraphen 81, ff (insbesondere Paragraph 84, EheG), wobei ohnedies nach dem Begehren beider Parteien davon auszugehen sei, dass die Liegenschaft zumindest wertmäßig beiden je zur Hälfte zustehe. Was den Hinweis der Antragstellerin auf das Alleinverschulden des Antragsgegners an der Zerrüttung der Ehe (grundlose Beschimpfungen, Misshandlungen, gefährliche Drohungen, eheliche Untreue) anbelange, so könne dieses im vorliegenden Fall keine Änderung der Aufteilungsentscheidung bewirken.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin teilweise Folge und änderte den erstgerichtlichen Beschluss unter Zulässigerklärung des Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshofs dahin ab, dass er einschließlich des bestätigten Teils zu lauten habe:
„1.) Der Antrag der Antragstellerin ihr die Hälfte der Liegenschaft EZ 860 KG ***** in das bücherliche Eigentum zu übertragen und ihr das ungeteilte Benützungsrecht an der ehemaligen Ehewohnung im Erdgeschoß des darauf befindlichen Hauses zuzusprechen, wird abgewiesen.
2.) Der Antragsgegner ist schuldig, der Antragstellerin binnen drei Monaten ab der Zustellung dieses Beschlusses (Rekursentscheidung) bei Exekution den Betrag von 438.000 S zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist hat der Antragsgegner 4 % Zinsen vom aushaftenden Kapital zu bezahlen.
Das hilfsweise im Rekurs geltend gemachte Begehren, dem Antragsgegner die Zahlung eines weiteren Ausgleichsbetrags von 22.000 S samt 8 % Zinsen aus 460.000 S seit 25. 11. 1983 aufzutragen, wird abgewiesen.
3.) Die Antragstellerin ist schuldig, innerhalb eines Monats nach Bezahlung dieser Ausgleichszahlung bei Exekution die Liegenschaft EZ 860 KG ***** zu räumen und dem Antragsgegner zu übergeben.“
Das Rekursgericht hielt die Mängelrüge der Antragstellerin für nicht berechtigt und führte zu deren Rechtsrüge aus:
Gemäß § 83 Abs 1 EheG sei die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens nach Billigkeit vorzunehmen. Hiebei sei auch auf die Schulden, die mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen, Bedacht zu nehmen. Das bedeute, dass die Aufteilung so vorzunehmen sei, dass das Ergebnis in seiner Gesamtheit der Billigkeit entspreche. Den ehemaligen Ehegatten sollten bei der Vermögensauseinandersetzung die bisherigen Lebensgrundlagen möglichst bewahrt, der Beginn eines neuen Lebensabschnitts solle ihnen tunlichst erleichert werden (EFSlg 41.368). Nach § 84 EheG solle die Aufteilung so vorgenommen werden, dass sich die Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten künftig möglichst wenig berührten. Die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens solle kein Instrument der Bestrafung für ehewidriges bzw der Belohnung für ehegerechtes Verhalten sein; nach der Rechtsprechung für den Grundsatz der Billigkeit lediglich dazu, dass dem schuldlosen Ehegatten gewisse Optionsmöglichkeiten auf jene Gegenstände zustünden, die er behalten oder zugewiesen haben möchte (JBl 1983, 598).Gemäß Paragraph 83, Absatz eins, EheG sei die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens nach Billigkeit vorzunehmen. Hiebei sei auch auf die Schulden, die mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen, Bedacht zu nehmen. Das bedeute, dass die Aufteilung so vorzunehmen sei, dass das Ergebnis in seiner Gesamtheit der Billigkeit entspreche. Den ehemaligen Ehegatten sollten bei der Vermögensauseinandersetzung die bisherigen Lebensgrundlagen möglichst bewahrt, der Beginn eines neuen Lebensabschnitts solle ihnen tunlichst erleichert werden (EFSlg 41.368). Nach Paragraph 84, EheG solle die Aufteilung so vorgenommen werden, dass sich die Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten künftig möglichst wenig berührten. Die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens solle kein Instrument der Bestrafung für ehewidriges bzw der Belohnung für ehegerechtes Verhalten sein; nach der Rechtsprechung für den Grundsatz der Billigkeit lediglich dazu, dass dem schuldlosen Ehegatten gewisse Optionsmöglichkeiten auf jene Gegenstände zustünden, die er behalten oder zugewiesen haben möchte (JBl 1983, 598).
Wie bereits das Erstgericht zutreffend ausgeführt habe, stünden beide Parteien auf dem Standpunkt, dass der Antragstellerin entweder ein Hälfteanteil an der Liegenschaft oder deren finanzieller Gegenwert zustehe. Im vorliegenden Fall erscheine die Zuweisung eines Hälfteanteils der Liegenschaft und der im Erdgeschoß gelegenen Wohnung an die Antragstellerin schon deswegen nicht zweckmäßig, weil in der Dachgeschoßwohnung die jetzt bereits 77jährige Mutter des Antragsgegners wohne, sodass es weiter zu Berührungen zwischen den geschiedenen Ehegatten kommen würde, wenn der Antragsgegner zu seiner Mutter kommt oder teilweise bei ihr nächtigt. Es könne daher auch aus der Tatsache, dass die Ehe aus dem alleinigen Verschulden des Antragsgegners geschieden worden sei, nichts gewonnen werden, weil infolgedessen, dass die Mutter des Antragsgegners ein lebenslanges Wohnrecht an der Dachgeschoßwohnung habe, ein Zusammentreffen der Parteien im Haus erfolgen würde, das vermieden werden solle.
Die Rechtsrüge sei jedoch teilweise insoweit berechtigt, als die Antragstellerin hilfsweise die Festsetzung einer höheren Ausgleichszahlung begehre:
Wenn auch die Eltern des Antragsgegners zum Ausbau der Dachgeschoßwohnung 132.000 S aufgewendet hätten, erscheine der Abzug dieses Betrags vom Schätzwert der Liegenschaft dennoch nicht gerechtfertigt, weil dieser Betrag bereits dadurch abgegolten sei, dass die Mutter des Antragsgegners dort seit der Errichtung des Hauses, also seit mehr als 20 Jahren, ohne Zahlung eines Mietzinses wohne. Überdies entspreche es im vorliegenden Fall dem Grundsatz der Billigkeit, bei der Ermittlung des Ausgleichsbetrags den Wert des lebenslangen Wohnrechts der Mutter des Antragsgegners außer Betracht zu lassen und einen Abzug von 10 % für den geringeren Wert des Hälfteanteils nicht vorzunehmen. Vom Betrag von 460.000 S sei daher nur die Hälfte der Schulden von 22.530,40 S abzuziehen, sodass sich für die Antragstellerin ein Ablösebetrag von rund 438.000 S ergebe.
Mit diesem Betrag könne sich die Antragstellerin eine der bisherigen Wohnung entsprechende Ersatzwohnung (Eigentums- oder Mietwohnung) und die erforderlichen Möbel und Hausratsgegenstände, soweit sie ihr nicht ohnehin verblieben seien, beschaffen. Diese Entscheidung entspreche daher auch im Ergebnis der Billigkeit.
Soweit die Antragstellerin beantrage, dem Antragsgegner die Zahlung von 8 % Zinsen vom Kapital seit 25. 11. 1983 (Schluss der Verhandlung in erster Instanz) aufzutragen, sei zu bemerken, dass die Antragstellerin ein derartiges Begehren im Verfahren erster Instanz nicht gestellt habe. Außerdem werde die Leistung der Ausgleichszahlung erst durch die gerichtliche Festsetzung und mit dem Ende der Leistungsfrist fällig. Das Begehren der Antragstellerin, ihr 8 % Zinsen zuzusprechen, „um einen Schutz gegen die laufende Geldentwertung zu bieten“, sei nicht begründet, da nach der Rechtsprechung die Kaufkraftminderung nur bei Schmerzengeldansprüchen zu berücksichtigen sei. Die Antragstellerin könne daher nur für die Zeit ab der Fälligkeit der Forderung die gesetzlichen Zinsen begehren. Da die vom Erstgericht bestimmte Frist für die Leistung der Ausgleichszahlung bereits abgelaufen sei, sei zu bestimmen gewesen, dass die Ausgleichszahlung binnen drei Monaten ab der Zustellung der Rekursentscheidung zu leisten sei, was auch der Billigkeit entspreche, da dem Antragsgegner zur Aufbringung dieses Betrags eine derartige Frist zuzugestehen sei.
Gegen den Beschluss des Rekursgerichts richten sich die wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Revisionsrekurse beider Parteien.
Die Antragstellerin beantragt, der Oberste Gerichtshof möge ihr in Abänderung der Beschlüsse der Vorinstanzen einen Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ 860 KG ***** ins Eigentum übertragen und das ungeteilte Benützungsrecht an der ehemaligen Ehewohnung im Erdgeschoß des auf der Liegenschaft errichteten Hauses einräumen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt: In eventu wird beantragt, die Punkte 2 und 4 des angefochtenen Beschlusses dahin abzuändern, dass ihr der Antragsgegner 460.000 S samt 8 % Zinsen seit 25. 11. 1983 zu zahlen habe.
Der Antragsgegner beantragt, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass die Ausgleichszahlung mit 304.170 S festgesetzt und das Mehrbegehren samt Verzinsung abgewiesen werde.
Beide Parteien beantragen, dem Rechtsmittel der Gegenseite nicht Folge zu geben.