Die Revisionsrekurse sind nicht berechtigt.
1.) Zum Revisionsrekurs der Antragstellerin:
Die Antragstellerin spricht weiterhin für die Mithilfe in der Buschenschank 74.000 S an, also um 14.000 S mehr, als ihr die Vorinstanzen zuerkannten. Anspruchsvoraussetzung für eine Abgeltung nach § 98 ABGB ist die Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen. Die Höhe des Anspruchs richtet sich gemäß § 98 zweiter Satz ABGB nach der Art und Dauer der Leistungen unter angemessener Berücksichtigung der gesamten Lebensverhältnisse. Durch diese Formulierung wird der sich au dem Wesen der Ehe als umfassender Lebens-, aber auch Risikogemeinschaft ergebende familienrechtliche Charakter des Abgeltungsanspruchs betont (1 Ob 636/83 ua). Das Rekursgericht errechnete auf der Grundlage der tatsächlichen Verhältnisse für die Mitwirkung der Antragstellerin im Gewerbebetrieb des Antragsgegners und seiner Eltern eine branchenübliche Entlohnung von ungefähr 77.750 S als erzielbar; es berücksichtigte dabei aber auch mit Recht die verschiedenen Vergünstigungen, die die Antragstellerin hatte, wie ua den Erhalt von Lebensmitteln, die Ersparnis von Aufwendungen an Zeit und Mühe für den eigenen ehelichen Haushalt und gelangte zutreffend zu einem Betrag von 60.000 S für die der Antragstellerin aus ihrer Mitarbeit im vom Antragsgegner mitgeführten Betrieb gebührende Abgeltung. Gegen die Höhe dieser Summe bestehen daher keine Bedenken.Die Antragstellerin spricht weiterhin für die Mithilfe in der Buschenschank 74.000 S an, also um 14.000 S mehr, als ihr die Vorinstanzen zuerkannten. Anspruchsvoraussetzung für eine Abgeltung nach Paragraph 98, ABGB ist die Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen. Die Höhe des Anspruchs richtet sich gemäß Paragraph 98, zweiter Satz ABGB nach der Art und Dauer der Leistungen unter angemessener Berücksichtigung der gesamten Lebensverhältnisse. Durch diese Formulierung wird der sich au dem Wesen der Ehe als umfassender Lebens-, aber auch Risikogemeinschaft ergebende familienrechtliche Charakter des Abgeltungsanspruchs betont (1 Ob 636/83 ua). Das Rekursgericht errechnete auf der Grundlage der tatsächlichen Verhältnisse für die Mitwirkung der Antragstellerin im Gewerbebetrieb des Antragsgegners und seiner Eltern eine branchenübliche Entlohnung von ungefähr 77.750 S als erzielbar; es berücksichtigte dabei aber auch mit Recht die verschiedenen Vergünstigungen, die die Antragstellerin hatte, wie ua den Erhalt von Lebensmitteln, die Ersparnis von Aufwendungen an Zeit und Mühe für den eigenen ehelichen Haushalt und gelangte zutreffend zu einem Betrag von 60.000 S für die der Antragstellerin aus ihrer Mitarbeit im vom Antragsgegner mitgeführten Betrieb gebührende Abgeltung. Gegen die Höhe dieser Summe bestehen daher keine Bedenken.
Zur Behauptung der Antragstellerin dass die ihr zugebilligte Ausgleichszahlung ebenfalls zu niedrig sei, ist zu erwidern: Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausführte, entspricht es bei Überlassung der Ehewohnung an einen Ehegatten dem Gebot der Billigkeit, dass der Ehegatte, der die Ehewohnung behält, durch eine Geldzahlung den anderen bei der Beschaffung einer neuen Wohnung unterstützt (JAB 916 BlgNR 14. GP, 19; JBl 1981, 599; 5 Ob 770/81; 3 Ob 552/81 ua). Es soll, soweit eine andere Art der Aufteilung nicht zu erzielen ist, ein einigermaßen billiger Ausgleich durch die Überlegung zustande kommen, welcher Geldbetrag dem Vorteil des Teils entspricht, der bei der sonstigen Aufteilung besser weggekommen ist. Von diesen Grundsätzen ausgehend berücksichtigte das Rekursgericht zutreffend, das auf der einen Seite der Antragsgegner zwar faktisch die Ehewohnung ganz wieder neu einrichten muss, dass aber auf der anderen Seite die Antragstellerin sich überhaupt um eine neue Wohnung umzusehen hatte. Es entspricht den Erfordernissen der Billigkeit, dem Antragsgegner aufzutragen, hiebei in zumutbarer Weise mitzuwirken. Dies darf aber nicht einseitig überspannt und unter Berücksichtigung der faktischen Gegebenheiten nicht dazu führen, dass ein geschiedener Ehegatte auf Kosten des anderen übervorteilt erscheint. Mit der von den Vorinstanzen ausgemessenen Ausgleichszahlung wird den Grundsätzen der Billigkeit entsprochen. Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass sie im Betrieb des Antragsgegners und seiner Eltern mitgearbeitet habe und daher Anspruch auf eine höhere Ausgleichszahlung hätte, ist sie auf die ohnedies gesondert erfolgte Abgeltung ihrer diesbezüglichen Ansprüche zu verweisen.
2.) Zum Rekurs des Antragsgegners:
Der Antragsgegner bekämpft die Entscheidung des Rekursgerichts zunächst hinsichtlich der gleichen Materie, jedoch aus gegenteiliger Sicht wie die Antragstellerin. Auch ihm sind zur Frage der Abgeltung der Leistungen der Antragstellerin in der Buschenschank und bei der Weinlese die oben dargelegten Grundsätze entgegenzuhalten. Danach ist die Höhe des Anspruchs gemäß § 98 zweiter Satz ABGB unter angemessener Berücksichtigung der gesamten Lebensverhältnisse vorzunehmen (1 Ob 636/83 ua). Dem hiefür maßgeblichen Einschätzungsspielraum hat das Berufungsgericht genau abgesteckt; die gegenteiligen Ausführungen des Antragsgegners, mit welchen er darzustellen versucht, dass die Antragstellerin nicht wie eine Vollkraft im Betrieb tätig war, finden in den Feststellungen keine Stütze. Seiner Darlegung darüber, dass der Heurigenbetrieb keine nennenswerte Ertragslage aufweise, wurde vom Rekursgericht kein Glauben geschenkt. Auf die Wiederholung dieser Behauptung im Revisionsrekurs ist daher nicht näher einzugehen.Der Antragsgegner bekämpft die Entscheidung des Rekursgerichts zunächst hinsichtlich der gleichen Materie, jedoch aus gegenteiliger Sicht wie die Antragstellerin. Auch ihm sind zur Frage der Abgeltung der Leistungen der Antragstellerin in der Buschenschank und bei der Weinlese die oben dargelegten Grundsätze entgegenzuhalten. Danach ist die Höhe des Anspruchs gemäß Paragraph 98, zweiter Satz ABGB unter angemessener Berücksichtigung der gesamten Lebensverhältnisse vorzunehmen (1 Ob 636/83 ua). Dem hiefür maßgeblichen Einschätzungsspielraum hat das Berufungsgericht genau abgesteckt; die gegenteiligen Ausführungen des Antragsgegners, mit welchen er darzustellen versucht, dass die Antragstellerin nicht wie eine Vollkraft im Betrieb tätig war, finden in den Feststellungen keine Stütze. Seiner Darlegung darüber, dass der Heurigenbetrieb keine nennenswerte Ertragslage aufweise, wurde vom Rekursgericht kein Glauben geschenkt. Auf die Wiederholung dieser Behauptung im Revisionsrekurs ist daher nicht näher einzugehen.
Bei der Ausgleichszahlung steht hier wie dort im Vordergrund, dass der Antragsgegner nun allein über die Ehewohnung im Haus seiner Eltern verfügt, diese aber neu einrichten muss, weil sämtliche Einrichtungsgegenstände der Antragstellerin zufielen. Die Antragstellerin wieder verfügt über sämtliches wesentliches Mobilar, musste sich aber eine neue Wohnung erwerben, was mit beträchtlichen Auslagen verbunden war. Das Argument des Antragsgegners, dass eher die Antragstellerin ihm für die Überlassung des Mobilars ausgleichspflichtig wäre, ist nicht stichhältig. Mit Recht verweist die Gegenseite darauf, dass es sich bereits um alte Möbel handelt, deren Wert sich naturgemäß im Laufe der Zeit wesentlich verringerte. Auch dem Antragsgegner ist demnach mit den Vorinstanzen entgegenzuhalten, dass bei der Ausgleichszahlung gemäß § 94 EheG nach den Grundsätzen der Billigkeit vorzugehen ist. Welche Billigkeitserwägungen hiebei zu beachten sind, kann den im § 83 Abs 1 EheG angeführten Aufteilungsgrundsätzen entnommen werden (7 Ob 524/81; 3 Ob 552/81 ua). Die Vorgangsweise der Vorinstanzen, die einen gerechten Ausgleich zu erzielen suchten, indem sie der dargestellten schwierigen Lage der Antragstellerin Rechnung tragend dem Antragsgegner eine angemessene Ausgleichszahlung auferlegten, die ungefähr den Nachteil wettmacht, den diese nach der Sachlage gegenüber dem Antragsgegner bei der Wohnversorgung erlitt, entspricht daher durchaus den dargelegten Grundsätzen.Bei der Ausgleichszahlung steht hier wie dort im Vordergrund, dass der Antragsgegner nun allein über die Ehewohnung im Haus seiner Eltern verfügt, diese aber neu einrichten muss, weil sämtliche Einrichtungsgegenstände der Antragstellerin zufielen. Die Antragstellerin wieder verfügt über sämtliches wesentliches Mobilar, musste sich aber eine neue Wohnung erwerben, was mit beträchtlichen Auslagen verbunden war. Das Argument des Antragsgegners, dass eher die Antragstellerin ihm für die Überlassung des Mobilars ausgleichspflichtig wäre, ist nicht stichhältig. Mit Recht verweist die Gegenseite darauf, dass es sich bereits um alte Möbel handelt, deren Wert sich naturgemäß im Laufe der Zeit wesentlich verringerte. Auch dem Antragsgegner ist demnach mit den Vorinstanzen entgegenzuhalten, dass bei der Ausgleichszahlung gemäß Paragraph 94, EheG nach den Grundsätzen der Billigkeit vorzugehen ist. Welche Billigkeitserwägungen hiebei zu beachten sind, kann den im Paragraph 83, Absatz eins, EheG angeführten Aufteilungsgrundsätzen entnommen werden (7 Ob 524/81; 3 Ob 552/81 ua). Die Vorgangsweise der Vorinstanzen, die einen gerechten Ausgleich zu erzielen suchten, indem sie der dargestellten schwierigen Lage der Antragstellerin Rechnung tragend dem Antragsgegner eine angemessene Ausgleichszahlung auferlegten, die ungefähr den Nachteil wettmacht, den diese nach der Sachlage gegenüber dem Antragsgegner bei der Wohnversorgung erlitt, entspricht daher durchaus den dargelegten Grundsätzen.
Abschließend bekämpft der Antragsgegner, dass bei der Aufteilung des ehelichen Vermögens auch ein Betrag von 24.000 S Berücksichtigung fand, den die Antragstellerin ihm zur Anschaffung zweier PKWs während des aufrechten Bestands der Ehe gab. Mangels gegenteiliger Behauptung ist davon auszugehen, dass diese PKW während der aufrechten Ehe auch gemeinsam benützt wurden. Gemäß § 81 Abs 2 EheG sind eheliches Gebrauchsvermögen (das der Aufteilung gemäß Abs 1 dieser Gesetzesstelle unterliegt) „die beweglichen ... körperlichen Sachen, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient haben“ (8 Ob 539/83). Dass demnach auch die Kosten der Anschaffung der beiden PKW in die Aufteilung einbezogen wurden ,entspricht deren Zuordnung zum ehelichen Gebrauchsvermögen. Gegen die Höhe der im Sinne des § 94 EheG erfolgten Berücksichtigung der diesbezüglichen Zuwendung der Antragstellerin bringt der Antragsgegner nichts vor.Abschließend bekämpft der Antragsgegner, dass bei der Aufteilung des ehelichen Vermögens auch ein Betrag von 24.000 S Berücksichtigung fand, den die Antragstellerin ihm zur Anschaffung zweier PKWs während des aufrechten Bestands der Ehe gab. Mangels gegenteiliger Behauptung ist davon auszugehen, dass diese PKW während der aufrechten Ehe auch gemeinsam benützt wurden. Gemäß Paragraph 81, Absatz 2, EheG sind eheliches Gebrauchsvermögen (das der Aufteilung gemäß Absatz eins, dieser Gesetzesstelle unterliegt) „die beweglichen ... körperlichen Sachen, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient haben“ (8 Ob 539/83). Dass demnach auch die Kosten der Anschaffung der beiden PKW in die Aufteilung einbezogen wurden ,entspricht deren Zuordnung zum ehelichen Gebrauchsvermögen. Gegen die Höhe der im Sinne des Paragraph 94, EheG erfolgten Berücksichtigung der diesbezüglichen Zuwendung der Antragstellerin bringt der Antragsgegner nichts vor.
Beiden Revisionsrekursen war somit der Erfolg zu versagen.
Bei dem Kostenausspruch wurde auf den überwiegenden Abwehrerfolg der Antragstellerin gemäß § 234 AußStrG entsprechend Bedacht genommen.Bei dem Kostenausspruch wurde auf den überwiegenden Abwehrerfolg der Antragstellerin gemäß Paragraph 234, AußStrG entsprechend Bedacht genommen.