Die Revisionsrekurse beider Streitteile sind iSd § 232 Abs 1 AußStrG zulässig, sachlich aber nicht berechtigt.Die Revisionsrekurse beider Streitteile sind iSd Paragraph 232, Absatz eins, AußStrG zulässig, sachlich aber nicht berechtigt.
Die Vorinstanzen gingen im Wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus:
Die Antragstellerin bezog im Zeitraum von August 1977 bis August 1982 ein Einkommen von 747.385 S, der Antragsgegner im gleichen Zeitraum ein solches von 640.265 S.
Die Antragstellerin gab anlässlich der Eheschließung ihre frühere Wohnung auf und zog zum Antragsgegner; dieser war und ist der Hauptmieter der Ehewohnung. Die Wirtschaftsgemeinschaft der Streitteile dauerte bis Oktober 1981. Sie lebten zwar auch noch nachher bis September 1982 in der Ehewohnung, wirtschafteten aber in diesem Zeitraum getrennt. Die fixen Wohnungskosten (Miete, Strom, Gas, ORF-Gebühren und überwiegend die Telefonspesen) wurden während der gesamten Dauer des Zusammenlebens vom Antragsgegner bezahlt. Die weiteren Lebenshaltungskosten (Kosten für Lebensmittel, Putzmittel etc, sowie die Anschaffung von Kleidung und Wäsche) wurden überwiegend von der Antragstellerin finanziert; der Antragsgegner bezahlte nur vereinzelt kleinere Einkäufe aus seinem Einkommen.
Die Antragstellerin hatte zur Zeit der Eheschließung Ersparnisse von 66.000 S; außerdem erhielt sie für einen Teil ihrer Möbel 8.000 S. Davon verwendete sie 10.000 S zur teilweisen Abdeckung des überzogenen Gehaltskontos des Antragsgegners, den restlichen Betrag verwendete sie für Investitionen in die Ehewohnung und zur Anschaffung von Kleidung. Der Antragsgegner hatte bei der Eheschließung Kreditschulden aus der Zeit seiner ersten Ehe, die von ihm bis 1980 in monatlichen Raten von 1.089 S teilweise abgedeckt wurden; den Rest deckte er dann aus dem Erbteil nach seinem Vater ab. Im Lauf des Jahres 1978 erhielt der Antragsgegner von seinem Vater einen Ausstattungsbetrag von 20.000 S und einen Betrag von 3.000 S als Zuschuss für die Herstellung einer Zimmerdecke.
1978 kaufte der Antragsgegner einen PKW um 92.000 S, der sich auch bei der Ehescheidung in seinem Besitz befand. Der Kaufpreis wurde teilweise (mit einem Betrag von 20.000 S) durch den Verkauf des alten PKW, teilweise durch Aufnahme eines Kredits von 75.000 S gedeckt, auf den die Antragstellerin allein 32.000 S zurückzahlte. Die laufenden Kosten des PKW wurden bis 1980 von den Parteien gemeinsam getragen; ab 1980 trug sie der Antragsgegner allein.
Der Antragsgegner verfügte im Zeitpunkt der Scheidung nur über ein Sparguthaben von 4.000 S und über Wertpapiere aus dem Nachlass seines Vaters. Die Antragstellerin zog im September 1982 aus der Ehewohnung aus, wobei sie die von ihr in die Ehe eingebrachten Möbel und einen Teil der während der Ehe von ihr gekauften Einrichtungs- und Hausratsgegenstände mitnahm. Zur Anschaffung einer Mietwohnung musste sie einen Gehaltsvorschuss von 49.000 S aufnehmen.
Die Streitteile haben während der Ehe Einrichtungsgegenstände um insgesamt 160.000 S erworben. Davon stammten rund 75.000 S aus den Mitteln der Antragstellerin und rund 85.000 S aus den Mitteln des Antragsgegners. Von den von der Antragstellerin erworbenen Fahrnissen verblieben solche im Wert von rund 15.000 S im Besitz des Antragsgegners, während im Übrigen jeder Teil die von ihm gekauften Sachen in seiner Verfügung hat.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt dahin, dass er die Zuerkennung einer Ausgleichszahlung von 80.000 S an die Antragstellerin rechtfertige; ihr Mehrbegehren sei abzuweisen.
Das Rekursgericht führte rechtlich im Wesentlichen aus, gemäß § 83 Abs 1 EheG sei die Aufteilung der ehelichen Ersparnisse und des ehelichen Gebrauchsvermögens nach Billigkeit vorzunehmen, wobei insbesondere Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens zu berücksichtigen sei. Soweit sich ein billiger Ausgleich zwischen den Ehegatten durch die Zuteilung von Gegenständen des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nicht erzielen lasse, sei einem Ehegatten eine billige Ausgleichszahlung an den anderen aufzuerlegen. Besonders dann, wenn ein Ehegatte die Wohnung behalte, sei es geboten, dass er den anderen durch eine Geldzahlung bei der Beschaffung einer Wohnung unterstütze. Es sei gleichsam nach Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse ein Schlussstrich zu ziehen und zu prüfen, ob die Aufteilung, auch im gesamten gesehen, billig sei. Eine allenfalls noch bestehende Unbilligkeit sei nach § 94 Abs 1 EheG durch Auferlegung einer Geldzahlung auszugleichen. Für ihre Bemessung seien nicht nur die Ergebnisse der – realen Aufteilung – des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse maßgebend; sie müsse vielmehr erforderlich scheinen, um den Aufteilungsgrundsätzen des § 83 EheG im besonderen Fall entsprechen zu können.Das Rekursgericht führte rechtlich im Wesentlichen aus, gemäß Paragraph 83, Absatz eins, EheG sei die Aufteilung der ehelichen Ersparnisse und des ehelichen Gebrauchsvermögens nach Billigkeit vorzunehmen, wobei insbesondere Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens zu berücksichtigen sei. Soweit sich ein billiger Ausgleich zwischen den Ehegatten durch die Zuteilung von Gegenständen des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nicht erzielen lasse, sei einem Ehegatten eine billige Ausgleichszahlung an den anderen aufzuerlegen. Besonders dann, wenn ein Ehegatte die Wohnung behalte, sei es geboten, dass er den anderen durch eine Geldzahlung bei der Beschaffung einer Wohnung unterstütze. Es sei gleichsam nach Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse ein Schlussstrich zu ziehen und zu prüfen, ob die Aufteilung, auch im gesamten gesehen, billig sei. Eine allenfalls noch bestehende Unbilligkeit sei nach Paragraph 94, Absatz eins, EheG durch Auferlegung einer Geldzahlung auszugleichen. Für ihre Bemessung seien nicht nur die Ergebnisse der – realen Aufteilung – des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse maßgebend; sie müsse vielmehr erforderlich scheinen, um den Aufteilungsgrundsätzen des Paragraph 83, EheG im besonderen Fall entsprechen zu können.
Gehe man im vorliegenden Fall davon aus, dass die Antragstellerin bei der Eheschließung ihre Wohnung aufgegeben habe und nunmehr für die Beschaffung einer neuen Wohnung 49.000 S aufwenden habe müssen, dass von den während der Ehe angeschafften Einrichtungsgegenständen mehr dem Antragsgegner verblieben seien, dem auch die sonstigen Adaptierungen in der Ehewohnung zugute gekommen seien und dass schließlich der im Jahr 1978 gekaufte PKW dem Antragsgegner verblieben sei, dann entspreche die dem Antragsgegner auferlegte Ausgleichszahlung von 80.000 S den Grundsätzen der Billigkeit. Es dürfe auch nicht übersehen werden, dass die Antragstellerin während der Ehe um rund 100.000 S mehr als der Antragsgegner verdient habe und dieser in der Lage gewesen sei, während der Ehe Schulden in der Höhe von rund 40.000 S aus dem laufenden Einkommen zurückzuzahlen und dass die Antragstellerin ein überzogenes Konto des Antragsgegners in der Höhe von 10.000 S abgedeckt habe. Die Ausgleichszahlung von 80.000 S erscheine erforderlich, um einen billigen Ausgleich herbeizuführen; eine höhere Ausgleichszahlung sei dem Antragsgegner wirtschaftlich im Hinblick auf sein eher unterdurchschnittliches Einkommen nicht zumutbar.
Die Antragstellerin versucht in ihrem Revisionsrekurs darzutun, dass ihr eine Ausgleichszahlung in der Höhe von 150.000 S gebühre; dem gegenüber stellt sich der Antragsgegner in seinem Rechtsmittel auf den Standpunkt, dass er der Antragstellerin nur eine Ausgleichszahlung von 49.000 S zu leisten habe.
Wegen des engen sachlichen Zusammenhangs kann zu beiden Rechtsmitteln gleichzeitig Stellung genommen werden.
Wenn die geschiedenen Ehegatten das ehelichen Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse real geteilt haben, damit aber eine Aufteilung nach den Grundsätzen der §§ 83 ff EheG nicht erzielt werden konnte, ist es zulässig, das Gericht auch bloß zur Entscheidung über eine zu leistende Ausgleichszahlung nach § 94 EheG anzurufen (SZ 53/125).Wenn die geschiedenen Ehegatten das ehelichen Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse real geteilt haben, damit aber eine Aufteilung nach den Grundsätzen der Paragraphen 83, ff EheG nicht erzielt werden konnte, ist es zulässig, das Gericht auch bloß zur Entscheidung über eine zu leistende Ausgleichszahlung nach Paragraph 94, EheG anzurufen (SZ 53/125).
Bei der Bemessung einer Ausgleichszahlung nach dieser Gesetzesstelle ist nach den Grundsätzen der Billigkeit vorzugehen. Welche Billigkeitserwägungen hiebei zu beachten sind, kann den im § 83 Abs 1 EheG angeführten Aufteilungsgrundsätzen entnommen werden (7 Ob 524/81; 3 Ob 552/81; 8 Ob 524/84 ua). Nach diesen Grundsätzen hat die Aufteilung nicht streng rechnerisch nach dem Wert des Vermögens zu erfolgen; hiebei sind auch die Erfordernisse der zukünftigen Lebensführung der Ehegatten zu berücksichtigen, sodass jeder Ehegatte – ähnlich wie der Anerbe – wohl bestehen kann (EvBl 1981/71 ua). Der gleiche Grundsatz muss auch bei der Bemessung einer Ausgleichszahlung gelten. Insbesondere entspricht es bei Überlassung der Ehewohnung an einen Ehegatten einem Gebot der Billigkeit, dass der Ehegatte, der die Ehewohnung behält, durch eine ihm billigerweise zuzumutende Geldzahlung den anderen bei der Beschaffung einer neuen Wohnung unterstützt (JAB 916 BlgNR 14. GP 19; SZ 53/125; 5 Ob 770/81; 3 Ob 552/81; 8 Ob 524/84 ua).Bei der Bemessung einer Ausgleichszahlung nach dieser Gesetzesstelle ist nach den Grundsätzen der Billigkeit vorzugehen. Welche Billigkeitserwägungen hiebei zu beachten sind, kann den im Paragraph 83, Absatz eins, EheG angeführten Aufteilungsgrundsätzen entnommen werden (7 Ob 524/81; 3 Ob 552/81; 8 Ob 524/84 ua). Nach diesen Grundsätzen hat die Aufteilung nicht streng rechnerisch nach dem Wert des Vermögens zu erfolgen; hiebei sind auch die Erfordernisse der zukünftigen Lebensführung der Ehegatten zu berücksichtigen, sodass jeder Ehegatte – ähnlich wie der Anerbe – wohl bestehen kann (EvBl 1981/71 ua). Der gleiche Grundsatz muss auch bei der Bemessung einer Ausgleichszahlung gelten. Insbesondere entspricht es bei Überlassung der Ehewohnung an einen Ehegatten einem Gebot der Billigkeit, dass der Ehegatte, der die Ehewohnung behält, durch eine ihm billigerweise zuzumutende Geldzahlung den anderen bei der Beschaffung einer neuen Wohnung unterstützt (JAB 916 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 19, ; SZ 53/125; 5 Ob 770/81; 3 Ob 552/81; 8 Ob 524/84 ua).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist in den Entscheidungen der Vorinstanzen ein Rechtsirrtum nicht zu erkennen. Es unterliegt keinem Zweifel, dass der Antragsgegner nichtp nur bei der von den Ehegatten getroffenen realen Regelung der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens wertmäßig gegenüber der Antragstellerin begünstigt wurde, sondern auch dadurch gegenüber der Antragstellerin bevorzugt erscheint, dass ihm die Ehewohnung verblieb, während die Antragstellerin gezwungen war, sich eine neue Wohnung zu suchen. Im Sinne obiger Rechtsausführungen ist unter diesen Umständen gemäß § 94 EheG die Leistung einer Ausgleichszahlung durch den Antragsgegner geboten. Zieht man Gewicht und Umfang des sich aus den Feststellungen der Vorinstanzen ergebenden Beitrags jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse in Betracht und berücksichtigt man ferner, dass im Hinblick auf die eher bescheidenen Einkommensverhältnisse des Antragsgegners die Ausgleichszahlung, will man nicht die Erfordernisse seiner künftigen Lebensführung gefährden, kein für ihn unerschwingliches Ausmaß erreichen darf, dann erscheint es im Hinblick auf die im vorliegenden Fall gegebenen Umstände durchaus dem im § 94 EheG erwähnten Grundsatz der Billigkeit entsprechend, wenn die Vorinstanzen dem Antragsgegner eine Ausgleichszahlung von 80.000 S auferlegten und das Mehrbegehren der Antragstellerin abwiesen.Ausgehend von diesen Grundsätzen ist in den Entscheidungen der Vorinstanzen ein Rechtsirrtum nicht zu erkennen. Es unterliegt keinem Zweifel, dass der Antragsgegner nichtp nur bei der von den Ehegatten getroffenen realen Regelung der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens wertmäßig gegenüber der Antragstellerin begünstigt wurde, sondern auch dadurch gegenüber der Antragstellerin bevorzugt erscheint, dass ihm die Ehewohnung verblieb, während die Antragstellerin gezwungen war, sich eine neue Wohnung zu suchen. Im Sinne obiger Rechtsausführungen ist unter diesen Umständen gemäß Paragraph 94, EheG die Leistung einer Ausgleichszahlung durch den Antragsgegner geboten. Zieht man Gewicht und Umfang des sich aus den Feststellungen der Vorinstanzen ergebenden Beitrags jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse in Betracht und berücksichtigt man ferner, dass im Hinblick auf die eher bescheidenen Einkommensverhältnisse des Antragsgegners die Ausgleichszahlung, will man nicht die Erfordernisse seiner künftigen Lebensführung gefährden, kein für ihn unerschwingliches Ausmaß erreichen darf, dann erscheint es im Hinblick auf die im vorliegenden Fall gegebenen Umstände durchaus dem im Paragraph 94, EheG erwähnten Grundsatz der Billigkeit entsprechend, wenn die Vorinstanzen dem Antragsgegner eine Ausgleichszahlung von 80.000 S auferlegten und das Mehrbegehren der Antragstellerin abwiesen.
Es musste daher den Revisionsrekursen beider Streitteile ein Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf § 234 AußStrG.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf Paragraph 234, AußStrG.